Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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und ordnenden allgemeinen Gesetz- 
entwurfs in Einklang zu bringenden Ge- 
setzes einer zum Behuf künftiger 
definitiver gleichförmiger Grund- 
besteuerung brauchbaren, den Vor- 
schritten der Wissenschaft und Kul- 
tur angemessenen Steuerdes Grund- 
eigenthums. 
Dieses besondere, doch dem Ganzen 
anpassende Gesetz sollte aber auf einer vor- 
hergegangenen sorgfältigen Prüfung der 
Revisions-Instruction für das Furstenthum 
Weimar vom Jahre 1727., als dem in 
diesem Landestheile gültigen Regulativ der 
Anlage und Erhebung der Grund= und Ge- 
bäude- Steuer, begründet werden, dergestalt, 
daß das neue Grund-Besteuerungsgeseh mehr 
als eine umändernde Verbesserung 
jenes ebenbezeichneten alten Gesetzes zu be- 
trachten seyn, als auf ganz neuen, jenem 
alten Gesetze auch nicht einmal als Grund- 
Idee bekannten Ansichten beruhen sollte. 
Da nun in der Revisions-Instruction 
der Gedanke, die reine, nicht die rohe 
Ertragsféähigkeit des Bodens ab- 
zuschätzen, als Grund-Idee enthalten 
und als solche von dem Landtage in seiner 
Erklérungsschrift vom 17ten Januar 1819. 
anerkannt, jedoch als Tadel des mehrer- 
wähnten Gesetzes von demselben gerügt wor- 
den war, daß jene Grund-Idee undeut- 
lich ausgesprochen und auf eine nicht satt- 
sam ausführbare Weise, mit Vernachléssi= 
gung der gehörigen Rücksicht auf den Kul- 
tur-Aufwand, vorgeschrieben sey: so befahl 
das höchste Kommissorial-Rescript, auf dem 
Grunde dieser ständischen, von Eur. Kö- 
nigl. Hoheit genehmigten Ansichten und 
Wünsche, daß die Immediat-Kommission, 
„mit Beachtung der Grund-Idee 
aoder Revisions = Instruction, übrigens 
dieselbe zum Behuf der gewünschten neuen, 
allen Theilen des Staatägebiets gemein- 
schaftlichen Grund-Besteuerungs-Gesetzgebung, 
total umarbeiten solle, ohne sich da- 
bey, doch mit geeigneter Benutzung ihres 
geometrischen Theiles, an ihren Inhalt 
zu binden. Sie habe vielmehr, unter der 
oben ausgesprochenen Bedingung, ihre Arbei- 
ten nach den Regeln der Wissenschaft einer 
achten Grundbesteuerung einzurichten und von 
den Berspielen vorhandener neuerer gelungener 
Grundsteuer-Gesetzgebungen Nutzen zu ziehen. 
Durch diese drey von einander verschie- 
denen Aufgaben zerfiel das Geschäftsgebiet 
der ehrerbletigst unterzeichneten Immediat- 
Kommission in drey Stadien —: 
Das erste — die Auemittelung der Lei— 
stungsfähigkeit — mußte zuvörderst begon- 
nen und wenigstens im Allgemeinen zuruck- 
gelegt werden, um das zweyte betreten zu 
können; « 
Das zweyte sollte nebst dem ersten 
bis zu dem Landtage des Jahres 1821. 
wenigstens bis zu dem Grade vollendet seyn, 
daß der Landtag sich über die ihm in Be- 
ziehung auf den Gegenstand dieses Stadium. 
vorzulegenden Arbeiten und Entwürfe aus- 
sprechen, und, im Fall der Billigung der- 
selben und der Brauchbarkeit der Resultate 
des ersten Stadium, die Geltung des be- 
absichtigten neuen Sceuergesetzes im Allge- 
meinen und vorbehältlich die weitere innere 
Ausbildung und Vervollkommnung seiner 
Theile, und besonders vorbehältlich jene miit 
der Zeit — als Resultat der im vorange- 
führten Sinne gelungenen Umarbeitung und 
Verbesserung der Revisions-Instruction — 
für das gesammte Staatsgebiet zu gelten 
bestimmte, doch im Einklang mit dem Gan- 
zen des neuen Steuer = Systems demselben 
einzuverleibende Grund= und Gebäude- 
Besteuerungs-Norm, Eur. Königl. 
Hoheit landesfürstlichen Sanction in Ehr- 
erbietung anheim zu stellen, im Stande 
sevpn könnte.
	        
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