Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakt. 
249 
  
Nummer 12. Den 1lö. März 1821. 
C 
  
Landtag s' Verhandlungen, 
Sehnte 
Neun und funfzigste Sitzung 
den zten Maͤrz 1821. 
Gegenwaͤrtig 27. Abgeordnete. 
Beym Vorlesen des Protokolls von der 
letzten Sitzung wurde noch hinsichtlich des 
Gesetzes wegen Befoͤrderung der 
Holz-Kultur der Antrag beschlossen: daß 
die bey Bewirthschastung der Commun-Wal- 
dungen eintretende Oberaufsicht in dem Falle 
nicht hinderlich werden moge, wo eine Ge- 
meinde sich durch einen außerordentlichen 
Holzschlag aushelsen bönne. 
Hierauf gieng der Landtag über zu dem 
unter No. 3. des mehrerwähnten höch- 
sten Decretes vom #rten December 1820. 
(Seite 40. dieser Blätter) zur verfassungs- 
mäßigen Erklärung mitgetheilten Antrage 
der Großherzoglichen Landes-Direction: daß 
die unterm 24sten Maͤrz 1808. in den Alt— 
Weimarischen Landen erlassene Polizey— 
Verordnung, die Versorgung und 
Aufnahme verarmter Personen be- 
treffend, (f. Schmidt's Gesebsammlung 
Bd. 11. Seite 47. flg.) auf alle Theile des 
Großherzogthums erstreclt werden möge. 
Bey näherer Durchsicht dieser älteren Ver- 
Fortsetbung. 
ordnung kam der Antrag der Gemein- 
de Gaberndorf: daß die Aufnahme neuer 
Gemeindemitglieder den Communen ohne 
Einschränkung überlassen, oder das in jenem 
Circular = Befehle bestimmte Einwendungs- 
Quantum erhöht werden möge, zum Vor- 
trag, und es wurden daher zunächst die F. S. 
13— 17. jener Verordnung in nähere Be- 
rathung gezogen. Darüber, ob es über- 
haupt zwerkmäßig sey, bey solchen neu auf- 
zunehmenden Gemeindemitgliedern, welche 
bisher nicht im Orte gewohnt hatten, sie 
mögen nun In= oder Ausländer seyn, ein 
Einbringungs = Quantum allgemein gesetzlich 
zu bestimmen? bildeten sich drey verschiedene 
Meynungen; die eine: daß ein Quantum 
ferner als Anhalte = Punkt zu bestimmen, 
jedoch der Gemeinde bey der Aufnahme ein 
solcher Einfluß zu gestatten sey, daß ihr ein 
Subject, gegen das sie gegründete Beden- 
ken habe, auch wenn das gesebliche Vermö- 
gens-Quantum nachgewiesen werden könne, 
nicht aufgedrungen werden dürfe und auf 
der andern Seite ihr die Aufnahme eines 
ihr annehmlichen Subjectes, auch wenn das 
gesetzliche Quantum nicht vorhanden, gestat- 
tet werde und in beyden Fällen die compe-
	        
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