6200 rthlr. jährlich ansteigen müßte ? oder
bey alsbaldiger Errichtung einer auf festen
und gerechten Regeln beruhenden Wittwen-
Anstalt den Forderungen der Gerechtigkeit
zu genugen, den Staatskassen jede jährliche
Mehrausgabe für Wittwen-Penskonen zu er-
sparen, ihnen für eine Reyhe von Jahren
hinaus bedeutende Vortheile zuzuwenden,
und nur im schlimmsten Falle nach langen
Jahren die Gefahr zu ubernehmen, daß als-
dann ein — immerhin nur geringer — Zu-
schuß erforderlich seyn könnte? Je gewisser
aberdies bey fortschreitender Schulden-Amor=
tisation, bey allmähligem Wegfall der mit
den neuen Gebietstheilen übergegangenen
außerordentlichen Lasten, und bey immer meh-
rerer Entwickelung der zu Verbesserung des
Staatshaushalts angenommenen Grundsätze
überhaupt, sich in der Zukunft bedeutende
Minderung des Staatsaufwands erwarten
läßt;z um so wichtiger und vortheilhafter
muß es erscheinen, daß jener für die Witt-
wen-Anstalt dereinst möglicherweise nöthige
Mehr aufwand jeden Falls in einer spätern,
weit minder als die gegenwértige belasteten
Finanz-Periode hervertreten kann.
Die Bestimmungen der §.§. 23—33.
über die Art und Weise der Erhebung der
Besoldungsabzüge und der sonstigen Insti-
tuts-Einkünfte, ingleichen uber die Auszah-
lung der Pensionen, rechtfertigen sich wohl
von selbst.
Im Züsten — 38sten F. ist für fortwähren=
de Oberaussicht über den richtigen Vollzug
zegenwärtigen Gesebes auf die möglichst ein-
fache Weise zu sorgen versucht worden.
Den Chefs der verschiedenen Collegien
sind die Verhältnisse und Besoldungs-Etats
der ihnen untergebenen Stellen am besten
bekannt, die Mittel zu Aufklärung und Be-
richtigung aller factisch zweifelhaften Um-
stände stehen ihnen am leichtesten zu Gebote.
Sie sind durch ihre Stellung und Obliegen-
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heiten schon von selbst zu Vertretung des
Gesammt-Interesse der Staatödienerschaft be-
rufen. Durch ihre Vereinigung in eine ge-
meinsame Immediat-Kommission wird eine
große Menge zeitsplitternde Communicatio=
ven erspart, und die gleichmäßige, unbefangene
Vollziehung des Gesehes am sichersten verbürge-
Die transitorischen Bestimmungen der §#§. 30
—47. sind durch die Nothwendigkeit motivirt,
die lebendige Wirksamkeit des neuen In-
stituts moglichst schnell zu sichern und je-
den bey dem Uebergang in die neue gesetz-
liche Ordnung eintretenden Zweifeln im Vor-
aus abzuhelfen. Der erste Tag des neu be;
ginnenden Jahres 1821. schien um so pase
sender zum Anfangs-Punkte des neuen Insti—
tuts, als er nicht nur dem mehrseitigen Rech-
nungsverhältnisse zusagt, und mit dem je-
desjährigen Landes= Finanzgesetz zusammen-
trifft, mithin die Uebersicht gar sehr erleich-
tert; sondern auch die Beruhigung herbey-
führt, daß alle Sterbefälle, die sich wäh-
rend der zur ständischen Berathung und zur
höchsten Sanction und Publication des Ge-
sebbes erforderlichen Zeit ereignen möchten,
schon nach den wohlthätigen Bestimmumten
des von E. K. H. landesväterlichen Für-
sorge gewünschten Gesetzes beurtheilt werden
koͤnnen.
Gewiß haben wir uns Gluͤck zu wuͤn—
schen, wenn es uns vergoͤnnt war, durch
Bearbeitung des vorliegenden Gesetzeßent-
wurfo zu Erreichung einer der erhabendsien
und wohlthätigsten Regenten-Absichten E. K.
H. mitzuwirken, deren Vollführung von
dem Seegen der spätesten Generationen und
von den vielseitig wichtigsten Folgen füurs
Gemeinwohl begleitet seyn wird.
2c. x1c.
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