Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
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Regierungs-Blakk.
Nummer 8. Den 10. Februar 1821.
Landtags Verhandlungen.
Sechste
Dreißigste und ein und dreißigste Sitzung
den g20sten und gosten Januar 182 .
In Gegenwart von 27. Abgeordneten.
Bey den fortgesetzten Verhand-
lungen über die Steuersache, und
namentlich bey den Berathungen über die
Abschátzungs-Ergebnisse des Nicht-Grundei-
genthums "), kam man heute zuerst auf die
Frage: ob das Einkommen von Be-
soldungen mit zu besteuern sey?
Gegen die Besteuerung der Besoldungen
wurde angeführt, daß der Staatödiener kein
so frepes Einkommen habe, wie die andern
Staatsbürger, und daß er dem Staate durch
seine Dienste den vollen Werth seiner Be-
soldung, schon entrichte. Für die Besteue-
rrung der Staatsdiener machte man den
Grundsatz der allgemeinen Besteucrung gel-
tend, nach welchem die neue directe Besteue-
rung jeden Staatsbürger, ohne Unterschied,
nach seiner Leistungsfähigkeit, treffen solle;
ziehe, setzte man hinzu, Jemand vom Staa-
l Die die Abschseung bes Nicht Grundeigenehums hatte
felgende Arten des Ertrags angegeb
29,, 780 rehlr. wom beweglichen Perrag- gebenden Ver-
moͤgen
717, 4a2 „ von Besoldungen, Diensteinkommen, advo-
catorischer und — Prcxis
vom Feldgewerbe;
von der übrigen Baurbs: und Geschäfts-
thátigkeit.
60, FS rehir. überhaupt.
172,71
————
Fortsetbung.
te Nuhen, so sey er verpflichtet, demselben
auch wiederum Opfer zu bringen. Von der
andern Seite betrachtete man die Besoldung
der Staatsdiener als eine Vergütung für
die dem Staate zu leistenden oder geleisteten
Dienste, und bnnge daß der Staat,
von der einmal verwilligten Summe zu sei-
nen Zwecken wieder etwas abnehmen könne.
Was die angezogene Leistungsfähigkeit an-
lange, so könne man darunter die Besol-
dungen keineswegs rechnen, welche der Staat
nur für die ihm zu leistenden Dienste gebe.
Dem hierauf geschehenen Vorschlage, daß
man die Staatödiener zwar zur allgemeinen
Besteuerung mit beiziehen moge, aber in ge-
mäßigterem Verhältniß (weil der Ertrag
von Geschäfts= und Erwerbsthktigkeit, nicht
so pünktlich habe ausgemittelt werden kon-
nen, als die Besoldung eines Staatsdieners)
setzte man das Princip der gleichmäßigen
Besteuerung entgegen, indem die Staats-
diener in dieser Hinsicht nur den Untertha-
nen gleichzusetzen wären, welche ihr Einkom-
men mit gewissenhafter Genauigkeit angege-
ben hätten und das Diensteinkommen über-
dieß gerade dasjenige sey, auf dessen Ein-
gang man am sichersten rechnen könne.
Mittelst der Abstimmung über die Fra-
ge: sollen die Staatsdiener als
solche, zur allgemeinen directen
Besteuerung mit zugezogen werden