laͤngern Jahren in hiesigen Landen bestehende
Einrichtung beyzubehalten, nach welcher zu
jeder Heyrath eines Staatedieners öhere
Erlaubniß, resp. des Chefs oder des Regen-
ten selbst, nöthig ist, zumal auch andere trif-
tige Gründe dafür sprechen.
Die 889. 5 — 8. uber die Grundsätze bey
Berechnung des Diensteinkommens bedur-
sen wohl beiner weitern Erläuterung.
Der 8. 9. setzt 300 rthlr. als das Maxi=
mum, — und 2o rthlr. als das Minimum
einer Wittwen-Pension fest.
Das erste entspricht der bisherigen Ob-
servanz bey den Wittwen der höchsten Staats-
diener;
das zweite schien vorzüglich wegen der
Wittwen der Physiker und der Feldwebel
sehr billig, deren Pension außerdem gar zu
gering ausfallen würde, und bann für die
Kasse nicht lästig werden, da außer den Phy-
stkats = Stellen und den Feldwebeln nur sehr
wenige Stellen zur Theilnahme an der Witt-
wen-Kasse-Anstalt geeignet sind, oie nicht
über 100 rihlr. Einkommen hétlen.
Die K. 10—13. gehen bey Regulirung der
Waisen-Pensionen davon aus, a) daß
sie nur in Ermangelung einer Witt-
we stakt finden, b) in keinem Falle für alle
Kinder eines Staateodieners zusammen die
Pension übersteigen dürfen, die seine Witt-
we erhalten haben würde, und c) daß der
Antheil eines absterbenden Kindes seinen Ge-
schwistern nur so lange zuwachse, bis jedes
von ihnen zum Genuß eines Drittheils
vom Betrag der Wittwen-Pension gelanget ist.
In Baiern erhält jedes Kind, unabhán-
gig von der Pension der Wittwe, eine resp.
x# der der lehtern betragende eigne
Pension; #
in Gotha treten die Waisen-Pensionen
zwar auch nur dann ein, wenn keine Wittwe
vorhanden, die Kinder bleiben aber im Ge-
nuß des vollen Betrags der Wittwen-Pen-
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sion, so lange auch nur eins von ihnen un-
mündig ist.
Die nothwendige Rücksicht auf möglichste
Erleichterung der Wittwenkasse gebot die
eingeschränkteren Bestimmungen des Gesehzes-
entwurfê, und da man im Durchschnitt drey
Kinder auf eine Ehe rechnet, so schien es
ganz consequent, jedem Kinde auch nur hôch-
steno #& der Wittwen-Pension zu sichern.
Im gleichen Sinne sind die Verhaältnisse
einer Wittwe zu ihren Stiefkindern geord-
net; hier aber fallen billig die Antheile der
lehtern nach deren Abgang an die Wittwe
zurürk, weil sie dieser entzogen waren.
Die getreuen Stände haben das coste Le-
bensjahr zum End-Punkt einer Waisen-Pen-
sion vorgeschlagen; es dürfte aber das #uste
Jahr wohl passender seyn, weil es dem gesetzli-
chen Termine der Mündigkeit entspricht. Wird
das verwaißte Kind früher versorgt, durch
Heyrath, Anstellung oder Gelangung zu ir-
gend einem selbstständigen Erwerb; so ist es
billig, daß die Pension auch fruher aufhöre.
Dagegen bestimmt §. 12. — nachahmend
eine ganz neuerliche desfalls in Gotha für
zweckmäßig geachtete Anordnung — daß sol-
che doppelt verwaißte Söhne, welche studjeren
und sonst keine hinlängliche Unterstützung ha-
ben, die Waisen-Pension bis zum 2.Asten Jahre
behalten, weil theils die academisehen Stu-
dien selten schon im 21sten Jahre vollendet
werden, theils nun erst noch einige Jahre
zur practischen Vorbereitung zum wirklichen
Staatödienst erforderlich sind, während wel-
cher, Unterstützung oft am meisten Noth thut.
Eine #hnliche Ausnahme von der Regel macht
der S. 14. fuͤr solche Faͤlle, wo ganz duͤrf—
tige und doppelt verwaißete Kinder von Staats-
dienern durch gänzliche Gebrechlichkeit jedes
Selbsterwerbs unfähig sind, und also ohne-
hin der öffentlichen Unterstühung anheim fal-
len würden.
Die Bestimmungen der Sg. 15— 18, über