Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Zu g. J. 149. 150. 151.. 152. moͤchte 
hinzuzufuͤgen seyn: · 
„wo nicht durch das Herkommen eine Aus- 
„nahme von: der Regel eingeföhrt. ist, 
„und sich noͤthig macht.“ 
Zu §. F. 170. und r76. Die Bestim- 
mung der Strafsumme könnte den Special= 
Innungs-Artikeln vorbehalten bleiben. 
Zu F. 180. macht sich der Zusatz noth- 
wendig: 
„ausgenommen da, wo statt der obrig- 
„keitlichen. Person ein Zunftvorsteher zu- 
„gelassen worden ist.“ 
Zu F. 185- Damit den Innungen nicht 
eine größere Verbindlichleit, als sie zeither 
hatten, auferlegt werde, wünscht der getreue 
Landtag,, dem wesentlichen Inhalte nach, fol- 
gende Fassung des Paragraphen: 
der Hauptzweck der Zunftkasse ist Bestrei- 
tung a) der Ausgaben in den nothwendi- 
gen Angelegenhiiten der Zunft, b) der 
Unstalten und Einrichtungen zum Nuten 
des Gewerbes, und c) wenn nicht beson- 
dere Kassen dazu vorhanden sind, der Un- 
terstützung kranker Gesellen.. Auch kön- 
nen d) verarmte Meister ingleichen Mei- 
sterswittwen und Kinder daraus unter- 
gt werden. 
Zu K. . 00. 191. und 19#1. 
dieser dürfte sic nur die Bestimmung nöthig 
machen: 
der jedesmalige Obermeister ist Rechnungs- 
führer der Zunftkasse, und die Einnahme- 
und Ausgabe-Belege werden von den Bey- 
sitzern attestirt und autoristrt. 
Zu F. 194. Hier erscheint der Zusatz 
nöthig: 
wo ks hergebracht ist, wird die Jahres- 
rechnung nur in Beyseyn des Obermei- 
sters und der Zunftgenossen bey den Haupt- 
versammlungen vorgelesen und durchge- 
gangen, die Justification erfolgt aber ent- 
weder durch den obrigkeitlichen Abgeord- 
Statt 
neten, oder von der Hbrigkeit an Ge- 
richtsstelle. 
Zu §. r96. Im Einklang mit der Be- 
merkung zu den 8. 8. 100. 191. und 192. 
dürfte statt „Obermeister“ 
„Beysitzer“ 
zu setzen seyn. 
Zu F. 108. die Worte: „vor der Hand“ 
könnten, um keinen Zweifel gegen das län- 
gere Fortbestehen, dieses Gesetzes zu erwecken, 
wegfallen. 
4) In, der Bekanntmachung vom gosten 
Januar 181 1. ist unter andern gefehlich vor- 
geschrieben: daß Handelsleuté und Professio- 
nisten auf Jahrmarkten für die ganze Dauer 
der Jahrmarktszeit zugelassen werden sollen. 
Dem: Vernehmen nach ist diese Vorschrift in 
mehrern Städten des Mutterlandes nicht be- 
obachtet worden. Dieses leitet zu der Ver- 
muthung, daß vielleicht, alte. Gerechtsame ent- 
gegen stehen, weshalb sich eine Untersuchung 
der an einzelnen Orten eintretenden Schwie- 
rigkeiten, nothwendig machen dürfte, ehe 
durch die allgemeinen Junungsartikel die un- 
bedingte Frepheit der Jahrmärkte allgemein 
ausgesprochen wird. 
Finden diese Bemerkungen die hochste# 
Sanction Sr. K. H., so nimmt der getteue 
Landtag keinen Anstand zu der im J. 25. an- 
geordneten öffentlichen Ausskellung der ge- 
lungensten Arbeiten, von Kunstlern und Hand- 
werkern unter anzuhoffender höchster Ge- 
nehmigung Ein Hundert. Thaler jährlich aus- 
der Haupt-Landschaftskasse, falls diese Sum- 
me zu den Nebenaucgaben für Miethe eines 
Locals und dergleichen erforderlich seyn soll- 
te, zu verwilligen.“ 
Demnachst aber muß er noch folgende 
Anträge ehrfurchtsvoll stellen: 
1) Vermöge des Chur-Sächsischen Man- 
dats vom Oten November 1766. und des Ge- 
neralis vom Zusten März r767. besteht bey’'m 
Aufdingen von Lehrlingen zu einem Hand-
	        
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