uͤberhaupt und von 1g00 rthlr. jaͤhrlich
zur Herstellung und Unterhaltung der
Strafanstalten.
5) Einige minder bedeutende Verwilligun-
gen zur Unterstützung Ler Administra-
tion und höheren polizeylichen Wirksam-
keit, worüber besondere Decrete theils
an den Landtagsvorstand schon ergangen
sind, theils noch ergehen werden.
Wir erwähnen in dieser Verbindung
au-
6) das wegen der Kirchen und Schulen
und ihrer Bedürfnisse an den Land-
tagsvorstand erlassene Decret vom 2o.
November dieses Jahres, wiewohl Wir,
was diesen Gegenstand betrifft, über-
zeugt seyn können, daß der getreue
Landtag ohne weitere Aufforderung Un-
seren Wünschen entgegen gekommen und
seinen Worten in der Erklärungsschrift
vom 21. Februar 1817. treu geblieben
senn wärde.
Nicht moglich ist es
F
dem getreuen Landtage die früher schon an-
gekündigten Entwürfe zu einem Criminal-
gesetzbuche und zu einer bürgerlichen Pro-
ceß = Ordnung vorzulegen, weil die damit be-
auftragten Kommissionen in ihren Arbeiten
nur langsam vorschreiten und Wir selbst in
der Ueberzeugung, daß so wichtige Gesetze
das Werk der reifsten Ueberlegung, der durch-
dachtesten Prüfung aller Verhältnisse und
Umstände seyn müssen, weit entfernt sind,
solche Behutsamkeit und Vorsicht übereilen
zu wollen. Vorgelegt aber werden dem ge-
treuen Landtage, bey seiner dermaligen Ver-
sammlung, außer der Redaction eines Ge-
setzes über den Umfang und die Bedeutung
des Kammervermögens, auf dem Grunde
früherer Verabschiedungen (Decret an den
Landtagsvorstand vom 24. Novbr. d. J.) und
außer den Vorschlägen zu einigen Finanz-Ge-
15
setzen, (Decrete an den Landtagsvorstand
vom r. und 2. November d. J.)
1) Der Entwurf zu einem Gesetze über
Wittwen= Pensionen, (Decret an den
Landtagsvorstand vom 6. d. M.)
2) Eine Umarbeitung des Regulativs der
Brand-Versicherungsanstalt, (Decret an
den Landtagsvorstand vom 16. Novpbr.
r ,
3) Der Entwurf zu einer allgemeinen
Zunftordnung und die nach ständischen
Erinnerungen umgearbeiteten Entwürfe
zu gesetzlichen Verordnungen über Huth
und Trift, Zertheilung der Bauergü-
ter, Jagd und Jigdgerechtsame, Schutz
der Waldungen, Forste 2c., Unterhaltung
der Straßen 2c. (Decret an den Land-
tagsvorstand vom 11. dieses Monats.)
Wir sehen über alle diese Gegenstände,
so wie über dasjenige, was außerdem noch
durch besondere Decrete zur Berathung des
Landtags entweder schon gebracht worden
seyn, oder noch gebracht werden sollte, einer
einsichtigen und grüundlichen Erklärung um
so gewisser entgegen, je wichtiger und an-
sprechender die Gründe sind, welche den
Landtag dazu auffordern.
Das Grundgesetz vom 5. May 1816.
sagt J. 88. „Sollten bey neuen Gesetzes-
vorschlägen oder andern wichtigen Anträgen,
mündliche Erörterungen den Gang der Ge-
schäfte befördern können: so wird der Lan-
desfürst Minister oder andere Staatsbeamte,
als seine Kommissarien, zu den einzelnen
Sitzungen des Landtags abordnen, welche
den Gegenstand nach seinen Beweggründen
zu entwickeln haben.“ Wie Wir selbst von
dieser Bestimmung, wo es Uns nöthig scheint,
gern Gebrauch machen werden: so werden
auch der Landtag und insonderheit der Land-
marschall und seine beyden Gehülfen des K.
62., nach welchem Sie sowohl von dem
Staats-Ministerium, als von den übrigen