Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

134  Geschichte.  J

10.  Gesetzgebung.  Die  Lage  des  Zrbeiterstandes
  wurde  durch  das  Alters-  und  Invaliditätsversicherungsgesetz,
  sowie  durch  das
Arbeiter=  und  Kinderschutzgesetz  weiter  verbessert,
so  daß  die  deutsche  Gesetzgebung  hierin  für  fremde
Dölker  vorbildlich  geworden  ist.

1)  Alters=  und  Invaliditätsversicherungsgesetz
  (1880):  Dersicherungspflichtig  ist  jeder
Arbeiter,  dessen  Verdienst  weniger  als  2000  mk.
jährlich  beträgt.  Die  Beiträge  richten  sich  nach  der
höhe  des  Lohnes  (4  Lohnklassen)  und  werden  von
AKrbeitgebern  und  Urbeitern  je  zur  hälfte  getragen.

W  Wer  das  V70.  Lebensjahr  erreicht  und  30  Jahre

*  4%  Beiträge  geleistet  hat,  empfängt  eine  Hltersrente:
GEWeliies  wer  dauernd  erwerbsunfähig  ist  und  mindestens
54%%  4%.  “  4  «  §5  Jahre  Beiträge  gezahlt  hat,  eine  Invalidenrente.
,  ,  «  s·;k.F-JI7  DaSReichzahltzujederRenteöUMtZufchuß
u-?  4  10  jährlich.  Die  Rltersrente  beträgt  in  der  höchsten
«-ss--—-  Lohnklasse  101  Mk.,  in  der  niedrigsten  106  mk.  Die
Kronprinz  Wilhelm.  Höhe  der  Invalidenrente  richtet  sich  nach  den  Lohnklassen
  und  nach  der  Sahl  der  Jahre,  während  welcher

Beiträge  gezahlt  worden  sind.  Sie  erreicht  in  der  höchsten  Lohnklasse  die  Jumme  von  385  Mt.

2)  Einführung  der  Gewerbegerichte  (1890):  Um  gewerbliche  Streitigkeiten  zwischen
Arbeitgebern  und  Krbeitnehmern  zu  schlichten,  wurden  Gewerbegerichte  eingeführt,  deren  Beisitzer
  je  zur  hälfte  aus  Unternehmern  und  Arbeitern  bestehen.

3)  Arbeiterschutzgesetz  (1801):  Arbeiterinnen  dürfen  nicht  zwischen  8  1½  Uhr  abends  und
5½  Uhr  morgens  beschäftigt  werden;  ihre  Krbeitszeit  soll  11  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
Es  ist  verboten,  Kinder  unter  12  Jahren  in  Fabriken  arbeiten  zu  lassen.  Die  Sonntagsarbeit
wird  auf  das  notwendigste  Maß  beschränkt.

4)  Kinderschutzgesetz  (1003):  Das  Gesetz  bestimmt,  in  welcher  Seit  und  in  welchen  Betrieben
  schulpflichtige  Kinder  arbeiten  dürfen.  Döllig  verboten  ist  die  Kinderarbeit  bei  Bauten,
in  Siegeleien,  in  Bergwerken,  beim  Schornsteinfegergewerbe,  beim  Steinklopfen,  bei  der  Beförderung
  von  Cütern,  beim  Mischen  und  Mahlen  von  Farben  und  bei  Arbeiten  in  KRellereien.

Im  Jahre  1000  trat  das  neue  „Bürgerliche  Gesetzbuch“  in  Kraft,  das  für  das
gesamte  deutsche  Daterland  Geltung  besitzt.  Die  Einnahmen  Hreußens  sind  dadurch  erheblich
  gestiegen,  daß  Leute  mit  hohem  Einkommen  stärker  zur  Steuer  herangezogen
werden  und  daß  jeder,  dessen  Jahreseinnahmen  über  3000  Mark  betragen,  sich  selbst
einschätzen  muß.

11.  Kaiser  Wilhelms  Fürsorge  für  das  Reich.  a)  Eigene  Tätigkeit.  Ohne
Rast  und  Ruhe  arbeitet  Kaiser  Wilhelm  daran,  die  machtvolle  Stellung  Deutschlands
unter  den  Staaten  der  Erde  zu  erhalten  und  zu  stärken.  Er  sorgt  aber  auch  dafür,
„daß  das  Deutsche  Reich  von  allen  Seiten  das  unbedingte  Dertrauen  als  eines  ruhigen,
ehrlichen  und  friedlichen  Machbarn  genießt“.  Kuf  allen  Lebensgebieten  will  er  seinem
Dolke  ein  Führer  sein,  damit  es  „Gott  vertrauend  und  in  sich  gefestigt,  nach  außen
entschlossen,  nach  innen  geschlossen“,  für  die  Fortentwicklung  menschlicher  Gesittung
und  menschlichen  Wissens  arbeite.  —  Sammlung  und  Erholung  sucht  Kaiser  Wilhelm
am  liebsten  auf  Seereisen  nach  Uorwegen  und  dem  Mittelmeere.  —  Die  Kaiserin  ZKuguste
Diktoria  unterstützt  ihren  hohen  Gemahl  in  der  Hürsorge  für  das  deutsche  Dolk,  indem

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