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Bey F. r. dessen erste Bestimmung
durch die bereits erfolgte Abstimmung ge-
nehmigt war, trat man den aufgestellten
Ausnahmen aus dem Grunde bey, weil der
Wiederaufbau dieser Gebäude, in so fern er
den Landeskassen zur Last fallen sollte,
eher von allen Staatsbürgern, als nur aus
den Mitteln der Häuserbesitzer, zu bestreiten
seyn würde.
Bey §. 2. wurde die Berücksichtigung
des früheren landständischen Antrags, we-
gen Versicherung der Glocken und Thurm-
uhren (s. Dornburger Verhandlungen S.
184.) dankbar anerkannt.
Zu F. 3. geschah Vortrag von dem in
den mitgetheilten Abten en#haltenen Vorschla-
ge, daß alle Huser, welche durch ihre Bau-
art oder Baustoffe größere Feuersgefahr be-
wirken, zu einem höheren Beytrage nach
Procent eingezeichnet werden sollten. Dieser
Vorschlag war bereits bey den Landesbehörden
durch Stimmenmehrheit verworfen worden und
der Landtag trat diesem bey, weil eine ge-
naue Bestimmung der größeren oder gerin-
geren Feuergefährlichkeit und des hiernach zu
leistenden größeren oder geringeren Beytrags
zu viele Weiterungen veranlassen werde und
sast unmöglich seyn, auch der ärmere Theil
der Einwohner, welcher die schlechtesten Häu-
ser besige, nach Verhältniß am härtesten ge-
troffen werden würde.
Die in dem neuen Entwurfe beliebte hs-
here Einzeichnung des Kapitalswerths der
Häuser von Feuerarbeitern mit resp. 200
rthlr. und too rihlr., wurde durch 24.
Stimmen gegen 2. wieder auf die im alten
Patente bestimmten Summen von resp. 100
rthlr. und 50 rthlr. herab gesetzt.
Die im F. 6. jedem Hauseigenthümer
serner nach elassene Frepheit, sein Haus
nach seinem eigenen Gutbedünken anzuschla-
gen und mit der von ihm selbst bestimmten
Summe beym Institute einzeichnen zu
lassen, erweckte doppelte Zweifel, einmal,
ob diese Freyheit bisher schon stattgefunden
habe? und dann, ob solche nachzulassen,
räthlich seyn könne? Der erste, von einzel-
nen Abgeordneten, nach den aus ihren Dis-
trikten gemachten Erfahrungen, aufgestellte
Zweifel, wurde durch den klaren Inhalt des
Altern Patents widerlegt, und dabey bemerkt,
daß, wo die Bestimmung der Einzeichnungs-
Summe nicht zunächst der Willkühr des
Eigenthümers überlassen worden, solches ge-
gen das Gesetz geschehen sep, dieses aber
dennoch bisher bestanden habe. Allein die
zweyte Frage erweckte eine lange Discussion,
indem die von der Großherzogl. Landes-
Direction 2ten Section, in den Akten aus-
gesprochenen und bey der fernerern Bearbei-
tung der Sache von mehreren Seiten unter-
stutzten Gründe dafür: daß jedes Haus mit
2/3. oder /A. seines taxirten Werthes ein-
gezeichnet werden müsse; von großer Wich-
tigkeit erschienen. Für die Einzeichnung
nach einem bestimmten Werthe wurde be-
sonders die dadurch zu erwirkende gleichmé-
ßigere Vertheilung der Beyträge und die
Beförderung des Wiederaufbaues, der bey
geringer Assecurations-Summe oft unter-
bleibe, angeführt; dagegen aber bemerkt,
daß eine Taration großen Schwierigkeiten
ausgeseht seyn werde, und daß der bey die-
ser Anstalt ohnehin nöthige Zwang der
Theilnahme nicht noch auf die Summen aus-
gedehnt werden dürfe und kein hinlänglicher
Grund vorhanden sey, die zeitherige Frey-
heit noch mehr zu beschränken, indem bey
einer niedrigen Einzeichnung, die geringen
Beyträge durch den geringen Betrag der
dereinstigen Entschädigung compensirt wür-
den. Der Beschluß über diese wichtige Fra-
ge wurde, da die Sitzungszeit längst ver-
slossen war) bis zur nächsten Sibung aus-
gesetzt.