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sammten Großherzogthum und bessen einzelnen Theilen für das ganze, jetzt laufende
Jahr 1821. zu verwilligen, für erforderlich ist erachtet worden, nämlich:
I. Im Wesmarischen Kreise alter Lande sind zu entrichten im Lbaufe dieses 189 1sten
Jahres:
1) 11 Ertraordinar-Steuern,
2) 4 Ordinarsteuern,
3) die Ordinar= und Gewerbsteuern im Amte Großrudestedt,
4) der Impost nach dem Regulativ vom öten December 1871. und der nach dem
Steuer-Patent vom oten März 1870. eingetretenen Erhöhung,
5) die Tranksteuer wie im Jahre 1820.,
6) die Stempel-, Spund-, und Passir-Gelder von dem Dorfbier, was in die Residenz-
Stadt Weimar eingebracht, so wie von dem Schloßbier, welches außerhalb derselben
verkauft wird, in der bisherigen Maaße,
7) 2, /2 Kriegsschulden-Amortisations-Steuern von steuerbaren und steuerfreyen Güthern,
8) Personensteuer nach dem Regulativ vom Josten October 1813.,
9) die Stempelabgaben nach dem Stempelgesetz vom 29sten December 1810.
10) Präsent-Gelder von den Ritter= und Freygüthern, wie solche bisher erhoben worden.
Zu bemerken ist hierbey:
a. daß zu den vorerwaͤhnten Abgaben noch vier Rittersteuern im Amte Großrudestedt
kommen,
b. daß in dem Amte ÖOldisleben nur die unter 1, 2, 7, 8 und g. aufgeführten Abga-
ben und zwar von den unter 7. genannten, nur 1 Steuer zu entrichten sind.
II. Die Kommun Haßleben und die sonst onter fürstlich Schwarzburgischer Hoheit gestan-
denen Orte, Dienstedt, dieses Theils, Breitenheerda und Tännich und zwar:
A. Haßleben:
1) 2133 Rthlr. 8 Gr. — Kassegeld, Aversional-Quantum statt der Steuern,
2) die Tranksteuer wie im Jahre 1820., »
Z)denJmpostnachdemRegulativvomötenDecembcr1811,undderaachdem
Steuer-Patent vom oten März 1870. eingetretenen Erhöhung, dessen Betrag jedoch,
mit Ausschluß der Erhöhung, am Ende des Jahres von dem Steuer-Aversional-
Quantum gekürzt wird,
4 2, ½ Kriegsschulden = Amortisations = Steuern, von steuerbaren und steuerfreyen
Güthern
5) die Stempelabgabe nach dem Gesetz vom 20sten December 2810.
B. Dienstedt, Tännich und Breitenheerda:
1I) sämmtliche Ordinar-Steuern, Kriegssteuern und steuermäßige Beyträge, auch Husaren-
gelder in derselben Maaße, von denselben resp Orten, Güthern und Personen, wie
sie im verflossenen Jahre 1820. bestanden haben,
2) der Impost nach dem Regulativ vom öten December 1811. und der nach dem
Steuer-Patent vom gten März 18190. eingetretenen Erhöhung,