(GSehabten Brandunglück erfolgendem Wieder-
aufbau, in Gemäzheit der hierunter bestehen-
den baupolizeylichen geseblichen Vorschriften,
wenn sie vorher mit Stroh oder Schindeln
gedeckt waren, statt derselben ohne Aus-
nahme nothwendig jedesmal mit Ziegeln ge-
deckt werden müssen.
S. 7. Dafern jedoch wider besseres Ver-
boffen, von Einzelnen, eine mit dem Werthe
ihrer Gebäude im offenbaren oder nachzu-
weisenden Widerspruche, sonach außer al-
lem Verhältniß zu denselben stehende Sum-
me angegeben würde, welches die gegründete
Vermuthung einer dabey eintretenden bösen
Absicht erweckt; so soll alsdann, durch eine
andere von der Ortsobrigkeit zu veran-
staltende Taxation, welche auf Kosten der
Eigenthumer von besonders dazu verpflichte-
en Bau-und Sachverständigen zu pewerk-
stelligen ist, der Werth des, oder der zu
hoch oder zu gering angegebenen Gebäude
nach Vorschrift des . 8. Lit. a., aus-
findig gemacht und die Abgaben berichtige
werden.
&. 8. Bey der, den von dem Institute
theilnehmenden Interessenten freygelassenen
eigenen Angabe der Summe, womit sie ihre
Gebäude eingezeichnet und versichert wissen
wollen, so wie bey der in obgedachten Fal-
len bon der Obrigkeit zu reranstaltenden
Taration soll folgendergestalt zu Werke ge-
gangen werden. Es ist zu wissen
a) daß bey dem zu machenden Anschlage,
blos auf den Werth der in dem Gebäude
enthaltenen Bau-Materialien, jedoch mit
Ausschluß des Mauerwerks und auf das
zu deten Bearbeitung erforderliche Arbeits-
lohn das Absehen gerichtet, auf andere
Umstände aber, als dessen Lage, Bequem-
lichkeiten, vorzügliche Frepheiten rc. eine
Rücksicht nicht genommen werden soll.
b) Daß jedes Gebéude, wenn deren meh-
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rere zu einem Gehoͤfte gehoͤren, besonders,
angegeben und taxirt, und
c) daß die Angabe oder Tare auf Thaler,
als nach welchen zu rechnen in den Groß-
herzogl. Landen herkömmlich und bey den
Landeskassen eingeführt ist, gerichtek,
und dergestalt bestimmt werden muß, daß
die bey jedem Geschaäfte anzugebende Haupt-
Summe mit 25. ohne Rest getheilt wer-
den kann.
Der zur Taration zu adhibirenden Ge-
werken müssen mindestens zwen und hier-
von muß nothwendig der eine ein Maurer,
der andere ein Zimmermann seyn; sind sie
bey der Behörde, welche die Taration ver-
anstaltet, noch nicht besonders als Tarato-
ren verpflichtet, (in welchem Falle sie blos
auf ihre bereits geleistete Hflicht zu verwei-
sen sind) so muß dem vorhabenden Geschäft
ihre diesfallsige Verpflichtung noch voraus-
gehen. Auf jeden Fall aber ist erforderlich,
daß sie genau nach den Vorschriften und Be-
stimmungen des Gesetzes und wie sie insbe-
sondere die Würderung zu bewirken haben
instruirt werden.]
Aus der Einzeichnung der, ent-
weder von den Eigenthümern selbst angege-
benen, oder durch die gerichtliche Taration
ausfindig gemachten Summen erwachst ein,
jeden Orts, in Beziehung auf das gegen-
wärtige Institut und zu dessen Behufe zu
fertigendes besonderes Kataster, welches nach
einem zu solchem Endzweck entworfenen
Schema eingerichtet, darinne der Name des
Eigenthümers, die Gebaäude unter gewissen
Nummern und Buchstaben, und dann die
Summe, womit iedes derselben eingezeichne
worden, bemerkt, auch zur Notirung der
sich von Zeit zu Zeit ergebenden Verände-
rungen Platz gelassen werden soll.
Dieses Kataster ist zweyfach zu fertigen
und davon das eine Exemplar an das Land-