Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

gegenwaͤrtigen Antrag haͤtte unterlassen 
koͤnnen. 
2) Nicht selten ist der Fall vorgekom- 
men, daß bey Beschwerdeführung in Admi- 
nistrations-Sachen, die darauf erfolgte ab- 
sällige Entschließung ganz kurz und ohne 
Anführung besonderer Gründe, dem Beschwer- 
deführer eröffnet und dadurch die Veranlas- 
sung zu neuen Schritten gegeben worden ist, 
welche vielleicht unterblieben wären, wenn der 
Betheiligte die Triftigkeit der Gründe zu er- 
wägen, Gelegenheit erhalten hätte. Diesen 
unnöthigen, für die Landesbehörden eben so 
lästigen als für die Unterthanen kostspieligen 
Weiterungen vorzubeugen und zugleich noch 
höheres Vertrauen in die gerechte Verwal- 
tung zu befördern, bittet Se. Königl. Hoh. 
der getreue Landtag ehrerbietigst, um eine 
Anweisung an die ooeren administrativen 
LandcIbehoͤrden, daß sie ihren abschläglichen 
Resolutionen da, wo es thunlich ist, die Ent- 
scheidungsgruͤnde kuͤrzlich beyzufuͤgen hätten. 
Endlich aber hat sich 
3) dem getreuen Landtage bey Begutach- 
tung der vorbemerkten Gesetzesentwürfe und 
auch bey andern Gelegenheiten, der Wunsch 
wiederholt aufgedrungen: daß eine bessere 
und umfassendere Communal-Einrichtung ge- 
troffen und durch solche jeder einzelnen Stadt- 
und Dorfgemeinde ein größerer Wirkungskreis 
in den, sie zunächst angehenden, Angelegenhei- 
ten gesichert werde. Hierzu dürfte zunächst 
die gesetzliche Aufstellung allgemeiner Prinzi- 
pien führen, welche in der Form einer allge- 
meinen Communal-Ordnung, einer jeden, die 
speciellen Verhältnisse des einzelnen Ortes 
n#her bestimmenden, Stadt= oder Dorford- 
nung zum Grunde liegen müßten. Vielleicht 
würden zunächst nur einige Hauptbestimmun- 
gen genügen, um den so eben ausgesproche- 
nen Wunsche zu entsprechen. Nothwendig 
erscheint es vor allen Dingen, in jeder Ge- 
meinde einen regeren Gemeinsinn und größere 
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Theilnahmè des Einzelnen an allen, die Com- 
mun zunaͤchst betreffenden, Angelegenheiten durch 
solche Bestimmungen zu erwecken, welche der 
Gemeinde die Gelegenheit geben, ja ihr so- 
gar zur Pflicht machen, neben den ihr von 
Staatswegen vorgesetzten Ortsgerichtsperso- 
nen (Schultheißen, Richtern und Gerichts- 
schöppen) entweder durch ihre Gesammtheit 
oder durch einzelne aus ihrer Mitte frey er- 
wählte Vertreter an der Verwaltung der 
Communal-Angelegenheiten berathend und 
entscheidend Antheil zu nehmen. Zwar be- 
steht schon gegenwärtig fast in jeder Ge- 
meinde eine Einrichtung dieser Art, allein die 
Form derselben tritt mehr oder weniger je- 
nem Zwecke entgegen und es dürfte haupt- 
sächlich bey einer solchen neuen Représenta- 
tiv-Verfassung darauf Rücksicht zu nehmen 
seyn, daß, während die Vorgesetzten der Ge- 
meinde in der Regel für Lebenslang ernannt 
seyn können, die Vertreter da, wo dergleichen 
wegen des größeren Umfangs der Gemeinde 
nothwendig werden, und die ganze Gemelnde 
sich nicht selbst vertreten kann, nur für die 
kurze Zeit von ein oder zwey Jahren ge- 
wählt werden, nach deren Ablauf eine neue 
freye Wahl der Gemeinde eintritt. Werden 
hierneben Bestimmungen gemacht, wie weit 
die Vorgesetzten der Gemeinde allein handeln 
können, und wenn die Mitwirkung der Ge- 
meinde selbst oder ihrer Vertreter erforderlich 
ist, was zu einem gültigen Gemeindebeschluß 
gehört, wie die Gemeinde in Justiz-Sachen 
— nicht durch permanente Syndicen — son- 
dern unter öfterer Mitwirkung der Gemeinde 
selbst, zu vertreten ist, und unter welche For- 
men das Rechnungswesen gebracht werden 
muß; so dürfte es auch möglich seyn, 
den Gemeinden in allen den Angelegenheiten, 
welche sie zunächst und ausschließlich ange- 
hen, eine freye und selbstständigere Wirksam- 
keit einzuräumen, dadurch aber zugleich den 
in das Einzelne zu sehr verbreiteten Wir-
	        
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