Einführung eines allgemeinen Abgabe-Spo-
stems. Referent bemerkte zu dem, bereits
in der vorgestrigen Sitzung gethanen,
Ersten Vorschlag: Bei diesem wer-
de die Abtheilung zwischen Grundbesitzern
und Nicht-Grundbesitzern vorerst nicht an-
genommen; es sey dieses auch bei der all-
gemeinen gleichen Besteuerung aller Staats-
bürger nicht durchaus nothwendig, man
habe eine solche Abtheilung auch nur ge-
wollt, um für das Einkommen vom Grund-
eigenthume eine leichtere Berechnungs= und
Erhebungs-Weise der Abgaben, nach Art
der bieherigen Grundsteuern, beibehalten zu
können. Da es aber an einer sicheren
Grundlage zu jener Abtheilung fehle, so
schätze man lieber jedes Individuum nach
seinem Einkommen, gleich viel, ob solches
von Grundstücken oder von Nicht-Grund-
besitz herrübre. in Klassen, (nach §. 40. des
Gesetze6entwurfes) mit Bestimmung einer
gewissen Procent= Abgabe für jede Klasse,
ein; diese Einschähung möge nun an jedem
Orte, von den daselbst gewählten Abschä-
tzern, unter Concurrenz der Obrigkeit, ge-
schehen und es werde dabei angenommen,
daß niemand geringer eingeschäht werden
kann, als sein Einkommen bei der jezt er-
folgten Abschátzung sich ergeben hat, wohl
aber sey, wenn sich dazu Gründe ergeben,
eine höhere Einschätzung msglich.
Zum zweyten Vorschlage ((. d.
25. Sibung) wurde bemerkt: Hierbei werde
eine Abtheilung zwischen Grundbesitzern und
Nicht-Grundbesitzern angenommen und vor-
ausgesetzt, daß solche möglich sey; von je-
nen werden die Abgaben nach Grundsteuern
erhoben und dabei ein richtiger Verthei-
lungs-Maasstab für alle Landestheile nach
dem Steuer-Provisorium angenommen; von
den Nicht-Grundstücksbesitzern aber können
die Abgaben erhoben werden, entweder nach
Klassen, in welchen die einzelnen eingeschätzt
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werden, oder nach p. C. von jedem Ein-
kommen gleichméáßig, oder nach Grundsätzen,
welche für einzelne Abtheilungen der Nicht-
Grundbesitzer, wie Kapitalisten, Besoldete,
Gewerbetreibende, für jede besonders, ausge-
mittelt würden.
Referent trug hierauf ferner vor:
Dritter Vorschlag: Man lasse in
jedem Landestheile die bisherigen Arten
der Abgaben fort bestehen, setze aber die
Landestheile nach den Resultaten der Ab-
schäbung einander gleich (zweyte Methode
im Berichte der Großherzogl. Immediat-
Kommission).
Vierter Vorschlag: Mit Beybehal=
tung des biöherigen Steuer = Sostems in
Hinsicht der Grundabgaben, lege man AUb-
gaben auf die Kapitalien, und auf die Be-
soldungen, erstrecke die Personen= Steuer
auf die neuen Landestheile, erhöhe diese Ab-
gabe, in sofern sie bey einzelnen Klassen
jetzt zu gering erscheinen sollte, und erhöhe
endlich die Abgabe vom Gewerbe. Auf sol-
che Weise suche man den vorhandenen gré-
ßeren Bedarf, so weit dieser nothwendig
scheint, zu decken, und es wird auch auf
diesem Wege jeder Staatsbürger möglichst
gleichmäßig beygezogen werden koönnen.
Diese Vorschläge wurden hierauf, in ih-
rer weiteren Ausführung, dem Landtage zu
näherer Einsicht und Prüfung schriftlich mit
der Bemerkung vorgelegt, daß bey dieser
Prüfung die angenommenen Grundsäte einer
allgemeinen Besteuerung nicht aus dem
Auge verloren werden durften. Auf Antrag
eines einzelnen Abgeordneten, wurde daben
noch die Frage zur Berücksichtigung empfoh-
len: ob und in wie weit die Schulden der
einzelnen Staatsburger zu berücksichtigen
wären? und somit die heutige Sitzung ge-
schlossen.