Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches :#
Regierungs-Blakk.
*Nummer 15. Den 6. April 1821.
Belanne mach u n g.
I. Auf Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs höchsten Befehl wird das nachste-
hende für das laufende Jahr 1821. von Höchst-Denenselben gnädigst genehmigte Steuer-
Patent zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den gten April 1821.
Großherzogt S. Landes-Regierung.
von Müller.
Wir Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen= Weimar-Eisenach, Landgraf
in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c.
Entbieten Unsern Präálaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft und Adel,
Beamten, Gerichtsherren, Bürgermeistern, Stadtvoigten und Räthen in den Städten,
Richtern und Schultheisen auf dem Lande und insgemein allen Unsern getreuen Untertha-
nen in den gesammten Unsern Großherzoglichen Landen, Unsern allergnädigsten Gruß, und
sügen ihnen zu wissen, daß von den, den getreuen Landtag bildenden Abgeordneten der
drey Landstände Unsers Großherzogthums, zum Behuf der Deckung der von
ihnen geprüften und anerkannten im taufe des Rechnungs-Jahres 182 1. aus den ver-
schiedenen landschafftlichen = und Steuerkassen, wie auch aus der Haupt-Landschafftskasse,
nach Maasgabe der in den Etats dieser Kassen verzeichneten Ausgabegegenstände und Sum-
men zu bestreitenden Staatsbedürfnisse, in Gemäsheit des Grundgesetzes vom aten
May 13156. öber die landständische Verfassung Unserer Lande, die nachstehen? einzeln be-
nannten Steuern, und vermöge der Steuerpflichtigkeit zu leistenden Abgaben, in dem ge-