Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

12 Beylage zu No. 14. des Regierungs-Blakts. 
  
Beylage Aad. 
Höchstes Decret 
vom Joten März 182 1. 
Den Entwurf des neuen Steuergesetzes betr. 
Nach erhaltenem Vortrage aus der wich- 
tigen Erklérungsschrift vom 27sten Februar 
d. J. haben Se. K. H., der Großherzog, 
angeordnet, daß 
1) der wesentliche Inhalt derselben, wel- 
cher zu grundgesetzlichen Bestimmungen 
führen soll, in dem Entwurfe zu einem 
Gesetz bearbeitet, und daß 
2) daß Landschaffts-Collegium zur Abfas- 
sung des noch außerdem nöthigen Regu- 
lativs und der dazu gehörigen, von dem 
Landtage in Antrag gebrachten Scala be- 
fehligt werde. « 
Beydes ist geschehen; worauf nunmehr, 
zu Folge weitern hoͤchsten Befehles, der ad 
1. ausgearbeitete Entwurf dem getreuen 
Landtage zur Vergleichung desselben mit 
seinen Anträgen vorgelegt wird. Erst wenn 
hierüber eine Erklärung erfolgt, und da- 
durch die Gewißheit gegeben ist, daß man 
den Sinn jener Anträge und der sie beglei- 
tenden Ausführung durchaus richtig aufgefaßt 
habe, werden Se. K. H., der Großherzog, 
Höchst-Ihre Entschließung wegen der lan- 
desfürstlichen Sanction aussprechen. 
Uebrigens ist in dem Entwurfe 
1) der Vorbehalt einer Reclamation für den 
einzelnen Landeötheil in dem Falle, wenn er sich 
durch das ausgemittelte Verhältniß seiner Grund- 
steuer zu der Alt-Weimarischen Grundsteuer be- 
schwert erachten sollte, übergangen worden, weil 
nothwendig die Srage entstehen mußte: wer soll 
für den ganzen Landestheil handeln? wie soll die 
Rechtfertigung zur Sache erlangt werden? 
und weil es gewiß ausreichend und völlig 
sichernd ist, wenn dem Landschaffts-Colle= 
gium eine nochmalige Prufung seiner Be- 
rechnungen und dabey nochmals die größte 
Genauigkeit zur Pflicht gemacht wird. 
Hiernächst waren 
2) zwey Landestheile — die vormals 
reichsritterschaftlichen Bezirke und die Herr- 
schaft Blankenhayn — in der Erklärungs- 
schrift vom 27sten Februar, was die beyzu- 
behaltende Grundsteuer anlangt, zu einer 
billigen Berücksichtigung empfohlen worden. 
Dem getreuen Landtage die weitere Prü- 
fung und Erklérung darüber vorbehaltend, 
meint das Großherzogliche Staats -Mini- 
sterium, seinen unterthänigsten Antrag bey 
des Großherzogs, K. H. auf die Bestim- 
mung in F. 15. des Entwurfes richten zu dür- 
fen. Wird diese Bestimmung Gesetz: so 
geht man in Blankenhayn nach und nach 
zu dem Ungewohnten über und erhält dort, 
wie in den vormals reichsritterschaftlichen 
Bezirken, ohne aus Rechtsgründen Ansprüche 
darauf machen zu können, die billigste Ent- 
schädigung. Das letztere wird keinem Zwej- 
fel unterliegen, da, bleibt es in den gedach- 
ten Landestheilen noch einige Zeit bey dem 
Alten, wird in solchen an Grundsteuern un- 
gleich weniger entrichtet, als in den übri- 
gen Theilen des Großherzogthums, genau 
und streng genommen, der dadurch erlangte 
Gewinn dem Vermogen in Grund und Bo- 
den zugerechnet und folglich als ein Gegen- 
stand der dritten Steuerart behandelt wer- 
den müßte. — Ferner ist 
3) die Frage: 
ob künftighin von der 
Quote 
des Einkommeno aus Grund und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.