Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

12#8 
0) dann die durch das unter u. und b. 
bezeichnete Verfahren gefundenen Haupt- 
summen, (welche zusammen genommen, als 
summarisches Hauptergebniß der Abschätzung, 
die ausgemittelte Leistungsfähigkeit der ver- 
schiedenen Abtheilungen der Staatsgenossen, 
als den Gesammt-Besteuerungöstock, 
dessen zum Behuf der Anlage der directen 
alle Staatsbürger gleichmäßig befassenden 
Steuer bedurft ward, in Zahlen vorstellten), 
mit einander verglich, und nach dem 
sich ergebenden Verhältniß fand und bestimm- 
te, in welchem richtigen Verhäáltnisse 
hiernach und auf Dauer der Benutzung der 
durch die Abschätzung ausgemittelten Lei- 
stungsfähigkeit, als des Gesammt-Besteue- 
rungsstocks zur Basisc der Erhebung der 
directen gleichmäßigen Steuer, jedesmal 
wenn es galte, diese Steuer zu erheben, 
.) der Grundbesitz, 6) der Nicht- 
Grundbesitz zu der erforderten Leistung 
würden beyzutragen haben. 
d) Die also gefundenen Bevtrags- 
Quoten beyder in abstracto bestehender 
Hauptabtheilungen der Staatsgenossen — 
denn jeder gehört entweder in die eine und 
in die andere nicht, oder er gehort in die 
eine und auch in die andere — wären dann 
in ihrem Betrage gleich und zwar 
aa) die Beytrags-Quote des Grundbesitzes 
einer solchen oder solchen Anzahl Alt-Wei- 
marischer Grundsteuer-Termine, und wür- 
den in dieser Form oder nach diesem Maas- 
stabe so lange ohne Unterschied von allen 
Grund= und Gebäude= besitzenden Staats- 
Unterthanen durch das ganze Staatögebiet 
von ihren Gütern und Häusern entrichtet, 
bis es gelungen wäre', an die Stelle der 
Weimarischen Revisions-Instruction eine ihre 
Grund= Idee in sich aufnehmende, verbes- 
serte Grund= uud Gebäude-Besteuerungs= 
Gesetzgebung, auf Vermessung und Ertrags- 
fähigkeitsschatung gegründet, gültig für das 
tzanze Staatsgebiet, an dse Stelle kreten zu 
lassen. — 
bb) Die Beytrags-Quote des Nicht-Grund- 
besitzes wäre im Betrage einer solchen oder 
solchen Summe dann gleich entweder dem 
jährlichen Abwurf dieser oder jener schon 
bestehenden, leicht zu revidirenden und leicht 
auf die noch nicht dadurch betroffenen Lan- 
destheile zu erstreckenden, den Nicht-Grund- 
besitz treffenden Steuern — z. B. der Per- 
sonen-Steuer der alten Lande vom Jahre 
1813. oder der Steuer der durch das Re- 
gulativ vom May 1814. angeordneten 
Simplen von den Kapitalien und vom 
Dienst= und Erwerbs-Einkommen, ein Re- 
gulativ, welches schon in umgearbeiteter und 
erstreckter Form dem getrenen Landtage vor- 
liegt und leicht von einem bloßen Regulativ 
zur Erhebung der Etapen-Kosten in ein Ge- 
se6 zu Besteuerung des Nicht-Grund- 
besitzes überhaupt umgewandelt werden 
könnte —, oder sie wäre in ihrem Betrage 
aufzubriugen durch neu zu re, lirende 
Erwerbs und Einkommensteuern, 
welche dann durch den ganzen Staat von 
allen dazu pflichtigen Unterthanen, wes 
Standes und Wärden sie sepen, möglichst 
gleichmäßig zu tragen seyn würden. 
Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß in 
den diesem Berichte beygeschlossenen Akten 
der Immediat -Kommission und zwar im 
dritten Bande derjenigen Akten, welche 
das zweyte Stadium der Arbeiten die- 
ser Behörde betreffen, von Blatt 83. an 
bis mit Blatt o04., sich bereits die 
ziemlich vollständige Redaction ei- 
nes Gesehentwurfs befindet, welcher 
im Geiste der vorher bezeichneten Methode 
ist abgefaßt worden. Indem andurch dar- 
auf Bezug genommen wird, sey es gestattet, 
zur zweyten Methode überzugehen. 
(Der Beschluß dieser Beylage folgt.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.