Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

lichkeit, eine Dispensation vor erlangter 
Volljaͤhrigkeit des Mannes eintreten soll: 
V. Der Entwurf zu General-In- 
nungsartikeln ist von dem getreuen Land- 
tage, nach sorgfältiger Prüfung, als ein sehr 
wohl gelungenes und gründlich bearbeitetes 
Werk dankbar anerkannt worden. Er nimmt 
daher keinen Anstand solchem, als einem 
neu zu erlassenden Gesetze, beyzustimmen, 
wenn folgende Bemerkungen die hochste 
landesfürstliche Sanction erhalten können: 
1) So wichtig auch die Räcksicht ist, 
daß das Fortbestehen und die weitere Aus- 
bildung der Zünfte und Innungen befeördert 
werde; so hat doch der getreue Landtag zu- 
nächst die Rechte und das Wohl der Ge- 
sammtheit der Staatsbürger ins Auge fas- 
sen müssen und aus diesem Gesichtspunkte 
die Ueberzeugung genommen, daß dem Land- 
bewohner, da, wo es nicht gegenwärtig 
schon der Fall ist, wohl zu goennen seyn 
dürfte, die bensthigten Professionisten im 
Wohnorte zu haben, statt daß er bey der 
an mehrern Orten goch bestehenden und 
durch die vorliegenden General = Innungs- 
artikel auch ferner beabsichtigten Beschrän- 
kung oft mehrere Stunden weit nach ihnen 
gehen und. dadurch Zeit und Kraft ver- 
schwenden muß, um die benöthigte Arbeit 
fertigen zu lassen, oder das erforderliche Be- 
dürfniß einzukaufen. 
Um nun diesem allgemelnen staatsbür- 
gerlichen Rechte zu genügen, erlaubt sich der 
getreue Landtag den in der unterthänigsten 
Erklärungsschrift vom oten Januar 1810. 
enthaltenen Wunsch hiermit zu wiederholen, 
und ehrerbietigst dahin anzutragen: 
daß durch Einführung einer allgemeinen 
Zunstordnung allen Gattungen von Hand- 
werkern die Niederlassung auf dem Lande 
und allen Landmeistern das Halten von 
Gesellen und Lehrlingen, gleich denen in 
309 
einer Stade wohnenden Innungsmeistern, 
gestattet werden möge. 
Eine Ausnahme hinsichtlich des Gesellen- 
haltens dürfte nur bey den jetzt vorhandenen 
Landmeistern statt finden, welche gegen die 
ausdrückliche Verpflichtung, keine Gesellen 
halten zu wollen, weniger als andere be- 
zahlt haben. 
Der durch jene Freyheit aber für die Land- 
bewohner entstehende wichtige Vortheil dürfte 
für die Städte von keinem oder wenigstens 
nur von höchst unbeträchtlichem Einflusse sepn, 
weil Städte immer der eigentliche Sitz der 
Zünfte bleiben werden, weil in der Regel 
der geschicktere Professionist, der einen aus- 
gedehnteren Wirkungskreis wünscht, sich den- 
noch auf dem Lande nicht niederlassen wird, 
und weil Ortsobrigkeiten und Communen 
in Dôrfern keinen Innungsmeister den Auf- 
enthalt auf dem Lande gestatten werden, 
wenn sie nicht voraussehen, daß er sich mit 
der Familie durch Ausübung seiner Profes- 
sion erhalten kanm. Hiernach fielen die 8.8. 
15. 16. und 17. des Entwurfs weg. Hier- 
nächst dürften 
2) folgende Bestimmungen gänzlich weg- 
fallen. 
a) Die F. F. 22. und 23. wegen Auf- 
hebung der- Geschlossenheit der Innungenm 
und resp. der Beschränkung auf Real-Gerech- 
tigkeiten, weil letztere in der Regel mit 
Kostenaufwand erworben worden sind, und 
eine Entziehung derselben ohne Entschádi- 
gung, dem getreuen Landtage, nach den an- 
genommenen Grundsäßen, unthunlich erscheint. 
b) Der F.-ö7., die Annahme unzünftiger 
Gesellen betreffend: denn es würden die In- 
länder beim Auswandern in das Ausland, 
wo Innungsverband statt findet, unvermeid= 
liche Nachtheile treffen. 
c) Die F. C. ör. 62. und 63. über die 
Bestimmung der Gesellenjahre, über die 
Ausnahme, und was man auf Gesellenjahre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.