nur von einem Landtage zum andern ver-
willigt werden könnten.
bange Discussionen hierüber, bey wel-
chen, besonders zu 1) die Ansicht des Land-
tags von 1810. wieder in das Andenken
zurückgerufen, jetzt aber auch wieder bestrit-
ten wurde, fanden durch den Ablauf der
Sitzungszeit ihre Unterbrechung.
Zwey und funfzigste Sihung
den 23ten Februar 1821.
In Gegenwart von 27. Abgeordneten.
Die heute fortgesetzten Discussionen über
die Verwandlung der vor allen andern Ab-
gaben zu entrichtenden acht Grundsteuern
in eine Grund-Rente führten zu kei-
nem Resultate.
Man kam zurück auf die Berathung
über die, bey den ausgemittelten Grund-
steuer = Quoten für die einzelnen neuen
Landestheile, aufgestellten Bedenken. Ein-
zelne Abgeordnete suchten nachzuweisen, daß
die bey manchen Districten angenommene
Ackerzahl unrichtig sepn müsse, und obgleich
man von der andern Seite nicht im Stande
war, diese Behauptung zu widerlegen, so
schien es doch unmöglich, Reclamationen ge-
gen die von den Behörden angestellten Un-
tersuchungen und gegen die, nach wiederhol-
ter Revision, aufgefundenen Resultate, hier
anzunehmen, vielmehr dürften dergleichen
Keclamationen lediglich bey den Behörden
anzubringen seyn und dem kandtage nur ob-
liegen, eine nochmalige weitere Untersuchung
den angeblich prägravirten Landestheilen,
vorzubehalten. Mit einstweiliger Aussetzung,
der Abstimmung auch über diesen Gegen-
stand, wendete man sich zu den Entschä-
digungs = Summen für die bisher
steuerfreyen Besitzungen. Hierben
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amen folgende einzelne Anträge und Gesu-
che in Vortrag:
1) Das durch ein höchstes Decret vom
2 isten Januar 1821. (Beylage TT.) dem
Landtage zugefertigte Verlangen von der
Stadt und dem Amte Blankenhayn: daß sie
für fünf von den auf sie nun kommenden
acht Grundsteuern entschädiget werden moch-
ten, weil sie selt den ältesten Zeiten her
und unter allen, seit 1704. oft veränderten,
Regierungen, nie mehr als drey Ordinar-
Steuern, und zwey Amtedorfschaften, eine
ganz, die andere zum Theil, gar keine
Grundsteuern entrichtet, somit aber ein Recht
erlangt hätten, bis auf diese 3. Steuern,
von Grundabgaben befreyt zu bleiben.
Referent trug die in den Akten angeführ-
ten geschichtlichen Umstände vor, aus wel-
chen sich jene Behauptung ergeben sollte,
und sodann einen vom Großherzoglichen
Landschaffts -Collegium erstatteten ausführ-
lichen Bericht, in welchem der angeblichen
Steuerfrepheit und deren Erwerbung durch
Besig widersprochen wurde.
2) Eine Vorstellung der Ritterguthöbe-
sitzer in den ehemaligen Königl. Sächs. Ge-
bietstheilen: daß die auf dem Landtage zu
Dresden im Jahre 181 1. auf die 6. Jahre
von 1812. bis incl. 1817., zum außeror-
dentlichen und vorübergehenden Staatöbe-
darfe, außer den frühern Abgaben, und mit
der ausdrücklichen Bedingung des Wegfalles
nach 6. Jahren, verwilligten ritterschaftli-
chen Beyträge, bey der Berechnung ihrer
Entschädigungs-Qnoten nicht in Abzug kom-
men möchten, weil diese Beyträge unter die
„zu dem ordentlichen Staatsbedarfe“ gelei-
steten Abgaben, welche allein nach der Er-
klärungsschrift vom loten März 18rz. ((.
Reg. Blatt von 1817. Seite 30- 2te Co-
lumne in der Mitte) ben der zu berechnen-
den Entschädigung in Abzug kommen sell-
ten, nicht zu rechnen mären-