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Zu g. J. 149. 150. 151.. 152. moͤchte
hinzuzufuͤgen seyn: ·
„wo nicht durch das Herkommen eine Aus-
„nahme von: der Regel eingeföhrt. ist,
„und sich noͤthig macht.“
Zu §. F. 170. und r76. Die Bestim-
mung der Strafsumme könnte den Special=
Innungs-Artikeln vorbehalten bleiben.
Zu F. 180. macht sich der Zusatz noth-
wendig:
„ausgenommen da, wo statt der obrig-
„keitlichen. Person ein Zunftvorsteher zu-
„gelassen worden ist.“
Zu F. 185- Damit den Innungen nicht
eine größere Verbindlichleit, als sie zeither
hatten, auferlegt werde, wünscht der getreue
Landtag,, dem wesentlichen Inhalte nach, fol-
gende Fassung des Paragraphen:
der Hauptzweck der Zunftkasse ist Bestrei-
tung a) der Ausgaben in den nothwendi-
gen Angelegenhiiten der Zunft, b) der
Unstalten und Einrichtungen zum Nuten
des Gewerbes, und c) wenn nicht beson-
dere Kassen dazu vorhanden sind, der Un-
terstützung kranker Gesellen.. Auch kön-
nen d) verarmte Meister ingleichen Mei-
sterswittwen und Kinder daraus unter-
gt werden.
Zu K. . 00. 191. und 19#1.
dieser dürfte sic nur die Bestimmung nöthig
machen:
der jedesmalige Obermeister ist Rechnungs-
führer der Zunftkasse, und die Einnahme-
und Ausgabe-Belege werden von den Bey-
sitzern attestirt und autoristrt.
Zu F. 194. Hier erscheint der Zusatz
nöthig:
wo ks hergebracht ist, wird die Jahres-
rechnung nur in Beyseyn des Obermei-
sters und der Zunftgenossen bey den Haupt-
versammlungen vorgelesen und durchge-
gangen, die Justification erfolgt aber ent-
weder durch den obrigkeitlichen Abgeord-
Statt
neten, oder von der Hbrigkeit an Ge-
richtsstelle.
Zu §. r96. Im Einklang mit der Be-
merkung zu den 8. 8. 100. 191. und 192.
dürfte statt „Obermeister“
„Beysitzer“
zu setzen seyn.
Zu F. 108. die Worte: „vor der Hand“
könnten, um keinen Zweifel gegen das län-
gere Fortbestehen, dieses Gesetzes zu erwecken,
wegfallen.
4) In, der Bekanntmachung vom gosten
Januar 181 1. ist unter andern gefehlich vor-
geschrieben: daß Handelsleuté und Professio-
nisten auf Jahrmarkten für die ganze Dauer
der Jahrmarktszeit zugelassen werden sollen.
Dem: Vernehmen nach ist diese Vorschrift in
mehrern Städten des Mutterlandes nicht be-
obachtet worden. Dieses leitet zu der Ver-
muthung, daß vielleicht, alte. Gerechtsame ent-
gegen stehen, weshalb sich eine Untersuchung
der an einzelnen Orten eintretenden Schwie-
rigkeiten, nothwendig machen dürfte, ehe
durch die allgemeinen Junungsartikel die un-
bedingte Frepheit der Jahrmärkte allgemein
ausgesprochen wird.
Finden diese Bemerkungen die hochste#
Sanction Sr. K. H., so nimmt der getteue
Landtag keinen Anstand zu der im J. 25. an-
geordneten öffentlichen Ausskellung der ge-
lungensten Arbeiten, von Kunstlern und Hand-
werkern unter anzuhoffender höchster Ge-
nehmigung Ein Hundert. Thaler jährlich aus-
der Haupt-Landschaftskasse, falls diese Sum-
me zu den Nebenaucgaben für Miethe eines
Locals und dergleichen erforderlich seyn soll-
te, zu verwilligen.“
Demnachst aber muß er noch folgende
Anträge ehrfurchtsvoll stellen:
1) Vermöge des Chur-Sächsischen Man-
dats vom Oten November 1766. und des Ge-
neralis vom Zusten März r767. besteht bey’'m
Aufdingen von Lehrlingen zu einem Hand-