lichkeit, eine Dispensation vor erlangter
Volljaͤhrigkeit des Mannes eintreten soll:
V. Der Entwurf zu General-In-
nungsartikeln ist von dem getreuen Land-
tage, nach sorgfältiger Prüfung, als ein sehr
wohl gelungenes und gründlich bearbeitetes
Werk dankbar anerkannt worden. Er nimmt
daher keinen Anstand solchem, als einem
neu zu erlassenden Gesetze, beyzustimmen,
wenn folgende Bemerkungen die hochste
landesfürstliche Sanction erhalten können:
1) So wichtig auch die Räcksicht ist,
daß das Fortbestehen und die weitere Aus-
bildung der Zünfte und Innungen befeördert
werde; so hat doch der getreue Landtag zu-
nächst die Rechte und das Wohl der Ge-
sammtheit der Staatsbürger ins Auge fas-
sen müssen und aus diesem Gesichtspunkte
die Ueberzeugung genommen, daß dem Land-
bewohner, da, wo es nicht gegenwärtig
schon der Fall ist, wohl zu goennen seyn
dürfte, die bensthigten Professionisten im
Wohnorte zu haben, statt daß er bey der
an mehrern Orten goch bestehenden und
durch die vorliegenden General = Innungs-
artikel auch ferner beabsichtigten Beschrän-
kung oft mehrere Stunden weit nach ihnen
gehen und. dadurch Zeit und Kraft ver-
schwenden muß, um die benöthigte Arbeit
fertigen zu lassen, oder das erforderliche Be-
dürfniß einzukaufen.
Um nun diesem allgemelnen staatsbür-
gerlichen Rechte zu genügen, erlaubt sich der
getreue Landtag den in der unterthänigsten
Erklärungsschrift vom oten Januar 1810.
enthaltenen Wunsch hiermit zu wiederholen,
und ehrerbietigst dahin anzutragen:
daß durch Einführung einer allgemeinen
Zunstordnung allen Gattungen von Hand-
werkern die Niederlassung auf dem Lande
und allen Landmeistern das Halten von
Gesellen und Lehrlingen, gleich denen in
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einer Stade wohnenden Innungsmeistern,
gestattet werden möge.
Eine Ausnahme hinsichtlich des Gesellen-
haltens dürfte nur bey den jetzt vorhandenen
Landmeistern statt finden, welche gegen die
ausdrückliche Verpflichtung, keine Gesellen
halten zu wollen, weniger als andere be-
zahlt haben.
Der durch jene Freyheit aber für die Land-
bewohner entstehende wichtige Vortheil dürfte
für die Städte von keinem oder wenigstens
nur von höchst unbeträchtlichem Einflusse sepn,
weil Städte immer der eigentliche Sitz der
Zünfte bleiben werden, weil in der Regel
der geschicktere Professionist, der einen aus-
gedehnteren Wirkungskreis wünscht, sich den-
noch auf dem Lande nicht niederlassen wird,
und weil Ortsobrigkeiten und Communen
in Dôrfern keinen Innungsmeister den Auf-
enthalt auf dem Lande gestatten werden,
wenn sie nicht voraussehen, daß er sich mit
der Familie durch Ausübung seiner Profes-
sion erhalten kanm. Hiernach fielen die 8.8.
15. 16. und 17. des Entwurfs weg. Hier-
nächst dürften
2) folgende Bestimmungen gänzlich weg-
fallen.
a) Die F. F. 22. und 23. wegen Auf-
hebung der- Geschlossenheit der Innungenm
und resp. der Beschränkung auf Real-Gerech-
tigkeiten, weil letztere in der Regel mit
Kostenaufwand erworben worden sind, und
eine Entziehung derselben ohne Entschádi-
gung, dem getreuen Landtage, nach den an-
genommenen Grundsäßen, unthunlich erscheint.
b) Der F.-ö7., die Annahme unzünftiger
Gesellen betreffend: denn es würden die In-
länder beim Auswandern in das Ausland,
wo Innungsverband statt findet, unvermeid=
liche Nachtheile treffen.
c) Die F. C. ör. 62. und 63. über die
Bestimmung der Gesellenjahre, über die
Ausnahme, und was man auf Gesellenjahre