Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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sonnenen Verpflegung von durchreißenden 
Armen und Vagabunden. 
Der Landtag pruͤfte bey diesen verschie- 
denen Beschwerden, Gesuchen und Vorschlä- 
gen, in wiefern das #te und öte landstän- 
dische Recht (I. 5. No. 4. und 5. FT. 100. 
flg. des Grundgesetzes) hier zur Anwendung 
kommen könnten, und beschloß 
zu 1) ohne in die früheren speciellen Ver- 
handlungen mit der Stadt Eisenach wegen 
Uebernahme ihrer Gerichtsbarkeit, eingehen 
zu können: in der Intercessional -Schrift 
darauf anzutragen, daß allen Stadträthen 
im Lande, denen die Gerichtsbarkeit abge- 
nommen worden, und zunächst dem zu Ei- 
senach, die Jurisdiction zurück gegeben wer- 
den möge, weil solche in der Regel bep den 
Stadträthen mit weniger Weitluftigkeiten 
und Kosten verwaltet werden könne, weil 
deren Handhabung zu mehrerer Autorität 
der Stadträthe gereiche und weil es sehr 
wünschenswerth sey, daß eine Stelle in je- 
dem Stadtrathe durch einen Studierten ver- 
waltet werde. 
Auf die unter 2. und 3. angebrachten 
Beschwerden konnte sich der Landtag, der 
Natur der Sache nach, nicht einlassen, weil 
solche eine ausführlichere und genaue Unter- 
suchung aller Umstände fordert und selbst, 
wenn diese erfolgen könnte, die Entscheidung 
dennoch vor die richterliche Behörde verwie- 
sen werden müßte: es war daher der Stadt- 
rath zur rechtlichen Ausführung der angeb- 
lich erlittenen Beeinträchtigungen zu verwels- 
sen. Wenn hierbey und namentlich bey dem 
angeblich verlehten Weinschanks-Privilegium 
der Proceß nur auf eigene Kosten des Ratys- 
Personals zugelassen worden, so glaubte 
man um so mehr, daß dieses auf guten, 
weewohl nicht näher bekannten, Gründen be- 
ruhen muüsse, alo bey der sehr zweckmäßig 
getroffenen Einrichtung ein Nachtheil für die 
Kommun selbst nicht zu entnehmen war. 
Bey 4) a. und e. konnte man nicht 
bestimmt sehen, durch Aufopferungen aus 
landschafftlichen Mitteln, auf einem für den 
beabsichtigten Zweck so unsicheren und un- 
auslangenden Wege etwas bepzutragen; bey 
b. mußte sich der Landtag als völlig incom- 
petent, auch nur zu irgend einem Vorschla- 
ge, erkennen; zu d. wurde ein beyfülliger 
Antrag beschlossen, sowohl für die Stadt 
Eisenach, als für alle Orte im Lande, in 
sofern sie dergleichen Baubedüfnisse aus ih- 
rer eigenen Flur gewinnen und in den Ort 
selbst bringen; und den unter e. ausgespro- 
chenen Wunsch hatte man bereits früher bey 
Gelegenheit der Erklärungsschriften über die 
Strafanstalten berücksichtiget. 
Zu 5) a. hielt sich der Landtag für in- 
competent; bey b. c. d. konnte er keinen 
hinlänglichen Grund sinden zu einer beson- 
dern Intercession; allein zu e. wurde be- 
schlossen, auf die deßhalb vom Landtage un- 
term Zten Februar 1810. gemachten Antrá- 
ge (s. Dornb. Verhandl. S. 10.5.) über de- 
ren Erfolg dem Landtage noch keine weitere 
Nachricht zugekommen war, die vielmehr in 
einzelnen Theilen des Landes und an einzel- 
nen Orten ganz verschiedene Maaßregeln ver- 
anlaßt zu haben scheinen, eine allgemeine 
höchste Anordnung in Antrag zu bringen. 
Eine hierauf vorgetragene Vorstellung 
der Stadt und des Amtes Allstedt 
wegen der dort bestehenden Zollver- 
hältnisse, erweckte die lebhafteste Theil- 
nahme und veranlaßte eine ausführliche Be- 
rathung über die zu Gebote stehenden Mit- 
tel einer gerechten Abhülfe, oder einer billi- 
gen Entschädigunag. Man eeschloß jene 
nochmals auf das Dringendste, zugleich aber 
für den Fall, daß solche nicht möglich seyn 
sollte, eine ndhere Untersuchung in Antrag 
zu bringen, welcher Nachtheil diesem Lan- 
destheile dadurch im Ganzen erwachsen machte, 
damit, während eine Entschäd gung der Einzel-
	        
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