Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

6200 rthlr. jährlich ansteigen müßte ? oder 
bey alsbaldiger Errichtung einer auf festen 
und gerechten Regeln beruhenden Wittwen- 
Anstalt den Forderungen der Gerechtigkeit 
zu genugen, den Staatskassen jede jährliche 
Mehrausgabe für Wittwen-Penskonen zu er- 
sparen, ihnen für eine Reyhe von Jahren 
hinaus bedeutende Vortheile zuzuwenden, 
und nur im schlimmsten Falle nach langen 
Jahren die Gefahr zu ubernehmen, daß als- 
dann ein — immerhin nur geringer — Zu- 
schuß erforderlich seyn könnte? Je gewisser 
aberdies bey fortschreitender Schulden-Amor= 
tisation, bey allmähligem Wegfall der mit 
den neuen Gebietstheilen übergegangenen 
außerordentlichen Lasten, und bey immer meh- 
rerer Entwickelung der zu Verbesserung des 
Staatshaushalts angenommenen Grundsätze 
überhaupt, sich in der Zukunft bedeutende 
Minderung des Staatsaufwands erwarten 
läßt;z um so wichtiger und vortheilhafter 
muß es erscheinen, daß jener für die Witt- 
wen-Anstalt dereinst möglicherweise nöthige 
Mehr aufwand jeden Falls in einer spätern, 
weit minder als die gegenwértige belasteten 
Finanz-Periode hervertreten kann. 
Die Bestimmungen der §.§. 23—33. 
über die Art und Weise der Erhebung der 
Besoldungsabzüge und der sonstigen Insti- 
tuts-Einkünfte, ingleichen uber die Auszah- 
lung der Pensionen, rechtfertigen sich wohl 
von selbst. 
Im Züsten — 38sten F. ist für fortwähren= 
de Oberaussicht über den richtigen Vollzug 
zegenwärtigen Gesebes auf die möglichst ein- 
fache Weise zu sorgen versucht worden. 
Den Chefs der verschiedenen Collegien 
sind die Verhältnisse und Besoldungs-Etats 
der ihnen untergebenen Stellen am besten 
bekannt, die Mittel zu Aufklärung und Be- 
richtigung aller factisch zweifelhaften Um- 
stände stehen ihnen am leichtesten zu Gebote. 
Sie sind durch ihre Stellung und Obliegen- 
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heiten schon von selbst zu Vertretung des 
Gesammt-Interesse der Staatödienerschaft be- 
rufen. Durch ihre Vereinigung in eine ge- 
meinsame Immediat-Kommission wird eine 
große Menge zeitsplitternde Communicatio= 
ven erspart, und die gleichmäßige, unbefangene 
Vollziehung des Gesehes am sichersten verbürge- 
Die transitorischen Bestimmungen der §#§. 30 
—47. sind durch die Nothwendigkeit motivirt, 
die lebendige Wirksamkeit des neuen In- 
stituts moglichst schnell zu sichern und je- 
den bey dem Uebergang in die neue gesetz- 
liche Ordnung eintretenden Zweifeln im Vor- 
aus abzuhelfen. Der erste Tag des neu be; 
ginnenden Jahres 1821. schien um so pase 
sender zum Anfangs-Punkte des neuen Insti— 
tuts, als er nicht nur dem mehrseitigen Rech- 
nungsverhältnisse zusagt, und mit dem je- 
desjährigen Landes= Finanzgesetz zusammen- 
trifft, mithin die Uebersicht gar sehr erleich- 
tert; sondern auch die Beruhigung herbey- 
führt, daß alle Sterbefälle, die sich wäh- 
rend der zur ständischen Berathung und zur 
höchsten Sanction und Publication des Ge- 
sebbes erforderlichen Zeit ereignen möchten, 
schon nach den wohlthätigen Bestimmumten 
des von E. K. H. landesväterlichen Für- 
sorge gewünschten Gesetzes beurtheilt werden 
koͤnnen. 
Gewiß haben wir uns Gluͤck zu wuͤn— 
schen, wenn es uns vergoͤnnt war, durch 
Bearbeitung des vorliegenden Gesetzeßent- 
wurfo zu Erreichung einer der erhabendsien 
und wohlthätigsten Regenten-Absichten E. K. 
H. mitzuwirken, deren Vollführung von 
dem Seegen der spätesten Generationen und 
von den vielseitig wichtigsten Folgen füurs 
Gemeinwohl begleitet seyn wird. 
2c. x1c. 
E——— —
	        
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