Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Zinsen 2c. wirklich in Abzug gebracht worden 
wären, so könne deshalb der sanctionirte Land= 
tagsbeschluß, daß solche im Allgemeinen nicht 
abzuziehen seyen, nicht wieder umgestoßen 
werden. 
Auch der weitere Vorschlag, daß man 
einstweilen, und bis nach Vollendung der all- 
gemeinen Vermessung und Bonitirung, auf 
andere Weise einen Divisor für die einzelnen 
neuen Landestheile, hinsichtlich der Grund- 
steuer, aufsuchen möge, fand wegen der vielen 
hierbey eintretenden, längst schon erwogenen, 
Schwierigkeiten um so weniger Eingang, als 
man, wenn auch der Divisor gefunden sey, 
doch noch jedem Landestheile überlassen musse, 
die Art wie er seine Quote aufbringen wolle, 
auszumitteln, was aber keineswegs rathlich 
erscheine; auch könne man sich überhaupt nicht 
entschließen, jetzt wieder einen ganz neuen Weg 
elnzuschlagen. 
Das Directorium suchte vorläufig nachzu- 
weisen, daß bey den vorliegenden Resultaten 
in den meisten neuen Landestheilen, ercl. der 
Thüring= Sächsischen, doch weniger Grund- 
Abgaben auf jeden Acker kommen würden, als 
in den alten Landen, und sicherte eine tabella- 
rische Uebersicht hiervon für die nächste Sitzung 
zu. 
Daher wurde dieser Gegenstand heute ab- 
gebrochen und noch ein höchstes Decret vom 
1sten Februar 182 1. (Beylage RB.), ein Pa- 
tent, wegen der Irren-Anstalt zu 
Jena und wegen Verpflegung der 
Irren über haupt betreffend, vorgetra- 
gen, wobey der jetzt mitgetheilte Gesethesent- 
wurf, als den früheren landständischen An- 
traͤgen vom 21sten December 1818. (s. Dorn- 
burger Verhandl. S. 131. fg.) ganz ange- 
messen gefunden und dabey nur bemerkt wur- 
de, daß dem möglichen Mißverstándnisse, als 
ob für bloße Verstandesschwache, Blödsinnige 
und solche Personen, welche an einem bloß 
-organischen Fehler leiden, besondere Versor- 
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gungsanstalten errichtet werden sollten, vor- 
zubeugen seyn werde. 
Der Landtag beschloß eine, mit Berücksich- 
tigung dieser Bemerkung, abzugebende beyfäl- 
lige Erklrung. 
  
Ein und funfzigste Sitzung 
den aasten Februar 18a1. 
Gegenwärtig a7. Abgeordnete. 
Nach geschehener Vorlesung und erfolgter 
Genehmigung der Erklärungs-Schrift, 
die Versorgung Geistes-kranker 
Personen betreffend (Beylage 8Ss8.) 
wurden die Berathungen über die neue 
Grundbesteuerung der bisherigen 
steuerfrepen Besitzungen und der 
neuen Landestheile, fortgesetzt. 
Gegen die Richtigkeit der für lehßkere bey 
der Revision von 18109. gefundenen Ansätze 
wurde ferner angeführt: Wenn die bey Boni- 
tirung der Normal-Fluren der neuen Landes- 
theile angewendeten Grundsätze denen ganz 
gleich wären, welche bey der ursprünglichen 
Bonitirung der alten Lande beobachtet wor- 
den, so müsse, wenn man jene Grundsätze nun 
auch auf die alten Lande nach der Ackerzahl 
anwende, dieselbe Summe als Steuerbetrag 
des gesammten Grundeigenthums im ganzen 
Lande herauskommen, welcher sich ergebe, wenn 
man den jetzt gefundenen Grundsteuer-Betrag. 
der neuen Lande zu der Summe der gegenwär- 
tigen Grundsteuer der alten Lande hinzu rech- 
ne. Dieses sey aber nicht der Fall, denn bey 
Anwendung der neuerlichen Bonitirungs= 
Grundsätze auf das ganze Großherzogthum 
nach der Ackerzahl, müsse ein Steuer-Ter- 
min 25,834 thl. 18 gr. 1 pf. betragen; der- 
selbe betrage aber nach den durch die Revision 
von 1810. gefundenen Verhältnissen wirklich 
nur 22,057 thl. 23 gr. T pf.,, folglich fehl- 
ten bey jedem Termine 3,777 thl. 10 gr., um
	        
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