Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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zu gründendes Grund= und Gebäude-Be- 
steuerungsgesetz zu Stande komme, und 
2) der für ein so hochwichtiges und zu- 
gleich so schwieriges Geschäft nöthigen 
MNuße und Geduld nebst nöthigen Ko- 
sten und Hülfsmitteln, und es wird viel- 
leicht nach ro bis 15 Jahren gelingen kön- 
nen, übrigens mit Beybehaltung des be- 
schlossenen Steuer-Systems und der An- 
wendung der hier erörterten dritten Me- 
thode, dem Wunsche einer thunlichen 
Gleichmäßigkeit der Individual-Quoten vom 
Grundbesitz und von den Gebäuden zu ent- 
sprechen. Bis dahin aber bescheide man 
sich, jedes Orts die Gemeinde-Quote 
des Grundbesitzes zur Individual-Auf- 
bringung zu repartiren auf dem Fuße der 
längst bestehenden und jedes Orts öblichen 
Grund= und Häuser = Steuer, als einem 
Steuerfuße, welcher, in Ermangelung eines 
wesentlich vollkommneren, tauglich, auch 
anerkannt und eingewohnt ist. Nur hüte 
man sich mit der Einführung einer neuen 
Grund-Besteuerung vor aller Uebereilung; 
sonst würde hierinnen mehr als je das Be- 
ste Feind des Guten werden. 
War sonach die ehrerbietigst unterzeich- 
nete Behörde überzeugt, 
1) daß selbst die strengsten und fiskalisch 
eindringendsten, wenn gleich jährlich wieder- 
holten Maasregeln noch nicht die Gleich- 
maäßigkeit der Individual-Quoten verbürg- 
ten, und also selbst der Terroriemus hierin- 
nen nicht zum Ziele führen könne; 
2) daß sonach schon bey der xpractisch 
möglicherweise schärfsten Anwendung jenes 
Begriffes die Wirksamkeit hinter seinen Merk- 
malen zurück bleiben müsse; 
3) daß aber die schärfste Anwendung zu 
scharf und wesentlich unstatthaft 
sev, weil sie nicht nur den Haß gegen sich 
aufrufen, sondern dem Wohlstand und Ge- 
werbfleiß Wunden schlagen, Freyheit der 
Personen, Sicherheits= und Wohlgefühl ver- 
bannen und gegenseitig neidische Bewachung 
der Staatsbürger, oder fiskalischer, oft un- 
gebilbeter, niederer Beamten peinliches und 
gefährliches Eindringen in Kredit= und Fa- 
milienverhältnisse zur Folge haben würde; 
4) daß sonach es nicht sowohl darauf an- 
komme, das absolute Minimum von Ub- 
weichungen der Individual-Quoten der di- 
recten Steuer von dem Ideal der Gleich- 
mäßigkeit derseiben in den Gesehentwurf 
aufzunehmen, als vielmehr demjenigen re- 
lativen Minimum dieser Abweichun- 
gen, die an sich einmal nicht nur unver- 
meidlich, sondern sogar durch höhere Rück. 
sichten der Gerechtigkeit und Staatsweiöheit 
geboten seyen, den Vorzug zu geben, 
welches in Einklang zu bringen wäre mit 
den verständigen Anspruüchen der steu- 
erpflichtigen Individuen, besonders der Ka- 
pitalisten und der erwerbenden und handeln- 
den Klasse, auf Schonung ihrer Kredits- 
Verhältnisse und ihres Erwerbs und auf Ent- 
haltung alles nicht nothwendigen Ein- 
dringens in dieselben: so konnte die Im- 
mediat= Kommission keine Methode finden, 
welche in dieser Hinsicht ihr mehr genügte 
und doch zugleich die ohne plagende Maas- 
regeln mögliche Gleichmäßigkeit der Indi- 
vidual-Quoten der Nichtgrundbesitzer jeder 
Gemeinde in solchem Grade beachtete, als 
diejenige, deren Redaction die §#§. 40. 41. 
42. 43. 44. Tit. Ul. des Gesetzentwurfs 
enthält. Was die F. 40. vorgelegte dop- 
pelte Redaction betrifft, so beliebe der Land= 
tag, sich einsichtsvoll zu erklären, welche 
von bepden, falls er den Gesetzentwurf über- 
haupt seiner Billigung werth hält, er vor- 
zieht. Der Immediat -Kommission scheint 
diejenige den Vorzug zu verdienen, welche 
mit der Rubrik: Zwenyte vorgeschlage- 
ne an am Rande steht. 
Diese Methode hält die Mitte zwischen 
dem zu viel und zu wenig, soweit sich nur 
solche Mitte überhaupt halten läßt. Denn 
die Einschähung in die Klassen soll 
jedes Orts — ohne Eindringen in die Ver-
	        
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