ner saͤmmtlichen Activ-Kapitalien verrechten,
ohne seine Schulden abziehen zu duͤrfen, sie
mögen in Consens= oder Haudschrifts-Schul-
den bestehen.
Zu aL) Als Diensteinkommen sind zu ver-
rechten: fire Besoldungen, Accidentien, Na-
turalien und was sonst als Besoldungen zu-
gewiesen ist.
In Hinsicht der Staatödiener geben die
Besoldungs-Register und andere Nachweisun-
gen sichere Anskunft daruber. Da, wo die-
ses nicht der Fall ist, haben Staatediener
ihr jährliches Diensteinkommen, durch die ih-
nen vorgesetzte Behörde bescheinigt, anzu-
geben.
Was Drivat-Diener anlangt, so sind die-
selben ebenfalls verbunden, Verzeichnisse uber
ihr Diensteinkommen, deren Richtigkeit von
ihren Principalen bescheinigt worden, einzu-
reichen.
Gern bescheidet sich der getreue Landtag,
daß auch durch diese von ihm bezeichneten
Mittel das Vollkommene nicht erreichbar sepn
wird, doch glaubt er sich uberzeugt halten
zu mussen, daß hiernach weniger Unrichtig-
keiten, weniger Prägravationen, also ein
recht= und gleichmäßigeres Anhalten zu Er-
hebung einer Einkommensteuer hervorgehen
dürfte, als wenn die Abschäbungen von den
Abzuschätzenden selbst mehr oder weniger ab-
hängig sind, oder, wenn auch das nicht, doch
von der verschledenen Intelligenz und ver-
schiedenartigen Ansicht der Sache eey den
Lokal Behörden abhängt, wie denn auch
Lehteres bey den zeitherigen ähnlichen Be-
steuerungs-Arten in verschiedenen Landesthei-
len des Großherzogthums die Erfahrung als
nicht genügend bewährt hat.
Das Beitere künftig zu beobachtende
Verfahren dürfte folgendermaßen zu bestim-
men seyn.
7) Einem sedesmaligen ordentlichen Land-
tage muß die Einsendung solcher Ortsrollen
229
vorangehen, in welcher dann jeder Einwoh—
ner mit der Art seines Erwerbs oder Ein-
kommens, nach der unter Ziffer 0) ange-
deuteten Weise, gehörig eingezeichnet worden
ist.
8) Nachdem unter Zustimmung des Land—
tags dem Großherzoglichen Landschaffts-Col-
legium aufgegeben worden, in welchem Ver-
hältniß diese verschiedenen Arten des Ein-
kommens und Erwerbs der Staatséburger,
ihrer jedesmaligen Leistungsfählgkeit nach,
in Ansatz gebracht werden sollen, so werden
nach diesen Feststellungen sämmtliche Nollen
bey diesem Collegium in benannten ZJahlen
berechnet.
9) Die auf diese Weise hervorgehende
Haupt-Summe jeder Ortsrolle bildet das
Ortseinkommensteuer-Kapital.
ro) Der Summe aller Ortseinkommen=
steuer-Kapitale, gleich dem gesammten Ein-
kommen aller Staatsbürger, in so weit es
nicht aus Grundvermögen herrührt, wird
diejenige Haupt= Summe hinzugerechnet, wel-
che das auf anderweitem Wege vom Land-
tage ermittelte Einkommen vom sömmtlichen
Grundvermögen ausspricht, und bevde zusäm-
mengenommen geben dgs gesammte Steuer-
Kapital des ganzen Landes.
11) Vergleicht man mit demselben die
Summe, welche durch allgemeine directe
Steuern aufgebracht werden muß, so ergiebt
sich der wievielste Theil des gesammten Ein-
kommens zur Deckung des Staatebedarfs er-
forderlich ist, iu sofern und in soweit er
nämlich nicht durch die in 8. Alt-Weimari-
schen Steuer = Terminen im Voraus beste-
hende Landsteuer und durch verwilligte in-
directe Abgahen bereits gedeckt worden.
12) Wie sich übrigens das Einbommen
aus beyden Haupt-Abtheilungen des staäts-
bürgerlichen Vermögens, des Grundrerms-
gens und des Nicht-Grundvermögens, ge-
gen einander verhält, so wird sich auch die