Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
141 
Regierungs-Blakk. 
  
Nummer 8. Den 10. Februar 1821. 
Landtags Verhandlungen. 
Sechste 
Dreißigste und ein und dreißigste Sitzung 
den g20sten und gosten Januar 182 . 
In Gegenwart von 27. Abgeordneten. 
Bey den fortgesetzten Verhand- 
lungen über die Steuersache, und 
namentlich bey den Berathungen über die 
Abschátzungs-Ergebnisse des Nicht-Grundei- 
genthums "), kam man heute zuerst auf die 
Frage: ob das Einkommen von Be- 
soldungen mit zu besteuern sey? 
Gegen die Besteuerung der Besoldungen 
wurde angeführt, daß der Staatödiener kein 
so frepes Einkommen habe, wie die andern 
Staatsbürger, und daß er dem Staate durch 
seine Dienste den vollen Werth seiner Be- 
soldung, schon entrichte. Für die Besteue- 
rrung der Staatsdiener machte man den 
Grundsatz der allgemeinen Besteucrung gel- 
tend, nach welchem die neue directe Besteue- 
rung jeden Staatsbürger, ohne Unterschied, 
nach seiner Leistungsfähigkeit, treffen solle; 
ziehe, setzte man hinzu, Jemand vom Staa- 
l Die die Abschseung bes Nicht Grundeigenehums hatte 
felgende Arten des Ertrags angegeb 
29,, 780 rehlr. wom beweglichen Perrag- gebenden Ver- 
moͤgen 
717, 4a2 „ von Besoldungen, Diensteinkommen, advo- 
catorischer und — Prcxis 
vom Feldgewerbe; 
von der übrigen Baurbs: und Geschäfts- 
thátigkeit. 
60, FS rehir. überhaupt. 
172,71 
———— 
Fortsetbung. 
te Nuhen, so sey er verpflichtet, demselben 
auch wiederum Opfer zu bringen. Von der 
andern Seite betrachtete man die Besoldung 
der Staatsdiener als eine Vergütung für 
die dem Staate zu leistenden oder geleisteten 
Dienste, und bnnge daß der Staat, 
von der einmal verwilligten Summe zu sei- 
nen Zwecken wieder etwas abnehmen könne. 
Was die angezogene Leistungsfähigkeit an- 
lange, so könne man darunter die Besol- 
dungen keineswegs rechnen, welche der Staat 
nur für die ihm zu leistenden Dienste gebe. 
Dem hierauf geschehenen Vorschlage, daß 
man die Staatödiener zwar zur allgemeinen 
Besteuerung mit beiziehen moge, aber in ge- 
mäßigterem Verhältniß (weil der Ertrag 
von Geschäfts= und Erwerbsthktigkeit, nicht 
so pünktlich habe ausgemittelt werden kon- 
nen, als die Besoldung eines Staatsdieners) 
setzte man das Princip der gleichmäßigen 
Besteuerung entgegen, indem die Staats- 
diener in dieser Hinsicht nur den Untertha- 
nen gleichzusetzen wären, welche ihr Einkom- 
men mit gewissenhafter Genauigkeit angege- 
ben hätten und das Diensteinkommen über- 
dieß gerade dasjenige sey, auf dessen Ein- 
gang man am sichersten rechnen könne. 
Mittelst der Abstimmung über die Fra- 
ge: sollen die Staatsdiener als 
solche, zur allgemeinen directen 
Besteuerung mit zugezogen werden
	        
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