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von dem Ertrage des gesammten Ertrag ge-
benden Eigenthums mindesiens
1 3. auf das Grund-Eigenthum und
höchsiens. 6
2 3- auf das Nicht-Erundeigenthum zu
rechnen sep, allein sie theilte dennoch die in
den Akten ausgesprochene Ansicht der Groß-
herzogl. Immediat-Kommission,
„daß die Resultate der Abschäátzung so,
„wie sie jeht vorliegen, zu sofortiger Aus-
„führung des neuen Abgabe-Systems nicht
„brauchbar seyen.“
Beym Ertrage vom Feldgewerbe ent-
skand eine Discussion darüber: ob überhaupt.
das Feldgewerbe besonders abgeschatzt und
in Ansatz gebracht werden könne? indem hier-
über auch bey der „Section verschiedene An-
sichten statt gefunden hatten. Einige Mitglieder
des Landtags waren der Meinung, daß das
Feldgewerbe als das Mittel, wodurch das
Grundstück ertragfähig werde und weil
der Werth jenes Gewerbes, für sich allein
genommen, gar nicht bestimmt werden kon-
ne,, nicht besonders abzuschätzen sey; andere
behaupteten, daß der Grundsaß der gleich-
mäßigen Besteuerung aller Leistungsfähigkeit
allerdings eine besondere Abschätzung des
Feldgewerbes (desjenigen, was durch eigene
Bearbeitung des Ackers verdient werde) ne-
ben der, bloß auf den tarirten Werth des
Grundstückes gestützten Abschätzung des Er-
trags, statt finden müsse.
Diese vorläusige Discussion wurde indeß
auf künftige weitere Berathung ausgesetzt.
Bey den vorliegenden Zweifeln gegen die
Richtigkeit der Resultate der Abschätzung
wurde der Vorschlag gethan, duß die Grund-
säbe des Abschätzungs -Regulativs einzeln
durchgegangen und geprüft werden moöchten,
um zu erwägen, ob nach solchen ein siche-
res Resultat möglich sey? und um sich,
wenn dieses nach der Ansicht des Land-
tags nicht möglich, die Gewißheit der
Unrichtigkeit der Resultate zu verschaffenz
man glaubte jedoch die Prüfung jener Re-
sultate so lange aussetzen zu können, bis
eine anderweite Abschätzung oder wenigstens
eine Revision der geschehenen, für nothwen-
dig erachtet werde.
Referent gieng hierauf zu der Frage über:
ob die vom Landtage angenommenen und
Landesfürstlich sanctionirten Grundsätze einer
allgemeinen neuen Besteuerung, wie solche
auch in dem vorgelegten Gesetzesentwurfe
wieder aufgestellt worden, auf die in selbi-
gem angenommene Weise ausführbar sepen?
Die Section habe solches, wegen der ihr
zweifelhaft und unsicher vorgekommenen Re-
sultate der Abschähung, indem die im Ge-
setze angenommene Ausführung jener Grund-
sätze ein rich tiges Resultat der Abschätzung
voraussetze, bezweifeikt.
Es wurde hierbey darauf aufmerksam
gemacht, daß die im Gesetze angenommene
Methode der Ansführang sich lediguch auf
die Annahme von Orts-Quoten stutze
und, wenn man diese nicht annehmen könne,
auch der ganze Theil des Gesetzes, welcher
sich auf die Ausführung der Grundsätze be-
ziehe, nämlich der dritte Titel desselben, hin-
weg falle.
Referent bemerkte ferner, daß wenn vor-
stehende Frage bejaht werde, eine Revision
der Abschätzung nothwendig sey, werde sie
aber verneint, so wären für diesen Fall von
einzelnen Mitgliedern der Section folgende
Vorschläge zu alêbaldiger Ausführung der
Grundsätze einer allgemeinen Besteuerung ge-
than worden:
Erster Vorschlag: Ohne eine Ab-
theilung zwischen Grundbesitzern und Nicht-
Grundbesitzern anzunehmen, schätze man jedes
Individuum nach seinem jährlichen Einkom-
men, (dieses rühre her von Grund= oder
von Nicht-Grund-Eigenthum) in die . 10. des
Gesetzebentwurfes angenommenen Klassen ein