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Uebereinstimmung des kandesfürsten und des
vLandtags zu begegnen. Auch können Wir
B., auf den Antrag unter 2., dem getreuen
Landtage die Versicherung geben, daß Wir
schon längst an ein Gesetz über den Staats-
dienst gedacht haben, daß ein solches Gesetz
berelts von einer, eigens dazu ernannt ge-
wesenen Kommissieon ausgearbeitet worden
ist und daß Wir der Vorlage desselben in
dem Landtage nur um der Wichtigkeit des
Gegenstandes willen, um den Inhalt des
Entwurfs auf das Allersorgfältigste prüfen
und dabey diejenigen Bestimmungen, welche
sich zu Gesetzen im wahren Sinne des Wor-
tes eignen, von bloßen Amtsvorschriften,
Instructlonen, Anweisungen und Regeln für
die höheren Administrativ = Behörden ge-
nau trennen zu lassen, noch zur Zeit An-
stand geben. Dagegen sind Wir C., was
dle von dem getr. Landtage auzsgesprochene
Bitte unter 3. anlangt, uberzeugt, daß Un-
sere Staatsdiener in dem, was bisher ge-
schehen ist, in den dadurch bethätigten Re-
gierungs = Maximen die gewünschte Beru-
bigung ohne Weiteres finden werden, indem
Wir zwar einerseits davon, daß die den
Staatsdienern gesicherte Pfründe nicht vor
dei Zwecke des Dienstes selbst, die Person
des Beamteten nicht vor dem Amte beachtet
und daß nicht derjenige, welcher sich blos
aller positiv-rechtswidrigen und verpönten
Handlungen enthält, schon ein würdiger und
darum entweder auf seinem Posten ganz si-
cherer, oder auf Unkosten der übrigen Staats-
bürger zu pensionirender Diener sey, ausge-
gangen sind, andererseits aber auch, jede
sich darbietende Gelegenheit ergriffen haben,
um dem Staatedienste im Ganzen Unsere
Achtung und dem einzelnen treuen, redlichen, der
Regierung und seinem Berufe ergebenen Staats-
diener Unsere dankbaren Gesinnungen an den
Tag zu legen. c. Weimar, den 4. Febr. 82
Carl August.
Beylage Kl.
Unterthänigste Erklärungsschrife
des getreuen Landtags vom r#ten Febr. 1821.
auf das höchste Dekret vom Aten Febr. 1821.
den Staatsdienst betreffend.
Als der getreue Landtag in seiner unter-
thänigsten Erklérungsschrift vom 2Zsten De-
cember 1820. ehrfurchtsvoll dahin antrug:
daß vor der Hand und bis ein Gesetz über
den Staatêödienst, auch die Bedingungen re-
geln würde, unter welchen Staatediener ih-
res Dienstes entlassen werden könnten, eine
zur Beruhigung der Staatediener gereichende
Zusicherung gnädigst ausgesprochen werden
möge; war er einstimmig der festen Ueber-
zeugung, daß solches nothwendig sey, um
jeden, auch nur entfernten, Schein zu ver-
melden, als könne eine ganze angesehene
Klasse vos Staatsbürgern, die der Staats-
diener, außer den wenigen bey den Landes-
Justiz-Kollegien angestellten, in den Fall kom-
men, die Erhaltung ihrer wichtigsten Rechte
auf Ehre und Eigenthum weniger gesichert zu
sehen, als alle übrigen Bewohner des Staats.
Während daher der getreue Landtag es
dankbar verehrt, daß Se. K. H. durch ein
höchstes Dekret vom 4ten d. M. die bald-
möglichste Vorlage eines solchen Gesetzes in
Gnaden zusichern, und er sich in dieser Be-
ziehung nur noch die ehrfurchtsvolle Bitte
erlaubt, daß wenn diese Vorlage, aus den
lu dem höchsten Decrete angeführten Grün-
den, nicht noch während der dermaligen Land-
tagssitzungen erfolgen kann, solche doch beym
nächsten Landtage geschehe; glaubt er, nach
dem ferneren Inhalte dieses höchsten Decre-
tes, in der Beziehung auf die von Sr. K. H.
bisher bethátigten Regierungs-Maximen, die
einstweilen gewünschte beruhigende Zusiche-
rung und die sicherste Gewähr dafür zu fin-
den, daß auch ferner kein Staatsdiener, in
der strengen Uebung seiner verfassungsmäßi-