Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 0. Den 27. Februar 1821.
Landeags Verhandlungen.
Siebente
Zwei und vierzigste Sitzung
den laten Febr. 1821.
In Gegenwart von 28. Abgeordneten.
Die Berathungen über die Wegebau-
sache und den hierüber vorgelegten Ent-
wurf zu einem Regulativ wurden fortgesetzt.
Die Resultate derselben, wird die, dem-
nächst abzudruckende, Erklérungsschrift (Bey-
lage C66.) enthalten.
Auf Veranlassung des F. 13. des er-
wähnten Regulativ's wurde die Aufmerksam-
keit des Landtags auf die dermalige Wirk-
samkeit der Landräthe und den da-
durch herbeygeführten Zustand des Ge-
meindewesens geleitet.
Dem Landtag erschien es sehr rathlich,
den Gemeinden die Wegebesserung zu über-
lassen, so daß der Landrath nur in dem
Falle eintrete, wenn dieser es für nöthig
erachte. Denn wolle man die Gemeinden ferner
so einengen, wie bisher, und ihnen die freye
Dieposition über ihre Einkünfte entziehen;
so werde die Kraft und der Wille etwas
Gutes und für die Gemeinde Vortheilhaf-
tes herzustellen, nach und nach immer mehr
Fortsechung.
herabsinken, die Selbstständigkeit verlohren ge-
hen, und am Ende nichts weiter geschehen,
als was man eben anbefohlen habe; dadurch
aber werde nicht allein manches Gute unter-
bleiben, sondern auch der Gemeinsinn unter-
drückt und das Vertrauen der Gemeindeglie-
der zu den Ortsvorständen mehr und mehr
untergraben werden. Sey hingegen jeder
Ortsvorstand, jede Gemeinde, in so weit,
als es ihre Einkünfte erlauben, selbststän-
dig, und brauche sie sich nur in sofern, als
ihre Mittel nicht auslangen, an die ihr
vorgesehte Behôörde zu wenden; dann werde
ein freyeres und regeres Bewegen eintreten,
dessen Nutzen sich bald offenbaren müsse.
Was aber die dermaligen Dienstoblie-
genheiten der Landräthe betreffe, so könne
insonderheit dadurch der Justiz-Beamte von
seinen Gerichtsunterthanen leicht entfernt
und ihm somit in vielen Fällen die Gelegen-
heit benommen werden, für ihr Bestes zu
wirken. In dem Verhältniß, in welchem jetzt
Justiz-Beamter und Gerichtsunterthan stehen,
werde das Vertrauen der letztern zum er-
stern nicht leicht zunehmen, indem man den
Justiz-Beamten, wenn auch irrig, doch in