Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
  
Nummer I4. Den 50. März 13821. 
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Landeags!' Verhandlungen. 
3zwölfte 
Ein und siebenzigste Sitzung 
den loten März 1821. 
In Gegenwart von 24. Abgeordneten. 
Bey den Berathungen über die Gesetzes- 
entwürfe hatte sich im Landtage von meh- 
rern Seiten der Wunsch ausgesprochen, daß 
gewisse, das Leben im Einzelnen oder in 
kleinern Gemeinheiten näher angehende, Be- 
stimmungen und Gewährungen mehr, wie 
zeither, der Beurtheilung und Zustimmung 
der dabey zunächst betheiligten Gemeinden 
und Ortsobrigkeiten überlassen werden möch- 
ten. Diesen Wunsch hatte ein Landtags- 
Mitglied vollständiger beleuchtet, in seinen 
Gründen genauer geprüft, die Erfüllung des- 
selben in ihren Folgen näher betrachtet, und 
daraus einen umfassenden Vortrag gebildet, 
welcher heute dem Landtage mitgetheilt 
wurde. 
Dieser Vortrag nun stellte zuerst die 
Grünoe zusammen, wis solche in den Pro- 
tokollen, zur Unterstützung und Belebung 
dieses Wunsches, angegeben worden waren. 
Die wichtigsten derselben beruheten auf fol- 
genden Saͤtzen: 
1) Allgemeine, die Verwaltung (nicht 
Fortsetzung. 
das Recht) des Landes angehende Gesetze, 
duͤrfen auch nur allgemeine, das Wohl und 
die Sicherheit der Gesammtheit der Staats- 
bürger bezweckende Bestimmungen enthalten, 
wenn nicht das Besondere, von lokalen und 
persönlichen Verhältnissen oder rechtlichen 
Herkommen, Abhängige, unter solchen Ge- 
setzen, die vielseitig den einzelnen Fall nur 
im Auge haben, leiden soll. 
2) Nur solche allgemeine gesebliche Be- 
stimmungen können von den Landes-Colle- 
gien auf eine gefahrlose, zweckmäßige und 
wohlthátige Weise gehandhabt werden; bey 
gesetzlichen Bestimmungen anderer Art fehlt 
in der Rege! zur Beurtheilung des einzel- 
nen Falles die genauere Kenntniß der Um- 
stände; durch die Berichte der Unterbehör- 
den aber, die den Mangel dieser Kenntniß 
ersetzen sollen, wird das Geschäft weitläuf- 
tiger, geht langsamer von statten, und Will- 
kühr und Partheplichkeit kann leicht daben 
eintreten. 
3) In der Regel muß und kann die 
Sicherstellung und das Wohl der Betheilig- 
ten billig und recht und mit dem mehresten 
Erfolg nur von ihnen selbst erwogen wer- 
den; und wenn ein Volk berufen ist, durch
	        
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