Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

nahmen nicht in gleichem Verhaͤltniß zu ein- 
ander stehen, andern Theils, daß sie nicht 
vermoͤgend sind, die Versorgung der Waisen 
verstorbener Staatsdiener zu übernehmen; 
daher erscheint es rathsam, vorerst deren 
Versorgung den Staatskassen so lange zu 
überlassen, bis sie nach aufgefundenen Mit- 
teln mit Sicherheit dem Waisen = Justitut 
überwiesen werden können. , 
Auch wuͤnschte der Landtag nicht, daß 
die zeither der Waisenkasse uberlassenen Col- 
lateral-Gelder von den Verlassenschaften der 
Staatsdiener in die Staatskassen gezogen 
werden moͤchten, weil man nicht gern eine 
Stoͤrung in dem Waisen-Institut vorneh- 
men wallte. 
Bey dem hierauf vorgetragenen Gesu- 
che des Universitäts-Syndikus zu 
Jena, um Aufnahme in die Wittwen= und 
Waisenversorgungs-Anstalt, wurde die Fra- 
ge aufgeworfen: ob der Universitäts-Syn- 
dikus hinsichtlich seiner Besoldung der all- 
gemeinen directen Besteuerung unterliege? 
Man bezweifelte dieß, stellte aber dabey den 
Grundsatz auf: daß die Pensionirung 
der Staatsdienerwittwen und Wai- 
sen sich keineswegs auf die Oblie- 
genheit gründe, zu der allgemeinen 
directen Steuer beyzutragen: weil 
die Besteuerung der Staatsdiener, und die 
Versorgung ihrer Wittwen und Waisen in 
keiner Causal-Verbindung mit einander stän- 
den. Der Staatsdiener nämlich werde um 
deswillen zur allgemeinen directen Besteuer- 
ung beigezogen, weil dieselbe jeden Staats- 
unterthan gleichmäßig treffen solle, die Pen- 
sionirung der Wittwen und Kinder verstorbe- 
ner Staatsdiener aber trete um deswillen 
ein, weil der Staat die Nothwendigkeit ih- 
rer Versorgung anerkannt habe. Das Ge- 
such des Universitäts--Syndikus selbst wur- 
de mit 25. Stimmen gegen 3. an die Uni- 
versität Jena verwiesen. 
Geistlichkeit es ihrem Wohl 
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Bey dieser Gelegenheit wurde dem Land- 
tag der Zustand der Wittwen und Waisen 
der Geistlichen noch einmal ins Gedächtniß 
zurückgerufen, und der Landtag fand sich 
zu der Bestimmung bewogen, daß man die 
Versorgung solcher Wittwen und Waisen 
auf die Staatskasse legen wolle, wenn die 
angemessener 
finden sollte, sich gleich den übrigen Staats- 
büurgern und aus Staatsékassen Besoldeten be- 
steuern zu lassen, mit dem Zusatz, daß 
außerdem auch alle geistliche Wittwen-Fonds, 
in sofern sie nicht aus Staatsmitteln fun- 
dirt wären, sondern bloß aus Privat-Mitteln 
erhalten würden, der Geistlichkeit verbleiben 
und darauf vom Staate keine Ansprüche ge- 
macht werden sollten. 
Der Landtag, die Auêmittelung des 
Verhaältnisses zwischen Ertrag vom Grund- 
und Nicht = Grundeigenthum weiter verfol- 
gend, gieng nunmehr zur Aufstellung der 
Frage über: Obdas hie und da mit ab- 
geschábte Feldgewerbe der Staats- 
unterthanen mit besteuert werden 
solle? Für die Bejahung dieser Frage 
fuhrte man an: daß jedes Feldgrundstück 
einen doppelten Ertrag liefere; nämlich ein- 
mal die Interessen von dem darin befindli- 
chen Kapital, dann aber auch und vorzüg- 
lich den Lohn der persönlichen Thatigkeit, 
durch welche das Feldgrundstück erst seinen 
Ertrag gebe. Lasse man die letztere unbe- 
steuert, so könne aus demselben Grunde 
auch die Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen 
nicht besteuert werden, als worauf sich die 
Ausführbarkeit der ganzen neuen Steuerver- 
fassung mit gründe. 
Dieser Gegenstand wurde Veranlassung 
zu einer sehr ausführlichen Discussion. 
Die eine Meinung, welche dabey aufge- 
stellt wurde, gieng dahin, daß bey der alle 
gemeinen directen Besteuerung die Erwerbs- 
sähigkeit jeder Art der Staatsunterthanen,
	        
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