Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

196 
steuer-Quote für jeden einzelnen Landestheil, 
Grundsätze zur Anwendung gekommen wären, 
welche für einzelne neue Gebietstheile nachthei- 
ligere Resultate hätten erwirken müssen, als 
der Landtag hätte wollen können: Beson= 
ders auffallend waren die für die vormalige 
Grasschaft Blankenhayn und für die vor- 
mals Reichs-Ritterschaftlichen Besitzungen, 
ausgeworfenen Summen der neuen Grund- 
steuer. Als wahrscheinlicher Grund hiervon 
wurde besonders der Umstand angeführt, daß 
bev den bonitirten Probefluren die, außer den 
Steuern, auf den Grundstücken haftenden 
Real-Lasten, nicht in Abzug gekommen wä- 
ren, welches, (wenn der Grundsatz, daß sol- 
ches bey einer neuen Bonitirung nicht gesche- 
hen könne, auch an sich richtig seyn möge) bey 
der Ausmittelung des Verhältnisses zu den 
Alt-Weimarischen Vanden, erforderlich gewe- 
sen sen, weil in diesen jene Lasten allerdings 
mit berücksichtiget worden wären; daher wer- 
de, um dieses Verhältniß ohne Beeinträchti- 
gung für die neuen Landestheile richtig herzu- 
stellen, es nothwendig werden, daß nach den 
strengeren Grundsätzen (ohne Berücksichtigung 
der Real-Lasten) noch einige Probefluren in 
den alten Landen bonitirt, und darnach der 
Steuerbetrag der alten Lande zu acht Grund- 
steuern erhöht oder die für die neuen Districte 
jetzt gefundene Steuer-Quote im Verhältniß 
gemindert werde, wenn man diese Minderung 
nicht sogleich durch Abzug der Real-Lasten an 
Zinsen rc. in den neuen Landen eintreten lassen 
wolle. — Endlich wurden noch die, bey ein- 
zelnen Districten besonders auffallende, Ver- 
schiedenheit der im Jahre 1810. berichtigten 
Duoten von den im Jahre 1877. berechneten, 
bemerklich gemacht. Mit mehreren einzel- 
nen Ausstellungen gegen die zulehztt aufgefun- 
denen Summen, deren Grund oder Ungrund 
nicht sogleich übersehen werden konnte, verfloß 
die Sitzungêzeit. 
  
  
Funfzigste Sitzung 
den 21sten Februar 1821. 
Gegenwaͤrtig 27. Abgeordnete: 
Nach erfolgter Vorlesung der Erklärungs-= 
schrift, die Ablößbarkeit der Hand- 
und Spann-Frohnen betreffend (Bey- 
lage 0O.) wurden die Verhandlungen über 
die Grundsteuer-Verhältnisse der 
neuen Landeötheile fortgeseht. Auch 
in Hinsicht der vormals Hessischen Gebieksthei- 
le kam eine nochmalige Revisson in Antrag, 
weil auch für diese Landeotheile die Resultate 
sehr hoch ausgefallen und bey der Revision 
von 1819. vielleicht nicht alle Rücksichten hin- 
länglich beobachtet worden wären. 
Dias Directorium, obgleich das Auffallen- 
de einzelner Ansätze nicht verkennend, machte 
darauf aufmerksam, daß eine neue Revislon 
für einzelne Theile leicht noch nachtheiliger 
ausfallen könne, daß etwas Vollkommenes 
nicht zu erreichen sep, dennoch aber die alsbal- 
dige Einfuhrung gleichmäßiger Grundbesteue- 
rung nothwendig wäre und einzelne neue Lan- 
destheile die nothwendige Erhöôhung ihrer 
Grundabgaben den alten Landen nicht zur Last 
legen könnten. 
Dagegen wurde der Antrag, daß zunächst 
noch einige Probefluren in den alten Landen 
benitirt werden mochten, wiederholt, diesem 
aber mit den Erläuterungen widersprochen, 
auf welche vorsichtige Weise die Taratoren, 
bey den Probefluren der neuen Lande mit den 
Grundsätzen der Revisiono-Instruction und 
deren Anwendung auf bonitirte Grundstücke 
in den alten Landen, vertraut gemacht wor- 
den; daher man sich auf jenen, nur einen 
neuen Verzug bewirkenden, Vorschlag nicht 
eher einlassen könne, bis Fehler nachgewiesen 
wären, welche bey der Probe-Bonitirung in 
den neuen Landen sollten begangen worden 
seyn: denn wenn auch beym ursprunglichen Bo- 
nitiren der alten Lande in einigen Fluren die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.