Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakt.
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Nummer 12. Den 1lö. März 1821.
C
Landtag s' Verhandlungen,
Sehnte
Neun und funfzigste Sitzung
den zten Maͤrz 1821.
Gegenwaͤrtig 27. Abgeordnete.
Beym Vorlesen des Protokolls von der
letzten Sitzung wurde noch hinsichtlich des
Gesetzes wegen Befoͤrderung der
Holz-Kultur der Antrag beschlossen: daß
die bey Bewirthschastung der Commun-Wal-
dungen eintretende Oberaufsicht in dem Falle
nicht hinderlich werden moge, wo eine Ge-
meinde sich durch einen außerordentlichen
Holzschlag aushelsen bönne.
Hierauf gieng der Landtag über zu dem
unter No. 3. des mehrerwähnten höch-
sten Decretes vom #rten December 1820.
(Seite 40. dieser Blätter) zur verfassungs-
mäßigen Erklärung mitgetheilten Antrage
der Großherzoglichen Landes-Direction: daß
die unterm 24sten Maͤrz 1808. in den Alt—
Weimarischen Landen erlassene Polizey—
Verordnung, die Versorgung und
Aufnahme verarmter Personen be-
treffend, (f. Schmidt's Gesebsammlung
Bd. 11. Seite 47. flg.) auf alle Theile des
Großherzogthums erstreclt werden möge.
Bey näherer Durchsicht dieser älteren Ver-
Fortsetbung.
ordnung kam der Antrag der Gemein-
de Gaberndorf: daß die Aufnahme neuer
Gemeindemitglieder den Communen ohne
Einschränkung überlassen, oder das in jenem
Circular = Befehle bestimmte Einwendungs-
Quantum erhöht werden möge, zum Vor-
trag, und es wurden daher zunächst die F. S.
13— 17. jener Verordnung in nähere Be-
rathung gezogen. Darüber, ob es über-
haupt zwerkmäßig sey, bey solchen neu auf-
zunehmenden Gemeindemitgliedern, welche
bisher nicht im Orte gewohnt hatten, sie
mögen nun In= oder Ausländer seyn, ein
Einbringungs = Quantum allgemein gesetzlich
zu bestimmen? bildeten sich drey verschiedene
Meynungen; die eine: daß ein Quantum
ferner als Anhalte = Punkt zu bestimmen,
jedoch der Gemeinde bey der Aufnahme ein
solcher Einfluß zu gestatten sey, daß ihr ein
Subject, gegen das sie gegründete Beden-
ken habe, auch wenn das gesebliche Vermö-
gens-Quantum nachgewiesen werden könne,
nicht aufgedrungen werden dürfe und auf
der andern Seite ihr die Aufnahme eines
ihr annehmlichen Subjectes, auch wenn das
gesetzliche Quantum nicht vorhanden, gestat-
tet werde und in beyden Fällen die compe-