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Extract derselben, welcher die verhandelten
Gegenstände genau angiebt, die bei den Dis-
cussionen aufgestellten Gründe und Gegen-
gründe und die Beschlüsse mit Angabe der
Jahl der Mehrheit der Stimmen enthalt,
ferner die höchsten Landeöherrlichen Decrete,
deren Beilagen, so weit sie zum Verstehen
nothwendig sind, und die unterthänigsten Er-
klärungsschriften, dieses alles ebenfalls im
Erxtracte und als Beilagen unter fortlaufen-
den Nummern zu jener Uebersicht, von Zeit
zu Zeit als Theile des Regierungs-Blattes
drucken und auögeben zu lassen.
Der Landtag bescheidet sich, daß diese
öffentlichen Bekanntmachungen, so wie alles,
was im Druck erscheint, der Censur, zu Be-
rücksichtigung der dem Landtage vielleicht un-
bekannten Verhäáltnisse und Gründe, unter-
liegen muß, und sieht der höchsten Genehmi-
gung dieser ehrfurchtsvollsten Anträge in ge-
wohnter treuester Verehrung entgegen.
Weimar, den 2o. Decbr. 1820.
Die getreuen Landstände des Großherzog=
thums Sachsen Weimar-Eisenach.
Beilage D.
Vortrag der Section,
die Entlassung der Staatsdiener ohne Ur-
thel und Recht betreffend.
Weimar, den 23. December 1820.
Durch einen Vortrag des Landtags-
Vorstandes ist der gegenwärtig versam-
melte Landtag davon in Kenntniß geseht
worden, daß in der Zeit zwischen der
ersten und der jebtigen zweiten Landtags-
Versammlung die Frage vorgekommen ist:
ob Staatediener ohne vorgängiges rechtli-
ches Gehör und rechtskröftig erfolgte Ent-
scheidung ihres Amtes entsetzt werden kön-
nen2 und daß nach einer bejahenden Ant-
Antrage beizufügen seyn durften,
wort,
wurde.
Der Landtag hat durch 16. Stimmen
gegen #1. (s. dritte Sitzung vom 20. Decbr.
1820.) annehmen zu mussen geglaubt, daß
gegenwärtig in den Großherzogl. Weimar-
Eisenachischen Landen kein Gesetz der Entlas-
sung der Staatêdiener ohne Urthel und
Recht, so weit sie nicht bei den höhern Lan-
des-Justiz-Collegien angestellt sind, (s. dritte
Sitzung vom 21. December 1820) ent-
gegen stehe; hat sich aber demnaächst für
verpflichtet gehalten, bei Sr. Königl. Hoheic
ehrfurchtsvoll dahin anzutragen:
daß vor der Hand und bis ein solches
Gesetz mit den etwa nöthigen Modifica=
tionen förmlich erlassen werden kann, der
Grundsatz angenommen werde, daß in
keinem Falle irgend ein Diener des Staa-
tes willkuhrlich, d. h. ohne Urthel und
Recht, seines Amtes entlassen werden
könne.
Dem ünterzeichneten geschah zugleich
Auftrag, die Gründe, welche einem solchen
so wie
solche im allgemeinen besprochen worden und
jenen Beschluß erwirkt hätten, nochmals zu
prüsen und dem Landtage demnachst geord-
net vorzulegen.
Diese Grunde möchten in folgenden be-
stehen:
I. Die den Landständen durch das
Grundgeseßz über die landständische Verfas-
sung zugesicherten Rechte sollen unter andern
auch darin ihre Gewähr finden, daß alle
Staatsdiener auf den Inhalt dieses Grund-
gesetqes) und dessen Festhaltung verpflichtet
sind. Diese Garantie kann nicht eintreten,
wenn die Staatsdiener — so weit sie nicht
zu den höheren Landes-Justiz-Collegien ge-
in einem einzelnen Falle verfahren
124. bes Gesetzes und des 4% gehbrigen höchsten
Puollkck brk. Horn, em End