Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches »*» 
  
Regierungs-Blak!. 
Nummer 15. Den 23. März 1821. 
Landtags- Verhandlungen. 
Eilfte Fortseung. 
Fünf und sechzigste Sitzung 
den raten Marz 1821. 
Gegenwärtig 25. Abgeordnete. 
Hinsichtlich der in der letzten Sitzung 
in Antrag gebrachten Bildung einer Cu- 
riat-Stimme wurde heute nochmals die 
Behauptung aufgestellt, daß, wenn auch bey 
der Abstimmung im Landtage nicht alle Ab- 
geordnete Eines Standes (oder Kreises) der- 
selben Meynung wéren, sie sich dennoch. zu- 
sammen vorbehalten könnten, sich über ein 
votum separatum zu vereinigen (5. 83. 
des Grundgesetzes), und ihnen hierzu auf 
Verlangen die im F. 86. bestimmte kurze 
Frist von 2. bis 3. Tagen eingeräumt wer- 
den müsse. — Dagegen wurde erinnert, daß 
schon näch . 83. zum Vorbehalt eines Se- 
parat = Votums erfordert werde, daß die 
Abgeordneten Eines Standes oder Eines 
Kreises, ihren Stand oder ihren Kreis durch 
den Beschluß der Mehrheit für beschwert er- 
achteten, daß der F. 85. ausdrücklich die 
Einstimmigkeit aller Abgeordneten aus dem 
Stande oder dem Kreise erfordere, und daß 
die im F. 36. bestimmte Frist nicht zur Bil- 
dung (Entstehung) sondern zur Abfassang 
(näheren Ausarbeitung) einer Curiat= oder 
Provinzial: Stimme nachzulassen sey. — 
Die beyden Vertheidiger der ersten (Mey- 
nung führten noch an, daß der einzelne Abge- 
ordnete Eines Standes oder Kreises, der bey der 
ersten Abstimmung im Landtage nicht gleiche 
Meynung mit den übrigen Abgeordneten sei- 
nes Standes oder Kreises gehabt habe, sei- 
ne Meynung der der übrigen unterordnen und, 
durch ihre Gründe überzeugt, oder durch das 
besondere Interesse des Standes oder Krei- 
ses bestimmt, anderer Meynung werden kön- 
ne, als er ursprünglich gehabt; allein von 
der andern Seite glaubte man ein solches 
Uebertreten, Behufs der Bildung einer Se- 
parat- Stimme, eben so wenig zulasseh zu 
dürfen, als ein Abgeordneter, wenn eine 
solche Separat-Stimme sich einmal gebildet 
hätte, solche durch Aenderung seiner Mey- 
nung wieder aufheben könne, und es wur- 
de, — wiewohl nach langen Discussionen — 
obige Behauptung, als mit den Bestimmun- 
gen des Grundgesehes nicht vereinbarlich, 
zurück gewiesen. 
Hierauf kam der 7te Punkt des höch- 
sten Decretes vom ###ten December 1820. 
(S. 40. dies. Bl.) den Entwurf eines
	        
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