Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 7. Den 372. Februar 1821.
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Landtags= Verhandlungen.
Fortsetzung.
Fünfte
Fünf und zwanzigste Sitzung
den 22ten Januar 1821.
Gegenwärtlg 27. Abgeordnete.
Der Vortrag über das neue Abgabe-
System wurde fortgesetzt. Referent legte
die Resultate der Abschäbung vor, wie sol-
che bey der Section nach den mitgetheilten
Abschägungs-Rollen und den Akten der
Großherzogl. Imme##at-Kowmmission durch-
gegangen worden waren. Nach einer allge-
meinen Zusammenstellung betrug:
A) der jährliche Ertrag vom Grund-
Eigenthum
1,100,382 Rthlr.
Da aber bey der Abschaͤtzung nur
705,607. Acker angegeben worden sind, und,
nach einer andern besonderen Berechnung die
Zahl der im Privat-Besitz befindlichen Aecker
sich auf 900, 337. belaufen dürfte, so mußte
schon aus diesem Grunde die Summe des
jährlichen Ertrags vom Grundbesih für zu
gering angenommen werden.
Auch die Taxe der einzelnen Grund-
stucke erschien in vielen Fällen unter dem
Werth und wenn man den jährlichen Ertrag
nach Verhäáltniß des Pachtgeldes, welches
bey den Großherzogl. Kammergütern im
Durchschnitt auf jeden Acker kömmt, berech-
net, so ergiebt sich auch auf diesem Wege
eine weit höhere, als die oben angegebene
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jährliche Ertragssumme. Noch höher end-
lich erschien diese, wenn man sie nach der
zeitherigen Grundsteuer-Abgabe berechnek.
Der Durchschnitt von diesen dreperley Be-
rechnungsarten ergab den jährlichen Ertrag
vom Grund-Eigenthum auf
2,434,566 Rthlr.
1) Der jährliche Ertrag vom Nichtgrund-
Eigenthum betrug nach der Abschaͤtzung
4.034,578 Rthlr.
Auch hierbey glaubte man bey einer et—
waigen Revision eine Erhoͤhung erwarten zu
koͤnnen, weil
a) beym Ertrage vom beweglichen Verms-
gen eine doppelte, dem Resultate wahr.
scheinlich nachtheilige und in jedem Falle
nicht ganz sichere Berechnungsart statt ge-
funden hatte;
b) beym Ertrag vom Gewerbe, das Feld-
gewerbe nur in einzelnen Theilen des
Großherzogthums genau, in andern sehr
gering und in noch andern gar nicht ab-
geschätzt und in Ansatz gebracht worden
war; und weil
c) auch beym übrigen Gewerbe das Ein-
kommen zum Theil zu gering mag ab-
geschätzt worden seyn.
Nach Berücksichtigung dieser Bemerkun-
gen, hatte nun zwar die Section vor-
läufig annehmen zu können geglaubt, daß