Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Extract derselben, welcher die verhandelten 
Gegenstände genau angiebt, die bei den Dis- 
cussionen aufgestellten Gründe und Gegen- 
gründe und die Beschlüsse mit Angabe der 
Jahl der Mehrheit der Stimmen enthalt, 
ferner die höchsten Landeöherrlichen Decrete, 
deren Beilagen, so weit sie zum Verstehen 
nothwendig sind, und die unterthänigsten Er- 
klärungsschriften, dieses alles ebenfalls im 
Erxtracte und als Beilagen unter fortlaufen- 
den Nummern zu jener Uebersicht, von Zeit 
zu Zeit als Theile des Regierungs-Blattes 
drucken und auögeben zu lassen. 
Der Landtag bescheidet sich, daß diese 
öffentlichen Bekanntmachungen, so wie alles, 
was im Druck erscheint, der Censur, zu Be- 
rücksichtigung der dem Landtage vielleicht un- 
bekannten Verhäáltnisse und Gründe, unter- 
liegen muß, und sieht der höchsten Genehmi- 
gung dieser ehrfurchtsvollsten Anträge in ge- 
wohnter treuester Verehrung entgegen. 
Weimar, den 2o. Decbr. 1820. 
Die getreuen Landstände des Großherzog= 
thums Sachsen Weimar-Eisenach. 
Beilage D. 
Vortrag der Section, 
die Entlassung der Staatsdiener ohne Ur- 
thel und Recht betreffend. 
Weimar, den 23. December 1820. 
Durch einen Vortrag des Landtags- 
Vorstandes ist der gegenwärtig versam- 
melte Landtag davon in Kenntniß geseht 
worden, daß in der Zeit zwischen der 
ersten und der jebtigen zweiten Landtags- 
Versammlung die Frage vorgekommen ist: 
ob Staatediener ohne vorgängiges rechtli- 
ches Gehör und rechtskröftig erfolgte Ent- 
scheidung ihres Amtes entsetzt werden kön- 
nen2 und daß nach einer bejahenden Ant- 
Antrage beizufügen seyn durften, 
wort, 
wurde. 
Der Landtag hat durch 16. Stimmen 
gegen #1. (s. dritte Sitzung vom 20. Decbr. 
1820.) annehmen zu mussen geglaubt, daß 
gegenwärtig in den Großherzogl. Weimar- 
Eisenachischen Landen kein Gesetz der Entlas- 
sung der Staatêdiener ohne Urthel und 
Recht, so weit sie nicht bei den höhern Lan- 
des-Justiz-Collegien angestellt sind, (s. dritte 
Sitzung vom 21. December 1820) ent- 
gegen stehe; hat sich aber demnaächst für 
verpflichtet gehalten, bei Sr. Königl. Hoheic 
ehrfurchtsvoll dahin anzutragen: 
daß vor der Hand und bis ein solches 
Gesetz mit den etwa nöthigen Modifica= 
tionen förmlich erlassen werden kann, der 
Grundsatz angenommen werde, daß in 
keinem Falle irgend ein Diener des Staa- 
tes willkuhrlich, d. h. ohne Urthel und 
Recht, seines Amtes entlassen werden 
könne. 
Dem ünterzeichneten geschah zugleich 
Auftrag, die Gründe, welche einem solchen 
so wie 
solche im allgemeinen besprochen worden und 
jenen Beschluß erwirkt hätten, nochmals zu 
prüsen und dem Landtage demnachst geord- 
net vorzulegen. 
Diese Grunde möchten in folgenden be- 
stehen: 
I. Die den Landständen durch das 
Grundgeseßz über die landständische Verfas- 
sung zugesicherten Rechte sollen unter andern 
auch darin ihre Gewähr finden, daß alle 
Staatsdiener auf den Inhalt dieses Grund- 
gesetqes) und dessen Festhaltung verpflichtet 
sind. Diese Garantie kann nicht eintreten, 
wenn die Staatsdiener — so weit sie nicht 
zu den höheren Landes-Justiz-Collegien ge- 
in einem einzelnen Falle verfahren 
124. bes Gesetzes und des 4% gehbrigen höchsten 
Puollkck brk. Horn, em End
	        
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