Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

(GSehabten Brandunglück erfolgendem Wieder- 
aufbau, in Gemäzheit der hierunter bestehen- 
den baupolizeylichen geseblichen Vorschriften, 
wenn sie vorher mit Stroh oder Schindeln 
gedeckt waren, statt derselben ohne Aus- 
nahme nothwendig jedesmal mit Ziegeln ge- 
deckt werden müssen. 
S. 7. Dafern jedoch wider besseres Ver- 
boffen, von Einzelnen, eine mit dem Werthe 
ihrer Gebäude im offenbaren oder nachzu- 
weisenden Widerspruche, sonach außer al- 
lem Verhältniß zu denselben stehende Sum- 
me angegeben würde, welches die gegründete 
Vermuthung einer dabey eintretenden bösen 
Absicht erweckt; so soll alsdann, durch eine 
andere von der Ortsobrigkeit zu veran- 
staltende Taxation, welche auf Kosten der 
Eigenthumer von besonders dazu verpflichte- 
en Bau-und Sachverständigen zu pewerk- 
stelligen ist, der Werth des, oder der zu 
hoch oder zu gering angegebenen Gebäude 
nach Vorschrift des . 8. Lit. a., aus- 
findig gemacht und die Abgaben berichtige 
werden. 
&. 8. Bey der, den von dem Institute 
theilnehmenden Interessenten freygelassenen 
eigenen Angabe der Summe, womit sie ihre 
Gebäude eingezeichnet und versichert wissen 
wollen, so wie bey der in obgedachten Fal- 
len bon der Obrigkeit zu reranstaltenden 
Taration soll folgendergestalt zu Werke ge- 
gangen werden. Es ist zu wissen 
a) daß bey dem zu machenden Anschlage, 
blos auf den Werth der in dem Gebäude 
enthaltenen Bau-Materialien, jedoch mit 
Ausschluß des Mauerwerks und auf das 
zu deten Bearbeitung erforderliche Arbeits- 
lohn das Absehen gerichtet, auf andere 
Umstände aber, als dessen Lage, Bequem- 
lichkeiten, vorzügliche Frepheiten rc. eine 
Rücksicht nicht genommen werden soll. 
b) Daß jedes Gebéude, wenn deren meh- 
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rere zu einem Gehoͤfte gehoͤren, besonders, 
angegeben und taxirt, und 
c) daß die Angabe oder Tare auf Thaler, 
als nach welchen zu rechnen in den Groß- 
herzogl. Landen herkömmlich und bey den 
Landeskassen eingeführt ist, gerichtek, 
und dergestalt bestimmt werden muß, daß 
die bey jedem Geschaäfte anzugebende Haupt- 
Summe mit 25. ohne Rest getheilt wer- 
den kann. 
Der zur Taration zu adhibirenden Ge- 
werken müssen mindestens zwen und hier- 
von muß nothwendig der eine ein Maurer, 
der andere ein Zimmermann seyn; sind sie 
bey der Behörde, welche die Taration ver- 
anstaltet, noch nicht besonders als Tarato- 
ren verpflichtet, (in welchem Falle sie blos 
auf ihre bereits geleistete Hflicht zu verwei- 
sen sind) so muß dem vorhabenden Geschäft 
ihre diesfallsige Verpflichtung noch voraus- 
gehen. Auf jeden Fall aber ist erforderlich, 
daß sie genau nach den Vorschriften und Be- 
stimmungen des Gesetzes und wie sie insbe- 
sondere die Würderung zu bewirken haben 
instruirt werden.] 
Aus der Einzeichnung der, ent- 
weder von den Eigenthümern selbst angege- 
benen, oder durch die gerichtliche Taration 
ausfindig gemachten Summen erwachst ein, 
jeden Orts, in Beziehung auf das gegen- 
wärtige Institut und zu dessen Behufe zu 
fertigendes besonderes Kataster, welches nach 
einem zu solchem Endzweck entworfenen 
Schema eingerichtet, darinne der Name des 
Eigenthümers, die Gebaäude unter gewissen 
Nummern und Buchstaben, und dann die 
Summe, womit iedes derselben eingezeichne 
worden, bemerkt, auch zur Notirung der 
sich von Zeit zu Zeit ergebenden Verände- 
rungen Platz gelassen werden soll. 
Dieses Kataster ist zweyfach zu fertigen 
und davon das eine Exemplar an das Land-
	        
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