Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

nur von einem Landtage zum andern ver- 
willigt werden könnten. 
bange Discussionen hierüber, bey wel- 
chen, besonders zu 1) die Ansicht des Land- 
tags von 1810. wieder in das Andenken 
zurückgerufen, jetzt aber auch wieder bestrit- 
ten wurde, fanden durch den Ablauf der 
Sitzungszeit ihre Unterbrechung. 
Zwey und funfzigste Sihung 
den 23ten Februar 1821. 
In Gegenwart von 27. Abgeordneten. 
Die heute fortgesetzten Discussionen über 
die Verwandlung der vor allen andern Ab- 
gaben zu entrichtenden acht Grundsteuern 
in eine Grund-Rente führten zu kei- 
nem Resultate. 
Man kam zurück auf die Berathung 
über die, bey den ausgemittelten Grund- 
steuer = Quoten für die einzelnen neuen 
Landestheile, aufgestellten Bedenken. Ein- 
zelne Abgeordnete suchten nachzuweisen, daß 
die bey manchen Districten angenommene 
Ackerzahl unrichtig sepn müsse, und obgleich 
man von der andern Seite nicht im Stande 
war, diese Behauptung zu widerlegen, so 
schien es doch unmöglich, Reclamationen ge- 
gen die von den Behörden angestellten Un- 
tersuchungen und gegen die, nach wiederhol- 
ter Revision, aufgefundenen Resultate, hier 
anzunehmen, vielmehr dürften dergleichen 
Keclamationen lediglich bey den Behörden 
anzubringen seyn und dem kandtage nur ob- 
liegen, eine nochmalige weitere Untersuchung 
den angeblich prägravirten Landestheilen, 
vorzubehalten. Mit einstweiliger Aussetzung, 
der Abstimmung auch über diesen Gegen- 
stand, wendete man sich zu den Entschä- 
digungs = Summen für die bisher 
steuerfreyen Besitzungen. Hierben 
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amen folgende einzelne Anträge und Gesu- 
che in Vortrag: 
1) Das durch ein höchstes Decret vom 
2 isten Januar 1821. (Beylage TT.) dem 
Landtage zugefertigte Verlangen von der 
Stadt und dem Amte Blankenhayn: daß sie 
für fünf von den auf sie nun kommenden 
acht Grundsteuern entschädiget werden moch- 
ten, weil sie selt den ältesten Zeiten her 
und unter allen, seit 1704. oft veränderten, 
Regierungen, nie mehr als drey Ordinar- 
Steuern, und zwey Amtedorfschaften, eine 
ganz, die andere zum Theil, gar keine 
Grundsteuern entrichtet, somit aber ein Recht 
erlangt hätten, bis auf diese 3. Steuern, 
von Grundabgaben befreyt zu bleiben. 
Referent trug die in den Akten angeführ- 
ten geschichtlichen Umstände vor, aus wel- 
chen sich jene Behauptung ergeben sollte, 
und sodann einen vom Großherzoglichen 
Landschaffts -Collegium erstatteten ausführ- 
lichen Bericht, in welchem der angeblichen 
Steuerfrepheit und deren Erwerbung durch 
Besig widersprochen wurde. 
2) Eine Vorstellung der Ritterguthöbe- 
sitzer in den ehemaligen Königl. Sächs. Ge- 
bietstheilen: daß die auf dem Landtage zu 
Dresden im Jahre 181 1. auf die 6. Jahre 
von 1812. bis incl. 1817., zum außeror- 
dentlichen und vorübergehenden Staatöbe- 
darfe, außer den frühern Abgaben, und mit 
der ausdrücklichen Bedingung des Wegfalles 
nach 6. Jahren, verwilligten ritterschaftli- 
chen Beyträge, bey der Berechnung ihrer 
Entschädigungs-Qnoten nicht in Abzug kom- 
men möchten, weil diese Beyträge unter die 
„zu dem ordentlichen Staatsbedarfe“ gelei- 
steten Abgaben, welche allein nach der Er- 
klärungsschrift vom loten März 18rz. ((. 
Reg. Blatt von 1817. Seite 30- 2te Co- 
lumne in der Mitte) ben der zu berechnen- 
den Entschädigung in Abzug kommen sell- 
ten, nicht zu rechnen mären-
	        
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