gegenwaͤrtigen Antrag haͤtte unterlassen
koͤnnen.
2) Nicht selten ist der Fall vorgekom-
men, daß bey Beschwerdeführung in Admi-
nistrations-Sachen, die darauf erfolgte ab-
sällige Entschließung ganz kurz und ohne
Anführung besonderer Gründe, dem Beschwer-
deführer eröffnet und dadurch die Veranlas-
sung zu neuen Schritten gegeben worden ist,
welche vielleicht unterblieben wären, wenn der
Betheiligte die Triftigkeit der Gründe zu er-
wägen, Gelegenheit erhalten hätte. Diesen
unnöthigen, für die Landesbehörden eben so
lästigen als für die Unterthanen kostspieligen
Weiterungen vorzubeugen und zugleich noch
höheres Vertrauen in die gerechte Verwal-
tung zu befördern, bittet Se. Königl. Hoh.
der getreue Landtag ehrerbietigst, um eine
Anweisung an die ooeren administrativen
LandcIbehoͤrden, daß sie ihren abschläglichen
Resolutionen da, wo es thunlich ist, die Ent-
scheidungsgruͤnde kuͤrzlich beyzufuͤgen hätten.
Endlich aber hat sich
3) dem getreuen Landtage bey Begutach-
tung der vorbemerkten Gesetzesentwürfe und
auch bey andern Gelegenheiten, der Wunsch
wiederholt aufgedrungen: daß eine bessere
und umfassendere Communal-Einrichtung ge-
troffen und durch solche jeder einzelnen Stadt-
und Dorfgemeinde ein größerer Wirkungskreis
in den, sie zunächst angehenden, Angelegenhei-
ten gesichert werde. Hierzu dürfte zunächst
die gesetzliche Aufstellung allgemeiner Prinzi-
pien führen, welche in der Form einer allge-
meinen Communal-Ordnung, einer jeden, die
speciellen Verhältnisse des einzelnen Ortes
n#her bestimmenden, Stadt= oder Dorford-
nung zum Grunde liegen müßten. Vielleicht
würden zunächst nur einige Hauptbestimmun-
gen genügen, um den so eben ausgesproche-
nen Wunsche zu entsprechen. Nothwendig
erscheint es vor allen Dingen, in jeder Ge-
meinde einen regeren Gemeinsinn und größere
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Theilnahmè des Einzelnen an allen, die Com-
mun zunaͤchst betreffenden, Angelegenheiten durch
solche Bestimmungen zu erwecken, welche der
Gemeinde die Gelegenheit geben, ja ihr so-
gar zur Pflicht machen, neben den ihr von
Staatswegen vorgesetzten Ortsgerichtsperso-
nen (Schultheißen, Richtern und Gerichts-
schöppen) entweder durch ihre Gesammtheit
oder durch einzelne aus ihrer Mitte frey er-
wählte Vertreter an der Verwaltung der
Communal-Angelegenheiten berathend und
entscheidend Antheil zu nehmen. Zwar be-
steht schon gegenwärtig fast in jeder Ge-
meinde eine Einrichtung dieser Art, allein die
Form derselben tritt mehr oder weniger je-
nem Zwecke entgegen und es dürfte haupt-
sächlich bey einer solchen neuen Représenta-
tiv-Verfassung darauf Rücksicht zu nehmen
seyn, daß, während die Vorgesetzten der Ge-
meinde in der Regel für Lebenslang ernannt
seyn können, die Vertreter da, wo dergleichen
wegen des größeren Umfangs der Gemeinde
nothwendig werden, und die ganze Gemelnde
sich nicht selbst vertreten kann, nur für die
kurze Zeit von ein oder zwey Jahren ge-
wählt werden, nach deren Ablauf eine neue
freye Wahl der Gemeinde eintritt. Werden
hierneben Bestimmungen gemacht, wie weit
die Vorgesetzten der Gemeinde allein handeln
können, und wenn die Mitwirkung der Ge-
meinde selbst oder ihrer Vertreter erforderlich
ist, was zu einem gültigen Gemeindebeschluß
gehört, wie die Gemeinde in Justiz-Sachen
— nicht durch permanente Syndicen — son-
dern unter öfterer Mitwirkung der Gemeinde
selbst, zu vertreten ist, und unter welche For-
men das Rechnungswesen gebracht werden
muß; so dürfte es auch möglich seyn,
den Gemeinden in allen den Angelegenheiten,
welche sie zunächst und ausschließlich ange-
hen, eine freye und selbstständigere Wirksam-
keit einzuräumen, dadurch aber zugleich den
in das Einzelne zu sehr verbreiteten Wir-