134 Geschichte. J
10. Gesetzgebung. Die Lage des Zrbeiterstandes
wurde durch das Alters- und Invaliditätsversicherungsgesetz,
sowie durch das
Arbeiter= und Kinderschutzgesetz weiter verbessert,
so daß die deutsche Gesetzgebung hierin für fremde
Dölker vorbildlich geworden ist.
1) Alters= und Invaliditätsversicherungsgesetz
(1880): Dersicherungspflichtig ist jeder
Arbeiter, dessen Verdienst weniger als 2000 mk.
jährlich beträgt. Die Beiträge richten sich nach der
höhe des Lohnes (4 Lohnklassen) und werden von
AKrbeitgebern und Urbeitern je zur hälfte getragen.
W Wer das V70. Lebensjahr erreicht und 30 Jahre
* 4% Beiträge geleistet hat, empfängt eine Hltersrente:
GEWeliies wer dauernd erwerbsunfähig ist und mindestens
54%% 4%. “ 4 « §5 Jahre Beiträge gezahlt hat, eine Invalidenrente.
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u-? 4 10 jährlich. Die Rltersrente beträgt in der höchsten
«-ss--—- Lohnklasse 101 Mk., in der niedrigsten 106 mk. Die
Kronprinz Wilhelm. Höhe der Invalidenrente richtet sich nach den Lohnklassen
und nach der Sahl der Jahre, während welcher
Beiträge gezahlt worden sind. Sie erreicht in der höchsten Lohnklasse die Jumme von 385 Mt.
2) Einführung der Gewerbegerichte (1890): Um gewerbliche Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Krbeitnehmern zu schlichten, wurden Gewerbegerichte eingeführt, deren Beisitzer
je zur hälfte aus Unternehmern und Arbeitern bestehen.
3) Arbeiterschutzgesetz (1801): Arbeiterinnen dürfen nicht zwischen 8 1½ Uhr abends und
5½ Uhr morgens beschäftigt werden; ihre Krbeitszeit soll 11 Stunden täglich nicht überschreiten.
Es ist verboten, Kinder unter 12 Jahren in Fabriken arbeiten zu lassen. Die Sonntagsarbeit
wird auf das notwendigste Maß beschränkt.
4) Kinderschutzgesetz (1003): Das Gesetz bestimmt, in welcher Seit und in welchen Betrieben
schulpflichtige Kinder arbeiten dürfen. Döllig verboten ist die Kinderarbeit bei Bauten,
in Siegeleien, in Bergwerken, beim Schornsteinfegergewerbe, beim Steinklopfen, bei der Beförderung
von Cütern, beim Mischen und Mahlen von Farben und bei Arbeiten in KRellereien.
Im Jahre 1000 trat das neue „Bürgerliche Gesetzbuch“ in Kraft, das für das
gesamte deutsche Daterland Geltung besitzt. Die Einnahmen Hreußens sind dadurch erheblich
gestiegen, daß Leute mit hohem Einkommen stärker zur Steuer herangezogen
werden und daß jeder, dessen Jahreseinnahmen über 3000 Mark betragen, sich selbst
einschätzen muß.
11. Kaiser Wilhelms Fürsorge für das Reich. a) Eigene Tätigkeit. Ohne
Rast und Ruhe arbeitet Kaiser Wilhelm daran, die machtvolle Stellung Deutschlands
unter den Staaten der Erde zu erhalten und zu stärken. Er sorgt aber auch dafür,
„daß das Deutsche Reich von allen Seiten das unbedingte Dertrauen als eines ruhigen,
ehrlichen und friedlichen Machbarn genießt“. Kuf allen Lebensgebieten will er seinem
Dolke ein Führer sein, damit es „Gott vertrauend und in sich gefestigt, nach außen
entschlossen, nach innen geschlossen“, für die Fortentwicklung menschlicher Gesittung
und menschlichen Wissens arbeite. — Sammlung und Erholung sucht Kaiser Wilhelm
am liebsten auf Seereisen nach Uorwegen und dem Mittelmeere. — Die Kaiserin ZKuguste
Diktoria unterstützt ihren hohen Gemahl in der Hürsorge für das deutsche Dolk, indem
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