Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Behlage 2. zu No. 16. des Regierungs--Blatts. 3o 
  
Beylage DDD. 
Unterthaͤnigste Erklaͤrungsschrift 
vom a7sten Maͤrz 1821. 
die Vorarbeiten zu einem Plan wegen Ver- 
wandlung der Natural-Erbzinsen in Geld- 
6insen betreffend. 
Mittelst höchsten Decretes v. 27sten Nov. 
1820. wurde dem getreuen Landtage unter 
andern ein Plan wegen Berwandlung der an 
Großherzogl. Kammer zu entrichtenden Na- 
tural-Erbzinsen in Geldzinsen zur Keuntniß- 
nahme vorgelegt. 
Bey sorgfältiger Prüfung desselben konme 
er den dabeny zum Grunde liegenden sehr acht- 
baren doppelten Zweck, nämlich: durch eine, 
Jjur Erleichterung der zinspflichtigen Unter- 
thanen hinführende, Einrichtung die Verwal- 
tungskosten zu vermindern, nur verehren. 
Wenn ihm dabey aber die umfassende Aus- 
führung jenes Plans wenigstens unter den 
gegenwärtigen Zeitverhältvissen zu einer all- 
gemeinen gesetzlichen Bestimmung nicht wohl 
geeignet erscheint, so wird er es um so mehr 
dankbar anerkennen, wenn Großherzogl. Kam- 
mer ihre zeitherige Geneigtheit, die Wünsche 
einzelner Zinspflichtigen zu befriedigen, und 
Geld statt Getraide anzunehmen, auch ferner 
bethätigt. ꝛc. 
Der getreue Landtag. 
Beylage ELEE. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 26sten März 1821. 
die Vereinigung sämmtlicher Schulden aller 
Landestheile in eine dem gesammten Groß- 
herzogthume angehdrige Gesammtschuld betr. 
Durch die höchste Propositions-Schrift v. 
Ty#ten December r820. wurde dem getreuen 
Landtage unter andern zur Pflicht gemacht, 
dle durchgreifende Vereinigung sämmtlicher 
Landesschulden in ein Gesammtschuldenwesen, 
abermals in reifliche Berathung zu ziehen. 
Dieses zu thun fand er um so mehr 
Veranlassung, da gegen die gängliche durch- 
greifende Vereinigung derselben, ohne einem 
jeden Landestheil daben seine besondere 
Schuld-Rate und die Amortisation derselben 
vorzubehalten, mit Grund alles dasjenige 
auch jetzt noch angeführt werden kann, was 
den getreuen Landtag veranlaßte, sich den 
deßfallsigen höchsten Anträgen im Jahre 1877. 
und 1819. entgegen zu erklären. 
Was damals dem Rechte und der Bil- 
ligkeit augemessen war, das ist es eben so 
auch jebt noch, und den Grundsätzen der 
Gerechtigkeit möchte es allerdings entspre- 
chen, die übermäßigen Schulden des einen 
Landestheils nicht einem andern aufzulasten, 
der sich ja nicht einmal freywilllg von frä- 
bern Verhältnissen abtrennte und mit ihm 
vereinigte. 
Wären alle die Bedingungen bereits 
schon jetzt in Erfüllung gegangen, oder mit 
Bestimmtheit abzusehen, wenn sie erfüllt 
werden dürften, unter welchen der getreue 
Landtag in seiner unterthäuigsten Erklä- 
rungsschrift vom 17ten Januar 1819. die 
von ihm vorgeschlagene Art und Weise ei— 
ner nur bedingten Vereinigung der Landes- 
schulden, theils überhaupt theils leicht aus- 
führbar erkannte; dann würde er auch jetge 
sich veranlaßt finden, das einfachere und 
zweckdienlichere dem gerechteren hintan zu 
setzen,, und den, bey einer gänzlichen unbe- 
dingten Vereinigung unverkennbar größern 
Vortheil der Gesammtheit nicht zu beabsich- 
tigen, wo er nur durch den Nachtheil Ein- 
zelner erreicht werden kann.,
	        
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