Fiskallsche Hastung für Beamtennachläffigkeit. 121
wie aus den Worten: „Der Art. 11 entzieht
die Bestrafung dieser Uebertretungen dem
Sinzelmischter“ u. s. w. — sehr einleuchtend hervorgeht.
Da nun überdieß beide Kammern ohne
irgend eine Erinnerung gegen die Motivezu
Art. 11 des Entwurfes und gegen das ebenbesagte
Referat diesem Artikel (als Art. 7) in unveränderter
Fassung beistimmten, so ist anzunehmen,
daß alle Faktoren der Gesetzgebung denselben in
dem ohnehin durch den Wortlaut unterstützten Sinne
des Entwurfs aufrecht erhielten, somit die gewerbsmäßige
Gutszertrümmerung materiell als einfache
„Uebertretung“ oder „Polizeiübertretung“ erklärten.
(Schluß folgt.)
Wittheilungen aus der Praris.
1.
Haftung des k. Fiskus für Beschädigungen durch Beamtennachläßigkeit,
insbesondere bei Erhebung und Verabfolgung.
von Inserationsgebühren. Einfluß dilenstlicher Personalveränderungen.
Val. Bd. XV S. 190; Bd. XVI S. 346.
Die Wittwe W. brachte gegen den k. Fiskus
klagend vor: in den J. 1827 bis 1844 habe sie
resp. ihr Ehemann in die von ihnen verlegte Zeitung
im Auftrage des k. Landgerichts A. amtliche
Inserationen aufgenommen, für welche ein Gebühren
Betrag von 536 fl. 55 kr. erwachsen sei. Diese
Gebühren seien gegen amtliche Quittung von den
Debenten zu erheben und vom Landgericht ihr (der
Klägerin) abzuliefern gewesen. Der verstorbene
Landgerichtsdiener F. habe dieselben auch erhoben,