Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

uͤberhaupt und von 1g00 rthlr. jaͤhrlich 
zur Herstellung und Unterhaltung der 
Strafanstalten. 
5) Einige minder bedeutende Verwilligun- 
gen zur Unterstützung Ler Administra- 
tion und höheren polizeylichen Wirksam- 
keit, worüber besondere Decrete theils 
an den Landtagsvorstand schon ergangen 
sind, theils noch ergehen werden. 
Wir erwähnen in dieser Verbindung 
au- 
6) das wegen der Kirchen und Schulen 
und ihrer Bedürfnisse an den Land- 
tagsvorstand erlassene Decret vom 2o. 
November dieses Jahres, wiewohl Wir, 
was diesen Gegenstand betrifft, über- 
zeugt seyn können, daß der getreue 
Landtag ohne weitere Aufforderung Un- 
seren Wünschen entgegen gekommen und 
seinen Worten in der Erklärungsschrift 
vom 21. Februar 1817. treu geblieben 
senn wärde. 
Nicht moglich ist es 
F 
dem getreuen Landtage die früher schon an- 
gekündigten Entwürfe zu einem Criminal- 
gesetzbuche und zu einer bürgerlichen Pro- 
ceß = Ordnung vorzulegen, weil die damit be- 
auftragten Kommissionen in ihren Arbeiten 
nur langsam vorschreiten und Wir selbst in 
der Ueberzeugung, daß so wichtige Gesetze 
das Werk der reifsten Ueberlegung, der durch- 
dachtesten Prüfung aller Verhältnisse und 
Umstände seyn müssen, weit entfernt sind, 
solche Behutsamkeit und Vorsicht übereilen 
zu wollen. Vorgelegt aber werden dem ge- 
treuen Landtage, bey seiner dermaligen Ver- 
sammlung, außer der Redaction eines Ge- 
setzes über den Umfang und die Bedeutung 
des Kammervermögens, auf dem Grunde 
früherer Verabschiedungen (Decret an den 
Landtagsvorstand vom 24. Novbr. d. J.) und 
außer den Vorschlägen zu einigen Finanz-Ge- 
15 
setzen, (Decrete an den Landtagsvorstand 
vom r. und 2. November d. J.) 
1) Der Entwurf zu einem Gesetze über 
Wittwen= Pensionen, (Decret an den 
Landtagsvorstand vom 6. d. M.) 
2) Eine Umarbeitung des Regulativs der 
Brand-Versicherungsanstalt, (Decret an 
den Landtagsvorstand vom 16. Novpbr. 
r , 
3) Der Entwurf zu einer allgemeinen 
Zunftordnung und die nach ständischen 
Erinnerungen umgearbeiteten Entwürfe 
zu gesetzlichen Verordnungen über Huth 
und Trift, Zertheilung der Bauergü- 
ter, Jagd und Jigdgerechtsame, Schutz 
der Waldungen, Forste 2c., Unterhaltung 
der Straßen 2c. (Decret an den Land- 
tagsvorstand vom 11. dieses Monats.) 
Wir sehen über alle diese Gegenstände, 
so wie über dasjenige, was außerdem noch 
durch besondere Decrete zur Berathung des 
Landtags entweder schon gebracht worden 
seyn, oder noch gebracht werden sollte, einer 
einsichtigen und grüundlichen Erklärung um 
so gewisser entgegen, je wichtiger und an- 
sprechender die Gründe sind, welche den 
Landtag dazu auffordern. 
Das Grundgesetz vom 5. May 1816. 
sagt J. 88. „Sollten bey neuen Gesetzes- 
vorschlägen oder andern wichtigen Anträgen, 
mündliche Erörterungen den Gang der Ge- 
schäfte befördern können: so wird der Lan- 
desfürst Minister oder andere Staatsbeamte, 
als seine Kommissarien, zu den einzelnen 
Sitzungen des Landtags abordnen, welche 
den Gegenstand nach seinen Beweggründen 
zu entwickeln haben.“ Wie Wir selbst von 
dieser Bestimmung, wo es Uns nöthig scheint, 
gern Gebrauch machen werden: so werden 
auch der Landtag und insonderheit der Land- 
marschall und seine beyden Gehülfen des K. 
62., nach welchem Sie sowohl von dem 
Staats-Ministerium, als von den übrigen
	        
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