Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Acht und dreißigste Sitzung 
den 7ten Februar 1821. 
Gegenwaͤrtig 28. Abgeordnete. 
Der Vortrag und die Verhandlungen 
über die Brandversicherungs = An- 
stalt wurde fortgesetzt. Zunächst wurde die 
Frage aufgeworfen: ob es nicht räthlich sey, 
im Großherzogkthume gar keine besondere 
Anstalt dieser Art bestehen zu lassen, son- 
dern sich in der Gesammtheit aller Häuser- 
besitzer, an eine auswärtige größere An- 
stalt anzuschließen? Die Gründe, welche die 
möglichste Erweiterung einer solchen Anstalt 
erforderten, sprachen für die bejahende Ant- 
wort jener Frage. 
Dagegen aber wurde der Wunsch der 
Selbstständigkeit ben dieser Anstalt und daß 
man allein von einer inländischen Direction 
abhánge, so wie die Rücksicht, daß dann viel 
Geld außer Land gehen werde, auzgespro- 
chen und die Frage durch 10. Stimmen ge- 
gen 12. verneinend beantwortet. 
Hierauf kam man auf die gestern un- 
entschieden gebliebene Frage zurück: ob die 
Einzeichnungs-Summe der eigenen Bestim- 
mung des Eigenthümers überlassen seyn sol- 
le? Dafuͤr, daß diese Freyheit ferner beste- 
hen möge, wurde insbesondere der Grund 
wiederholt, daß die Taration aller Hau- 
ser sehr kostspielig und wegen der den Ta- 
ratoren vorzuschreibenden Grundsätze sehr 
schwierig seyn, endlich aber doch höchst usl- 
gleich ausfallen werde, daher der, wiewohl 
nur scheinbare Nachtheil unverhältnißmäßi- 
ger Beyträge doch nicht vermieden werden 
würde. 
Dagegen verkannte man nicht, daß die 
Einzeichnung mit höherer, dem Werthe der 
Häuser sich nähernden Summen Hochst 
wünschenswerth sey. Dieß führte zu der 
Frage: ob der Eintritt in eine fremde An- 
stalt zu gestatten wäre? Mehrere Mitglieder 
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hielten dieses ebenfalls für zulässig und zu 
möglichster Erhaltung der Freyheit des Ei- 
genthums für nothwendig, ohne von der 
niedrigen Einzeichnung, wodurch der Kasse, 
bey dereinstiger Vergütung, auch nur eine 
geringe Entschädigungs -Summe erwachse, 
einen Nachtheil für die Anstalt zu befürch- 
ten; allein die Mehrheit glaubte dem, beym 
Mangel einer nicht ausfuhrbaren Taration, 
dennoch zu befürchtenden Nachtheile einer zu 
niedrigen Einzeichnung nur durch ein solches 
Verbot vorbeugen zu können, und so wurde 
(nachdem ein Mitglied wegen Unpäßlichkeit 
die Siczung hatte verlassen müssen,) durch 
16. Stimmen gegen 11. entschieden: daß 
der Eintritt in eine fremde Anstalt (ruck- 
sichtlich der Häuser) durchaus verboten seyn 
müsse; und hierauf durch 21. Stimmen ge- 
gen 3.: daß die Bestimmung der Einzeich- 
nungs-Summe bey der inländischen Anstalt, 
der Willkühr des Hausbesihers zu überlas- 
sen sey und nur bey zu hoher, die Besorg- 
niß einer Gefährde erweckenden Einzeich- 
nung eine Taration eintreten dürfe; und daß 
da, wo eine willkührliche Angabe der Sum- 
me bey der ersten Einzeichnung nicht nachge- 
lassen werde, solche noch jetzt zu verstatten 
sey. Rücksichtlich der, Robilien hielt man 
den Eintritt in fremde Anstalten, neben je- 
nen Beschlüssen, für unbedenklich, weil da- 
bey überall eine Bescheinigung des Werthes 
der Mobilien erfordert werde, und also die 
— ohnehin ungern zu berührende — Be- 
sorgniß, daß bey einer zu hohen Einzeich- 
nung der Mobilien, der Werth des Hauses 
dem Eigenthümer gleichgültig werden könn- 
te, auf keine Weise eintrete. 
Obgleich nun noch gegen das beschloßene 
Verbot des Eintritts in fremde Anstalten, 
rücksichttich der Häuser, erinnert wurde, 
daß bereits viele Hauöbesitzer Mitglieder sol- 
cher fremden Anstalten wären, welches bis- 
her in den alten Landen mit Einwilligung
	        
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