114
und ordnenden allgemeinen Gesetz-
entwurfs in Einklang zu bringenden Ge-
setzes einer zum Behuf künftiger
definitiver gleichförmiger Grund-
besteuerung brauchbaren, den Vor-
schritten der Wissenschaft und Kul-
tur angemessenen Steuerdes Grund-
eigenthums.
Dieses besondere, doch dem Ganzen
anpassende Gesetz sollte aber auf einer vor-
hergegangenen sorgfältigen Prüfung der
Revisions-Instruction für das Furstenthum
Weimar vom Jahre 1727., als dem in
diesem Landestheile gültigen Regulativ der
Anlage und Erhebung der Grund= und Ge-
bäude- Steuer, begründet werden, dergestalt,
daß das neue Grund-Besteuerungsgeseh mehr
als eine umändernde Verbesserung
jenes ebenbezeichneten alten Gesetzes zu be-
trachten seyn, als auf ganz neuen, jenem
alten Gesetze auch nicht einmal als Grund-
Idee bekannten Ansichten beruhen sollte.
Da nun in der Revisions-Instruction
der Gedanke, die reine, nicht die rohe
Ertragsféähigkeit des Bodens ab-
zuschätzen, als Grund-Idee enthalten
und als solche von dem Landtage in seiner
Erklérungsschrift vom 17ten Januar 1819.
anerkannt, jedoch als Tadel des mehrer-
wähnten Gesetzes von demselben gerügt wor-
den war, daß jene Grund-Idee undeut-
lich ausgesprochen und auf eine nicht satt-
sam ausführbare Weise, mit Vernachléssi=
gung der gehörigen Rücksicht auf den Kul-
tur-Aufwand, vorgeschrieben sey: so befahl
das höchste Kommissorial-Rescript, auf dem
Grunde dieser ständischen, von Eur. Kö-
nigl. Hoheit genehmigten Ansichten und
Wünsche, daß die Immediat-Kommission,
„mit Beachtung der Grund-Idee
aoder Revisions = Instruction, übrigens
dieselbe zum Behuf der gewünschten neuen,
allen Theilen des Staatägebiets gemein-
schaftlichen Grund-Besteuerungs-Gesetzgebung,
total umarbeiten solle, ohne sich da-
bey, doch mit geeigneter Benutzung ihres
geometrischen Theiles, an ihren Inhalt
zu binden. Sie habe vielmehr, unter der
oben ausgesprochenen Bedingung, ihre Arbei-
ten nach den Regeln der Wissenschaft einer
achten Grundbesteuerung einzurichten und von
den Berspielen vorhandener neuerer gelungener
Grundsteuer-Gesetzgebungen Nutzen zu ziehen.
Durch diese drey von einander verschie-
denen Aufgaben zerfiel das Geschäftsgebiet
der ehrerbletigst unterzeichneten Immediat-
Kommission in drey Stadien —:
Das erste — die Auemittelung der Lei—
stungsfähigkeit — mußte zuvörderst begon-
nen und wenigstens im Allgemeinen zuruck-
gelegt werden, um das zweyte betreten zu
können; «
Das zweyte sollte nebst dem ersten
bis zu dem Landtage des Jahres 1821.
wenigstens bis zu dem Grade vollendet seyn,
daß der Landtag sich über die ihm in Be-
ziehung auf den Gegenstand dieses Stadium.
vorzulegenden Arbeiten und Entwürfe aus-
sprechen, und, im Fall der Billigung der-
selben und der Brauchbarkeit der Resultate
des ersten Stadium, die Geltung des be-
absichtigten neuen Sceuergesetzes im Allge-
meinen und vorbehältlich die weitere innere
Ausbildung und Vervollkommnung seiner
Theile, und besonders vorbehältlich jene miit
der Zeit — als Resultat der im vorange-
führten Sinne gelungenen Umarbeitung und
Verbesserung der Revisions-Instruction —
für das gesammte Staatsgebiet zu gelten
bestimmte, doch im Einklang mit dem Gan-
zen des neuen Steuer = Systems demselben
einzuverleibende Grund= und Gebäude-
Besteuerungs-Norm, Eur. Königl.
Hoheit landesfürstlichen Sanction in Ehr-
erbietung anheim zu stellen, im Stande
sevpn könnte.