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darauf an, die eigentliche Natur dieser an-
deren dergleichen Abgaben prüfen, und, was
sich daben ergeben sollte, dem künftigen Land-
tage mittheilen zu lassen.
Zu F. 18. 1) Der Zusatz: „ausgenom-
men das Grundvermögen, insofern davon
alte Grundsteuern entrichtet werden“ düörste
sich folgerecht mit der Bestimmung des F.
10. nothwendig machen, weil außerdem die
übrigen Grundeigenthümer, bey der allgemei-
nen directen Besteucrung, das mit alten Grund-
steuern bereits belegte Grundeigenthum der
Domänen, der Universität Jena, der Kirchen,
Schulen und frommen Stiftungen zu über-
tragen haben würden.
Zu §. 24. Neben dem Diensteinkommen
der Staatsdiener und der andern in Besol-
dung und Lohn stehenden Diener, sind dem
getreuen Landtage die Pensionen entgangen,
welche in ziemlich gleicher Kategorie mit
dem erstern stehen. Er trägt daher solche
hierben, jedoch ohne Beziehung auf Witt-
wen-Pensionen, nach, aber mit dem Wun-
sche, daß Pensionen unter und bis mit 50
rthlr. steuerfrey bleiben mögen.
Die in dem höchsten Decrete aufgewor-
fene sehr wichtige Frage: ob mit der Aus-
führung des neuen Steuergesetzes noch in
diesem Jahre vorgeschritten, oder der
Staatshaushalt dieses Jahres gleichsam
in zwey Theile gebracht und der zwente Theil
in seinem Etat schon auf die Ausführung
des neuen Steuergesetzes gegründet werden
soll? hat der getreue Landtag reiflich er-
wogen.
So wünschenswerth und dringend noth-
wendig es ihm auch erschien, durch die bep
Anwendung der neuen Steuerverfassung be-
absichtigte gleichmäßige Vertheilung der
Staatslasten den jetzt meist beschwerten Thell
der Staatsbürger erleichtert zu sehen; so
verkennt derselbe doch keineswegs seine Pflicht,
den Staatohauohalt vor jeder durch über-
eilte Maßregeln gedenkbaren Verwirrung zu
bewahren.
Damit nun die weitern Staatebedürfnisse
des jebigen Jahres mit Sicherheit gedeckt
werden mögen, und das Grohherzogl. Land-
schaffts-Collegium zu denen ihm wegen Aus-
sführung der beschlossenen neuen Steuer-Ver-
fassung übertragenen Vorbereitungen Muße
gewinne, so erkeunt der getreue Landtag ec
als zweckmäßig an, für das laufende Jahr
alle und jede Abgaben in dem Maaße und
in derselben Art und Weise auf das Jahr
182 1. zu verwilligen, wie dieselben in der
Erklärungsschrift vom 20sten Januar 1819.
verwilligt, und in den Jahren 1819. und
1820. erhoben worden sind.
Damit jedoch dadurch der Staatsbedarf
jeden Fallé auch gehörig gedeckt seyn moͤge,
so getröstet sich der getreue Landtag der zu-
versichtlichen Hoffnung, daß J. K. H. es
genehmigen werden, wenn der getreue band-
tag bey Etatistrung der landschafftlichen Aus-
gaben, so viel als irgend möglich, jedes
neue Erforderniß für das laufende Jahr
noch auögesetzt zu sehen wünscht.
Weil inzwischen nur die Nothwendigkeit
gebietet, das jetzige Jahr als eine Fort-
sebung des vorigen zu betrachten, und der
vielseitig entstandene Wunsch, die neue Steuer-
Verfassung noch im jebigen Jahre eingeführt
zu sehen, nur in Berucksichtigung der er-
wähnten Grunde untergeordnet werden muß-
te: so glaubt der getreue Landtag um so
mehr mit Zuversicht erwarten zu durfen,
daß die seit Jahren genährte Hoffnung der
Unterthanen mit Eintritt des künftigen Jah-
res gewißlich zur Erfüllung gedeihe. 2c.
Der getreue Landtag.