Drey und siebenzigste und vier und sieben-
zigste Sitzung
den 2isten und aasten Maͤrz 1821.
Gegenwaͤrtig 24. Abgeordnete.
Es wurde zunächst die Vorstellung vor-
gelesen, welche die Abgeordneten aus dem
ehemaligen Kurhessischen und der ehemaligen
Reichsritterschaft eingereicht hatten, und in
welcher sie wiederholt um Verwendung we-
gen Bezahlung der rückständigen Forderung
von 31#0,O00 rthlr. für Kriegsspanne, Lie-
ferung, Einquartirung und Plünderungsver-
lust gebeten hatten. Es wurde nicht nur
die verlangte Verwendung, sondern auch
eine Empfehlung der des Erfurt-Blanken-
haynschen Landestheils zu ähnlicher Berück-
sichtigung beschlossen.
Nach diesem referirte ein Mitglied des
in der vorletzten Sitzung erwählten Aus-
schusses, was aus dessen Berathungen über
die in der vorgestrigen Sitzung gethanen
Vorschläge zur Verbesserung des Communal=
Wesens, zur Herstellung einer größeren
Selbstständigkeit in den Gemeinheiten und
zur Vereinfachung der Verwaltungs-Ange-
legenheiten von Seiten der Landeobehörden,
sich ergeben habe. Er knünfte die Resultate
an die Beantwortung folgender Fragen:
1) Welche Fälle sind lediglich der Com-
pekenz der Communen zu überlassen 2— In der
Regel alle diejenigen, wobey sonst Niemand,
als die Communen selbst betheiliget sind.
2) In welchen Fällen muß die zunächst
vorgesetzte Behörde einwirken? — Bey Aus-
gaben der Gemeinde, wodurch ihr entweder
eine Schuld erwächst, oder ihr bestehendes
Vermégen Vermindert wird; bey der Justi-=
sication der Gemeinderechnungen; bey Auf-
nahme neuer Bürger oder Nachbaren, es
sepen In= oder Ausländer; bey Erlaubniß-
gesuchen, vor dem 21sten Jahre heprathen
zu durfen; wenn einzelne Gemeindeglieder
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mit einem gefaßren Gemeindebeschluß nicht
zufrieden sind.
3) Ist zu einer solchen Stellung der Com-
munen eine allgemeine Commun-Ordnung noth-
wendig? — Der Zweifel, ob eine solche all-
gemeine Commun-Ordnung möglich sey, wurde
bald beseitigt, und folgende Bestimmungen,
als dahin gehörig, aufgestellt:
a) Wie ist eine Gemeinde zu reprasentiren?
b) Was ist Gemeindesache?
c) Was sind Gemeindeausgaben?
d) In. welchem Berhältniß steht das Ge-
meindewesen zum Kirchenwesen?
Bey der Frage unter a) wurde eine Re-
präsentation der Gemeinde mittelst eines Ver-
waltungs= und Berathungsausschußes in Vor-
schlag gebracht, die um so weniger etwas ge-
gen sich haben konnte, da sie schon an meh-
reren Orten, nur unter andern Benennungen,
bestehe, und vom wohlthätigsten Einfluß sey.
4) Wer soll die zunächst vorgesetzte Be-
hörde seyn 2— Entweder die Gerichtsobrigkeit,
oder das Justiz-Amt, oder in größeren Städ-
ten die den Stadträthen in Verwaltungsge-
genständen vorgesetzte obere Behörde. Die
in dieser Hinsicht bestehende Ordnung soll
keineswegs gestört werden.
5) Wie hat die den Dorf-Commnnen zu-
nächst vorgesetzte Behörde ihre Einwirkung zu
dußern? — Bloß berathend.
6) Und wenn die Gemeinde und diese
Beherde sich nicht vereinigen können, wer
tritt alsdann ein? — In solchen Fällen muß
der Landrath, dazu aufgerufen, als vermit-
telnde und ausgleichende Behörde eintreten.
7) Wem liegt nach nicht erfolgter Ver-
mittelung oder Ausgleichung die Entscheidung
des Gegenstandes ob?— Der Landrath bringt
in einem Berichte aus den, von der Gerichts-
obrigkeit abgeforderten, Akten die Sache an
die Oberbehörde zur Entscheidung.
8) Welche Communal-Angelegenheiten er-
fordern das Einwirken der obern Behörden? —