Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Uebereinstimmung des kandesfürsten und des 
vLandtags zu begegnen. Auch können Wir 
B., auf den Antrag unter 2., dem getreuen 
Landtage die Versicherung geben, daß Wir 
schon längst an ein Gesetz über den Staats- 
dienst gedacht haben, daß ein solches Gesetz 
berelts von einer, eigens dazu ernannt ge- 
wesenen Kommissieon ausgearbeitet worden 
ist und daß Wir der Vorlage desselben in 
dem Landtage nur um der Wichtigkeit des 
Gegenstandes willen, um den Inhalt des 
Entwurfs auf das Allersorgfältigste prüfen 
und dabey diejenigen Bestimmungen, welche 
sich zu Gesetzen im wahren Sinne des Wor- 
tes eignen, von bloßen Amtsvorschriften, 
Instructlonen, Anweisungen und Regeln für 
die höheren Administrativ = Behörden ge- 
nau trennen zu lassen, noch zur Zeit An- 
stand geben. Dagegen sind Wir C., was 
dle von dem getr. Landtage auzsgesprochene 
Bitte unter 3. anlangt, uberzeugt, daß Un- 
sere Staatsdiener in dem, was bisher ge- 
schehen ist, in den dadurch bethätigten Re- 
gierungs = Maximen die gewünschte Beru- 
bigung ohne Weiteres finden werden, indem 
Wir zwar einerseits davon, daß die den 
Staatsdienern gesicherte Pfründe nicht vor 
dei Zwecke des Dienstes selbst, die Person 
des Beamteten nicht vor dem Amte beachtet 
und daß nicht derjenige, welcher sich blos 
aller positiv-rechtswidrigen und verpönten 
Handlungen enthält, schon ein würdiger und 
darum entweder auf seinem Posten ganz si- 
cherer, oder auf Unkosten der übrigen Staats- 
bürger zu pensionirender Diener sey, ausge- 
gangen sind, andererseits aber auch, jede 
sich darbietende Gelegenheit ergriffen haben, 
um dem Staatedienste im Ganzen Unsere 
Achtung und dem einzelnen treuen, redlichen, der 
Regierung und seinem Berufe ergebenen Staats- 
diener Unsere dankbaren Gesinnungen an den 
Tag zu legen. c. Weimar, den 4. Febr. 82 
Carl August. 
Beylage Kl. 
Unterthänigste Erklärungsschrife 
des getreuen Landtags vom r#ten Febr. 1821. 
auf das höchste Dekret vom Aten Febr. 1821. 
den Staatsdienst betreffend. 
Als der getreue Landtag in seiner unter- 
thänigsten Erklérungsschrift vom 2Zsten De- 
cember 1820. ehrfurchtsvoll dahin antrug: 
daß vor der Hand und bis ein Gesetz über 
den Staatêödienst, auch die Bedingungen re- 
geln würde, unter welchen Staatediener ih- 
res Dienstes entlassen werden könnten, eine 
zur Beruhigung der Staatediener gereichende 
Zusicherung gnädigst ausgesprochen werden 
möge; war er einstimmig der festen Ueber- 
zeugung, daß solches nothwendig sey, um 
jeden, auch nur entfernten, Schein zu ver- 
melden, als könne eine ganze angesehene 
Klasse vos Staatsbürgern, die der Staats- 
diener, außer den wenigen bey den Landes- 
Justiz-Kollegien angestellten, in den Fall kom- 
men, die Erhaltung ihrer wichtigsten Rechte 
auf Ehre und Eigenthum weniger gesichert zu 
sehen, als alle übrigen Bewohner des Staats. 
Während daher der getreue Landtag es 
dankbar verehrt, daß Se. K. H. durch ein 
höchstes Dekret vom 4ten d. M. die bald- 
möglichste Vorlage eines solchen Gesetzes in 
Gnaden zusichern, und er sich in dieser Be- 
ziehung nur noch die ehrfurchtsvolle Bitte 
erlaubt, daß wenn diese Vorlage, aus den 
lu dem höchsten Decrete angeführten Grün- 
den, nicht noch während der dermaligen Land- 
tagssitzungen erfolgen kann, solche doch beym 
nächsten Landtage geschehe; glaubt er, nach 
dem ferneren Inhalte dieses höchsten Decre- 
tes, in der Beziehung auf die von Sr. K. H. 
bisher bethátigten Regierungs-Maximen, die 
einstweilen gewünschte beruhigende Zusiche- 
rung und die sicherste Gewähr dafür zu fin- 
den, daß auch ferner kein Staatsdiener, in 
der strengen Uebung seiner verfassungsmäßi-
	        
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