nahmen nicht in gleichem Verhaͤltniß zu ein-
ander stehen, andern Theils, daß sie nicht
vermoͤgend sind, die Versorgung der Waisen
verstorbener Staatsdiener zu übernehmen;
daher erscheint es rathsam, vorerst deren
Versorgung den Staatskassen so lange zu
überlassen, bis sie nach aufgefundenen Mit-
teln mit Sicherheit dem Waisen = Justitut
überwiesen werden können. ,
Auch wuͤnschte der Landtag nicht, daß
die zeither der Waisenkasse uberlassenen Col-
lateral-Gelder von den Verlassenschaften der
Staatsdiener in die Staatskassen gezogen
werden moͤchten, weil man nicht gern eine
Stoͤrung in dem Waisen-Institut vorneh-
men wallte.
Bey dem hierauf vorgetragenen Gesu-
che des Universitäts-Syndikus zu
Jena, um Aufnahme in die Wittwen= und
Waisenversorgungs-Anstalt, wurde die Fra-
ge aufgeworfen: ob der Universitäts-Syn-
dikus hinsichtlich seiner Besoldung der all-
gemeinen directen Besteuerung unterliege?
Man bezweifelte dieß, stellte aber dabey den
Grundsatz auf: daß die Pensionirung
der Staatsdienerwittwen und Wai-
sen sich keineswegs auf die Oblie-
genheit gründe, zu der allgemeinen
directen Steuer beyzutragen: weil
die Besteuerung der Staatsdiener, und die
Versorgung ihrer Wittwen und Waisen in
keiner Causal-Verbindung mit einander stän-
den. Der Staatsdiener nämlich werde um
deswillen zur allgemeinen directen Besteuer-
ung beigezogen, weil dieselbe jeden Staats-
unterthan gleichmäßig treffen solle, die Pen-
sionirung der Wittwen und Kinder verstorbe-
ner Staatsdiener aber trete um deswillen
ein, weil der Staat die Nothwendigkeit ih-
rer Versorgung anerkannt habe. Das Ge-
such des Universitäts--Syndikus selbst wur-
de mit 25. Stimmen gegen 3. an die Uni-
versität Jena verwiesen.
Geistlichkeit es ihrem Wohl
143
Bey dieser Gelegenheit wurde dem Land-
tag der Zustand der Wittwen und Waisen
der Geistlichen noch einmal ins Gedächtniß
zurückgerufen, und der Landtag fand sich
zu der Bestimmung bewogen, daß man die
Versorgung solcher Wittwen und Waisen
auf die Staatskasse legen wolle, wenn die
angemessener
finden sollte, sich gleich den übrigen Staats-
büurgern und aus Staatsékassen Besoldeten be-
steuern zu lassen, mit dem Zusatz, daß
außerdem auch alle geistliche Wittwen-Fonds,
in sofern sie nicht aus Staatsmitteln fun-
dirt wären, sondern bloß aus Privat-Mitteln
erhalten würden, der Geistlichkeit verbleiben
und darauf vom Staate keine Ansprüche ge-
macht werden sollten.
Der Landtag, die Auêmittelung des
Verhaältnisses zwischen Ertrag vom Grund-
und Nicht = Grundeigenthum weiter verfol-
gend, gieng nunmehr zur Aufstellung der
Frage über: Obdas hie und da mit ab-
geschábte Feldgewerbe der Staats-
unterthanen mit besteuert werden
solle? Für die Bejahung dieser Frage
fuhrte man an: daß jedes Feldgrundstück
einen doppelten Ertrag liefere; nämlich ein-
mal die Interessen von dem darin befindli-
chen Kapital, dann aber auch und vorzüg-
lich den Lohn der persönlichen Thatigkeit,
durch welche das Feldgrundstück erst seinen
Ertrag gebe. Lasse man die letztere unbe-
steuert, so könne aus demselben Grunde
auch die Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen
nicht besteuert werden, als worauf sich die
Ausführbarkeit der ganzen neuen Steuerver-
fassung mit gründe.
Dieser Gegenstand wurde Veranlassung
zu einer sehr ausführlichen Discussion.
Die eine Meinung, welche dabey aufge-
stellt wurde, gieng dahin, daß bey der alle
gemeinen directen Besteuerung die Erwerbs-
sähigkeit jeder Art der Staatsunterthanen,