Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
  
Nummer 0. Den 27. Februar 1821. 
Landeags Verhandlungen. 
Siebente 
Zwei und vierzigste Sitzung 
den laten Febr. 1821. 
In Gegenwart von 28. Abgeordneten. 
Die Berathungen über die Wegebau- 
sache und den hierüber vorgelegten Ent- 
wurf zu einem Regulativ wurden fortgesetzt. 
Die Resultate derselben, wird die, dem- 
nächst abzudruckende, Erklérungsschrift (Bey- 
lage C66.) enthalten. 
Auf Veranlassung des F. 13. des er- 
wähnten Regulativ's wurde die Aufmerksam- 
keit des Landtags auf die dermalige Wirk- 
samkeit der Landräthe und den da- 
durch herbeygeführten Zustand des Ge- 
meindewesens geleitet. 
Dem Landtag erschien es sehr rathlich, 
den Gemeinden die Wegebesserung zu über- 
lassen, so daß der Landrath nur in dem 
Falle eintrete, wenn dieser es für nöthig 
erachte. Denn wolle man die Gemeinden ferner 
so einengen, wie bisher, und ihnen die freye 
Dieposition über ihre Einkünfte entziehen; 
so werde die Kraft und der Wille etwas 
Gutes und für die Gemeinde Vortheilhaf- 
tes herzustellen, nach und nach immer mehr 
Fortsechung. 
herabsinken, die Selbstständigkeit verlohren ge- 
hen, und am Ende nichts weiter geschehen, 
als was man eben anbefohlen habe; dadurch 
aber werde nicht allein manches Gute unter- 
bleiben, sondern auch der Gemeinsinn unter- 
drückt und das Vertrauen der Gemeindeglie- 
der zu den Ortsvorständen mehr und mehr 
untergraben werden. Sey hingegen jeder 
Ortsvorstand, jede Gemeinde, in so weit, 
als es ihre Einkünfte erlauben, selbststän- 
dig, und brauche sie sich nur in sofern, als 
ihre Mittel nicht auslangen, an die ihr 
vorgesehte Behôörde zu wenden; dann werde 
ein freyeres und regeres Bewegen eintreten, 
dessen Nutzen sich bald offenbaren müsse. 
Was aber die dermaligen Dienstoblie- 
genheiten der Landräthe betreffe, so könne 
insonderheit dadurch der Justiz-Beamte von 
seinen Gerichtsunterthanen leicht entfernt 
und ihm somit in vielen Fällen die Gelegen- 
heit benommen werden, für ihr Bestes zu 
wirken. In dem Verhältniß, in welchem jetzt 
Justiz-Beamter und Gerichtsunterthan stehen, 
werde das Vertrauen der letztern zum er- 
stern nicht leicht zunehmen, indem man den 
Justiz-Beamten, wenn auch irrig, doch in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.