Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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von dem Ertrage des gesammten Ertrag ge- 
benden Eigenthums mindesiens 
1 3. auf das Grund-Eigenthum und 
höchsiens. 6 
2 3- auf das Nicht-Erundeigenthum zu 
rechnen sep, allein sie theilte dennoch die in 
den Akten ausgesprochene Ansicht der Groß- 
herzogl. Immediat-Kommission, 
„daß die Resultate der Abschäátzung so, 
„wie sie jeht vorliegen, zu sofortiger Aus- 
„führung des neuen Abgabe-Systems nicht 
„brauchbar seyen.“ 
Beym Ertrage vom Feldgewerbe ent- 
skand eine Discussion darüber: ob überhaupt. 
das Feldgewerbe besonders abgeschatzt und 
in Ansatz gebracht werden könne? indem hier- 
über auch bey der „Section verschiedene An- 
sichten statt gefunden hatten. Einige Mitglieder 
des Landtags waren der Meinung, daß das 
Feldgewerbe als das Mittel, wodurch das 
Grundstück ertragfähig werde und weil 
der Werth jenes Gewerbes, für sich allein 
genommen, gar nicht bestimmt werden kon- 
ne,, nicht besonders abzuschätzen sey; andere 
behaupteten, daß der Grundsaß der gleich- 
mäßigen Besteuerung aller Leistungsfähigkeit 
allerdings eine besondere Abschätzung des 
Feldgewerbes (desjenigen, was durch eigene 
Bearbeitung des Ackers verdient werde) ne- 
ben der, bloß auf den tarirten Werth des 
Grundstückes gestützten Abschätzung des Er- 
trags, statt finden müsse. 
Diese vorläusige Discussion wurde indeß 
auf künftige weitere Berathung ausgesetzt. 
Bey den vorliegenden Zweifeln gegen die 
Richtigkeit der Resultate der Abschätzung 
wurde der Vorschlag gethan, duß die Grund- 
säbe des Abschätzungs -Regulativs einzeln 
durchgegangen und geprüft werden moöchten, 
um zu erwägen, ob nach solchen ein siche- 
res Resultat möglich sey? und um sich, 
wenn dieses nach der Ansicht des Land- 
tags nicht möglich, die Gewißheit der 
Unrichtigkeit der Resultate zu verschaffenz 
man glaubte jedoch die Prüfung jener Re- 
sultate so lange aussetzen zu können, bis 
eine anderweite Abschätzung oder wenigstens 
eine Revision der geschehenen, für nothwen- 
dig erachtet werde. 
Referent gieng hierauf zu der Frage über: 
ob die vom Landtage angenommenen und 
Landesfürstlich sanctionirten Grundsätze einer 
allgemeinen neuen Besteuerung, wie solche 
auch in dem vorgelegten Gesetzesentwurfe 
wieder aufgestellt worden, auf die in selbi- 
gem angenommene Weise ausführbar sepen? 
Die Section habe solches, wegen der ihr 
zweifelhaft und unsicher vorgekommenen Re- 
sultate der Abschähung, indem die im Ge- 
setze angenommene Ausführung jener Grund- 
sätze ein rich tiges Resultat der Abschätzung 
voraussetze, bezweifeikt. 
Es wurde hierbey darauf aufmerksam 
gemacht, daß die im Gesetze angenommene 
Methode der Ansführang sich lediguch auf 
die Annahme von Orts-Quoten stutze 
und, wenn man diese nicht annehmen könne, 
auch der ganze Theil des Gesetzes, welcher 
sich auf die Ausführung der Grundsätze be- 
ziehe, nämlich der dritte Titel desselben, hin- 
weg falle. 
Referent bemerkte ferner, daß wenn vor- 
stehende Frage bejaht werde, eine Revision 
der Abschätzung nothwendig sey, werde sie 
aber verneint, so wären für diesen Fall von 
einzelnen Mitgliedern der Section folgende 
Vorschläge zu alêbaldiger Ausführung der 
Grundsätze einer allgemeinen Besteuerung ge- 
than worden: 
Erster Vorschlag: Ohne eine Ab- 
theilung zwischen Grundbesitzern und Nicht- 
Grundbesitzern anzunehmen, schätze man jedes 
Individuum nach seinem jährlichen Einkom- 
men, (dieses rühre her von Grund= oder 
von Nicht-Grund-Eigenthum) in die . 10. des 
Gesetzebentwurfes angenommenen Klassen ein
	        
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