Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Der getreue Landtag wird sich hieräber 
in Verfolg seiner Erklärungsschrift vom rrten 
Rärz 1877. weiter aussprechen. 
Das Staatê-Ministerium. 
  
Beylage III. 
Höchstes Decret 
vom 2ten März 182 r. 
die Waisen-Versorgungsanstalten 
deS Landec betreffend. 
In dem Decrete vom öten December v. 
J. betreffend die Errichtung einer Staats- 
lener Wittwen Versorgungsanstalt, ist bey- 
läusig bemerkt worden, daß oie bestehenden 
Landes: Institute für die Versorgung unbe- 
mittelter Waisen sehr teichlich ausgestattet 
sind. Es wird dem getreuen Landtag ange- 
nehm seyn, In dem anliegenden Landes-Di- 
rectionsz-Berichte, eine Bestätigung dieser Be- 
hauptung, auch in Hinsicht auf das Eise- 
nachische Waisen-Institut, zu erhalten, dessen 
jährliche Einnahme neuerlich bis auf die 
Summe von beynahe 4500 Rthlr. gestie- 
gen ist. t 
it. 
Das Staats-Ministerium. 
  
Beylage KKK. 
Hoöchstes Decret 
vom löten Februar 182r. 
zwey Gesuche der Gemeinden zu 
Lengsfeld und zu Motzlar betr. 
Unter Verweisung auf das den Land- 
straßenbau betreffende Decret vom 2rsten 
December 1820. sollen dem getreuen Land- 
tage noch mitgetheilt werden: 
1) das Gesuch der Gemeinde zu Lengefeld, 
um die Anlegung eines Pflastergeldes, 
2) das Gesuch der Gemeinde Motzlar, um 
die Berstattung eines Brückengeldes, 
als worauf sich die beyden Berichte der 
Landes-Direction unter No. 875. und No. 
10. Dep. I. beziehen. 
Der getreue Landtag wird sich auch hier- 
bey des Decretes vom 28sten Januar 18190. 
(Dornb. Verhandl. S. 403.) erinnern, und 
es nochmals erwägen, ob nicht die Verstat- 
tung solcher Brücken-Damm= und Wege- 
gelder bey Bauten, welche, um des allgemei- 
nen. Verkehrs willen, nothwendig, oder doch 
besonders nützlich und deren Kosten, ohne 
allen Ersatz, für Eine Gemeinde zu bedeutend 
sind, den Behöôrden, vorbehältlich des vier- 
ten landständischen Rechtes, zu überlassen 
sevy? indem von den beyden denkbaren Mög- 
lichkeiten, daß bey einer bejahenden Ent- 
scheidung, bisweilen eine solche Ortsabgabe 
mißbräuchlich angelegt werden könne und 
daß bey einer verneinenden Entscheidung, 
aus gänzlichen Mangel an Unterstützung, 
bisweilen ein nüblicher, ja nothwendiger 
Bau längere Zeit unterbleiben könne, gan 
gewiß diese der Wahrscheinlichkeit näher ste- 
hen duͤrfte, als jene. 
Se. K. H. sehen hierüber, so wie in- 
sonderheit über die Gesuche der beyden Ge- 
meinden einer Erklárung des getreuen Land- 
tags entgegen und wiederholen demselben die 
Versicherung landesfürstlicher Huld und 
Gnade. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage LLL. 
Höchstes Deeret 
vom öten März 182r. 
die Anlegung eines Pflastergeldes 
zu Neuenhof betr. 
Ueber das, mittelst der abschriftlichen 
Anfugen, anher gelangte Gesuch der Ge- 
meinde Neuenhof um gnädigste Erlaubniß zu
	        
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