Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

man, um nicht zu stoͤrend in einzelne Pri— 
vat-Verhältnisse einzuwirken, die Zeit von 
sechs Jahren in Vorschlag bringen zu muse 
sen, und eben so erschien der im §. 6. an- 
genommene Zeitraum von sechs Wochen, 
nach dessen Ablauf die Ortövorsteher, we- 
gen unterlassener Verfügungen gegen einge- 
schlichene Persenen, gehalten sepen sollen, 
für deren Unterhalt im Falle der Hülfsbe- 
dürftigkeit, aus eigenen Mitteln zu forgen, 
wenigstens hinsichtlich der größeren Stedte, 
zu beschränkt. 
Beym K. 7., welcher den Fall annimmt, 
dass zwep verschiedene Gemeinden zusammen 
für den Unterhalt zu sorgen haben, ent- 
stand die Frage: was wegen dieser Ver- 
pflichtung in Orten, wo mehrere Gerichts- 
barkeiten sich befinden, und wo die Aufnay- 
me unter der einen, ohne Zustimmung der 
andern, erfolgt, zu bestimmen sen? Man 
konnte sich hierüber bis zum Ablauf der 
Sißungszeit nicht vereinigen. 
Sechzigste Sitzung 
den 6ten März 18a1. 
In Gegenwart von 28. Abgeordneten. 
Bey der gestern unentschieden gebliebe- 
nen Frage kam man bald dahin überein, 
Laß auch dlejenigen Orte, welche unter ver- 
schiedene Gerichtöbarkeiten abgetheilt sind, 
binsichtlich der eigentlichen Poliszen-Gegen- 
stände, als Wegebesserung, Besorgung der 
Tag= und Nachtwachen, Unterhaltung und- 
Bedienung der Feuerlöschungsgeräthschaftem 
und Einquartierungölast, als Ein Ganzes- 
betrachtet werden müßten; hinsichtlich der 
Versorgung verarmter Personen aber, glaub— 
te man die Verbimlichkeit hierzu aus dem- 
selben Gesichts-Punkte betrachten zu müssen, 
welcher bey der Aufnahme neuer Einwohner 
eintritt, und weil hierbey in der Regel nur 
25, 
diejenigen Einwohner, welche unter demsel- 
ben Gerichte stehen, befragt werden, auch 
die Zustimmung der übrigen, unter anderer 
Gerichtsbarkeit stehenden Einwohner, inso- 
fern daraus eine Verbindlichkeit zu derein- 
stiger Versorgung abgeleitet werden kbönnte, 
nie zu erwarten ist, so glaubte man es hier- 
bey belassen und die Versorgung im Falle 
dereinstiger Verarmung nur den Unterthanen 
eines und desselben Gerichtsbezirks, welche — 
wie im Neustädtischen Kreise — in der Re- 
gel auch eine für sich bestehende Armenkasse 
bilden, auflegen zu können, so daß also 
diese Verbindlichkeit in Orten, wo mehrere 
Gerichtsbarkeiten bestehen, nicht dem Orte, 
sondern dem Gerichtobezirke obliegt, zu wel- 
chem der Theil des Ortes gehört, in wel- 
chem der Verarmte aufgenommen worden. 
Da jedoch bey Aufnahme neuer Elnwohneé 
auch drr ganze Drt interessirt seyn kann, 
so dürfte hierbey auch der Widerspruch der 
jenigen Einwohner des Ortes. welche zu dem 
Gerichtébezirke, in welchem die Aufnahme 
erfolgen soll, nicht gehören, in soweit zu 
beachten seyn, als dieser Widerspruch nicht 
von der dereinstigen Versorgungspflicht her- 
genommen ser; werde auch auf solche Weise 
in den getheilten Orten die Aufnahme Ein- 
zelner erschwert, so könne dieses nichts scha- 
den, vielmehr sey es nur ein besseres Mie- 
kel, daß kein, dem ganzen Orte gefährli- 
ges, Subjeck aufgenommen werde. 
Der Jnhalt des §. 10. jener Polizey- 
Verordnung von 1808., näch welchem die. 
Versorgung solcher Individuen, die sich nicht 
wesentlich, nicht um ein festes Domicil zu 
begründen, an einem Orte aufgehalten has 
ben, nach Ablauf von neun Jahren dem. 
Orte obliegen soll, gab zu weskléuftigen 
Discussionen die Veranlassung, deren Resul- 
tat dahin gleng, daß solche Personen dem 
Orte, wo sie sich bloß temporärer Verrich-- 
tungen wegen aufhalten, auch dann nicht
	        
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