Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

laͤngern Jahren in hiesigen Landen bestehende 
Einrichtung beyzubehalten, nach welcher zu 
jeder Heyrath eines Staatedieners öhere 
Erlaubniß, resp. des Chefs oder des Regen- 
ten selbst, nöthig ist, zumal auch andere trif- 
tige Gründe dafür sprechen. 
Die 889. 5 — 8. uber die Grundsätze bey 
Berechnung des Diensteinkommens bedur- 
sen wohl beiner weitern Erläuterung. 
Der 8. 9. setzt 300 rthlr. als das Maxi= 
mum, — und 2o rthlr. als das Minimum 
einer Wittwen-Pension fest. 
Das erste entspricht der bisherigen Ob- 
servanz bey den Wittwen der höchsten Staats- 
diener; 
das zweite schien vorzüglich wegen der 
Wittwen der Physiker und der Feldwebel 
sehr billig, deren Pension außerdem gar zu 
gering ausfallen würde, und bann für die 
Kasse nicht lästig werden, da außer den Phy- 
stkats = Stellen und den Feldwebeln nur sehr 
wenige Stellen zur Theilnahme an der Witt- 
wen-Kasse-Anstalt geeignet sind, oie nicht 
über 100 rihlr. Einkommen hétlen. 
Die K. 10—13. gehen bey Regulirung der 
Waisen-Pensionen davon aus, a) daß 
sie nur in Ermangelung einer Witt- 
we stakt finden, b) in keinem Falle für alle 
Kinder eines Staateodieners zusammen die 
Pension übersteigen dürfen, die seine Witt- 
we erhalten haben würde, und c) daß der 
Antheil eines absterbenden Kindes seinen Ge- 
schwistern nur so lange zuwachse, bis jedes 
von ihnen zum Genuß eines Drittheils 
vom Betrag der Wittwen-Pension gelanget ist. 
In Baiern erhält jedes Kind, unabhán- 
gig von der Pension der Wittwe, eine resp. 
x# der der lehtern betragende eigne 
Pension; # 
in Gotha treten die Waisen-Pensionen 
zwar auch nur dann ein, wenn keine Wittwe 
vorhanden, die Kinder bleiben aber im Ge- 
nuß des vollen Betrags der Wittwen-Pen- 
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sion, so lange auch nur eins von ihnen un- 
mündig ist. 
Die nothwendige Rücksicht auf möglichste 
Erleichterung der Wittwenkasse gebot die 
eingeschränkteren Bestimmungen des Gesehzes- 
entwurfê, und da man im Durchschnitt drey 
Kinder auf eine Ehe rechnet, so schien es 
ganz consequent, jedem Kinde auch nur hôch- 
steno #& der Wittwen-Pension zu sichern. 
Im gleichen Sinne sind die Verhaältnisse 
einer Wittwe zu ihren Stiefkindern geord- 
net; hier aber fallen billig die Antheile der 
lehtern nach deren Abgang an die Wittwe 
zurürk, weil sie dieser entzogen waren. 
Die getreuen Stände haben das coste Le- 
bensjahr zum End-Punkt einer Waisen-Pen- 
sion vorgeschlagen; es dürfte aber das #uste 
Jahr wohl passender seyn, weil es dem gesetzli- 
chen Termine der Mündigkeit entspricht. Wird 
das verwaißte Kind früher versorgt, durch 
Heyrath, Anstellung oder Gelangung zu ir- 
gend einem selbstständigen Erwerb; so ist es 
billig, daß die Pension auch fruher aufhöre. 
Dagegen bestimmt §. 12. — nachahmend 
eine ganz neuerliche desfalls in Gotha für 
zweckmäßig geachtete Anordnung — daß sol- 
che doppelt verwaißte Söhne, welche studjeren 
und sonst keine hinlängliche Unterstützung ha- 
ben, die Waisen-Pension bis zum 2.Asten Jahre 
behalten, weil theils die academisehen Stu- 
dien selten schon im 21sten Jahre vollendet 
werden, theils nun erst noch einige Jahre 
zur practischen Vorbereitung zum wirklichen 
Staatödienst erforderlich sind, während wel- 
cher, Unterstützung oft am meisten Noth thut. 
Eine #hnliche Ausnahme von der Regel macht 
der S. 14. fuͤr solche Faͤlle, wo ganz duͤrf— 
tige und doppelt verwaißete Kinder von Staats- 
dienern durch gänzliche Gebrechlichkeit jedes 
Selbsterwerbs unfähig sind, und also ohne- 
hin der öffentlichen Unterstühung anheim fal- 
len würden. 
Die Bestimmungen der Sg. 15— 18, über
	        
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