Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Einführung eines allgemeinen Abgabe-Spo- 
stems. Referent bemerkte zu dem, bereits 
in der vorgestrigen Sitzung gethanen, 
Ersten Vorschlag: Bei diesem wer- 
de die Abtheilung zwischen Grundbesitzern 
und Nicht-Grundbesitzern vorerst nicht an- 
genommen; es sey dieses auch bei der all- 
gemeinen gleichen Besteuerung aller Staats- 
bürger nicht durchaus nothwendig, man 
habe eine solche Abtheilung auch nur ge- 
wollt, um für das Einkommen vom Grund- 
eigenthume eine leichtere Berechnungs= und 
Erhebungs-Weise der Abgaben, nach Art 
der bieherigen Grundsteuern, beibehalten zu 
können. Da es aber an einer sicheren 
Grundlage zu jener Abtheilung fehle, so 
schätze man lieber jedes Individuum nach 
seinem Einkommen, gleich viel, ob solches 
von Grundstücken oder von Nicht-Grund- 
besitz herrübre. in Klassen, (nach §. 40. des 
Gesetze6entwurfes) mit Bestimmung einer 
gewissen Procent= Abgabe für jede Klasse, 
ein; diese Einschähung möge nun an jedem 
Orte, von den daselbst gewählten Abschä- 
tzern, unter Concurrenz der Obrigkeit, ge- 
schehen und es werde dabei angenommen, 
daß niemand geringer eingeschäht werden 
kann, als sein Einkommen bei der jezt er- 
folgten Abschátzung sich ergeben hat, wohl 
aber sey, wenn sich dazu Gründe ergeben, 
eine höhere Einschätzung msglich. 
Zum zweyten Vorschlage ((. d. 
25. Sibung) wurde bemerkt: Hierbei werde 
eine Abtheilung zwischen Grundbesitzern und 
Nicht-Grundbesitzern angenommen und vor- 
ausgesetzt, daß solche möglich sey; von je- 
nen werden die Abgaben nach Grundsteuern 
erhoben und dabei ein richtiger Verthei- 
lungs-Maasstab für alle Landestheile nach 
dem Steuer-Provisorium angenommen; von 
den Nicht-Grundstücksbesitzern aber können 
die Abgaben erhoben werden, entweder nach 
Klassen, in welchen die einzelnen eingeschätzt 
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werden, oder nach p. C. von jedem Ein- 
kommen gleichméáßig, oder nach Grundsätzen, 
welche für einzelne Abtheilungen der Nicht- 
Grundbesitzer, wie Kapitalisten, Besoldete, 
Gewerbetreibende, für jede besonders, ausge- 
mittelt würden. 
Referent trug hierauf ferner vor: 
Dritter Vorschlag: Man lasse in 
jedem Landestheile die bisherigen Arten 
der Abgaben fort bestehen, setze aber die 
Landestheile nach den Resultaten der Ab- 
schäbung einander gleich (zweyte Methode 
im Berichte der Großherzogl. Immediat- 
Kommission). 
Vierter Vorschlag: Mit Beybehal= 
tung des biöherigen Steuer = Sostems in 
Hinsicht der Grundabgaben, lege man AUb- 
gaben auf die Kapitalien, und auf die Be- 
soldungen, erstrecke die Personen= Steuer 
auf die neuen Landestheile, erhöhe diese Ab- 
gabe, in sofern sie bey einzelnen Klassen 
jetzt zu gering erscheinen sollte, und erhöhe 
endlich die Abgabe vom Gewerbe. Auf sol- 
che Weise suche man den vorhandenen gré- 
ßeren Bedarf, so weit dieser nothwendig 
scheint, zu decken, und es wird auch auf 
diesem Wege jeder Staatsbürger möglichst 
gleichmäßig beygezogen werden koönnen. 
Diese Vorschläge wurden hierauf, in ih- 
rer weiteren Ausführung, dem Landtage zu 
näherer Einsicht und Prüfung schriftlich mit 
der Bemerkung vorgelegt, daß bey dieser 
Prüfung die angenommenen Grundsäte einer 
allgemeinen Besteuerung nicht aus dem 
Auge verloren werden durften. Auf Antrag 
eines einzelnen Abgeordneten, wurde daben 
noch die Frage zur Berücksichtigung empfoh- 
len: ob und in wie weit die Schulden der 
einzelnen Staatsburger zu berücksichtigen 
wären? und somit die heutige Sitzung ge- 
schlossen.
	        
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