Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
  
Regierungs-Blakk. 
Nummer 7. Den 372. Februar 1821. 
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Landtags= Verhandlungen. 
Fortsetzung. 
Fünfte 
Fünf und zwanzigste Sitzung 
den 22ten Januar 1821. 
Gegenwärtlg 27. Abgeordnete. 
Der Vortrag über das neue Abgabe- 
System wurde fortgesetzt. Referent legte 
die Resultate der Abschäbung vor, wie sol- 
che bey der Section nach den mitgetheilten 
Abschägungs-Rollen und den Akten der 
Großherzogl. Imme##at-Kowmmission durch- 
gegangen worden waren. Nach einer allge- 
meinen Zusammenstellung betrug: 
A) der jährliche Ertrag vom Grund- 
Eigenthum 
1,100,382 Rthlr. 
Da aber bey der Abschaͤtzung nur 
705,607. Acker angegeben worden sind, und, 
nach einer andern besonderen Berechnung die 
Zahl der im Privat-Besitz befindlichen Aecker 
sich auf 900, 337. belaufen dürfte, so mußte 
schon aus diesem Grunde die Summe des 
jährlichen Ertrags vom Grundbesih für zu 
gering angenommen werden. 
Auch die Taxe der einzelnen Grund- 
stucke erschien in vielen Fällen unter dem 
Werth und wenn man den jährlichen Ertrag 
nach Verhäáltniß des Pachtgeldes, welches 
bey den Großherzogl. Kammergütern im 
Durchschnitt auf jeden Acker kömmt, berech- 
net, so ergiebt sich auch auf diesem Wege 
eine weit höhere, als die oben angegebene 
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jährliche Ertragssumme. Noch höher end- 
lich erschien diese, wenn man sie nach der 
zeitherigen Grundsteuer-Abgabe berechnek. 
Der Durchschnitt von diesen dreperley Be- 
rechnungsarten ergab den jährlichen Ertrag 
vom Grund-Eigenthum auf 
2,434,566 Rthlr. 
1) Der jährliche Ertrag vom Nichtgrund- 
Eigenthum betrug nach der Abschaͤtzung 
4.034,578 Rthlr. 
Auch hierbey glaubte man bey einer et— 
waigen Revision eine Erhoͤhung erwarten zu 
koͤnnen, weil 
a) beym Ertrage vom beweglichen Verms- 
gen eine doppelte, dem Resultate wahr. 
scheinlich nachtheilige und in jedem Falle 
nicht ganz sichere Berechnungsart statt ge- 
funden hatte; 
b) beym Ertrag vom Gewerbe, das Feld- 
gewerbe nur in einzelnen Theilen des 
Großherzogthums genau, in andern sehr 
gering und in noch andern gar nicht ab- 
geschätzt und in Ansatz gebracht worden 
war; und weil 
c) auch beym übrigen Gewerbe das Ein- 
kommen zum Theil zu gering mag ab- 
geschätzt worden seyn. 
Nach Berücksichtigung dieser Bemerkun- 
gen, hatte nun zwar die Section vor- 
läufig annehmen zu können geglaubt, daß
	        
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