Beylage 2. zu No. II. des Regierungs-Blatts. 3
Beylage VV.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom 2ten Februar 1821.
Die Pensionirung der Wittwen und Waisen
verstorbener Staatsdiener betreffend.
Durch das höôchste Decret vom öten De-
cember vorigen Jahres haben J. K. H. gnä-
digst geruhet, dem getreuen Landtage den
Entwurf eines Gesetzes über Pensionirung
der Wittwen und Waisen verstorbener Staats-
diener zur endlichen Prüfung und Erklárung
mittheilen zu lassen.
Der getreue Landtag hat diesem Gegen-
stande die gebührende Aufmerksamkeit ge-
widmet, und legt nun in Folgendem die
Ergebnisse seiner Berathungen ehrerbietigst
dar.
Wenn durch einen, in der neuen Be-
steuerungs = Angelegenheit gefaßten Beschluß
die Nothwendigkeit anerkannt worden ist,
die Staatsdiener, als solche, bey der allge-
meinen directen Besteuerung mit beyzuzie-
hen, und wenn ferner der bereits auerkannte
Grundsat beachtet wird, daß die Gerechtig-
keit von dem Staate die Versorgung der
Wittwen uno Kinder verstorbener Staats-
diener fordert: so gestaltet sich die Sache
anders wie zeither; es lößt sich nunmehr
die beabsichtigte Pensions= Anstalt auf, der
Gesehzeseutwurf geht in ein Regulativ zu
Pensionirung der Staatsdiener = Wittwen
und Waisen über, die Pensionen werden nach
den angenommenen Grundsätzen aus Staats-
kassen gezahlt und es macht sich sonach die
Ol#dung eines Wittwenkassen-Fondê, wovon
der 5te Abschnitt des Gesetzesentwurfs han-
deit, nicht noͤthig.
ie wenigen Bemerkungen, welche beym
Durchgehen des Gesetzesentwurfs zu machen
nothwendig schienen, bestehen in Folgendem:
Zu §. 3. Der getreue Landtag hat sie
nur auf den sechsten Theil des Diensteinkom=
mens bestimmen zu dürfen geglaubt.
Zu F. 4. Dieser ungewöhnliche Fall
möchte sich mehr zu einer landesherrlichen,
als zu einer geseßlichen Bestimmung eignen.
Zu . 8. Nur diejenigen Gesandten
und diplomatischen Geschäftsträger dürften
zu berucksichtigen seyn, welche, ohne im Groß-
herzogthume zu wohnen, dennoch eigentliche
Staatediener desselben sind.
Zu F. . Obschon es mit den frühern
Grundsätzen übereinstimmt, daß eine Witt-
wen Pension die Summe von SPoo rhhlr.
nicht übersteigen soll, so macht sich dagegen
die fernere Bestimmung aus demselben Grun-
de nothwendig, daß die geringern Pensionen
immer den sechsten Theil der bezogenen Be-
soldung ausmachen mögen.
Zu F. ro. Ferner ist es der Billigkeit
gemäß, daß, wenn Staatödiener-Kinder el-
ternlos werden, dieselben dadurch an die
Stelle der Mutter treten und zwar ohne
Berucksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse,
und des Unterschiede5, welches von beyden
Eltern zuerst verstorben ist.
Der Grundsah: daß diejenigen Kinder,
welche durch anderweite Verheyrathung den
Anspruch auf Pension verloren haben, sol-
chen durch den Tod ihrer Mutter nicht wie-
der erlangen können, glaubt der getreue Land-
tag zu höchstem Ermessen aussetzen zu müssen.
Zu . 12. Die fernere Bestimmung,
daß die Pension der Kinder verstorbener
Staatêdiener nach vollendetem 8#ten Lebens-
jahre cessire, und keine Ausnahme in Bezug
auf diejenigen, welche studieren wollen und
sonst keine hinlängliche Unterstutzung haben,