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sonnenen Verpflegung von durchreißenden
Armen und Vagabunden.
Der Landtag pruͤfte bey diesen verschie-
denen Beschwerden, Gesuchen und Vorschlä-
gen, in wiefern das #te und öte landstän-
dische Recht (I. 5. No. 4. und 5. FT. 100.
flg. des Grundgesetzes) hier zur Anwendung
kommen könnten, und beschloß
zu 1) ohne in die früheren speciellen Ver-
handlungen mit der Stadt Eisenach wegen
Uebernahme ihrer Gerichtsbarkeit, eingehen
zu können: in der Intercessional -Schrift
darauf anzutragen, daß allen Stadträthen
im Lande, denen die Gerichtsbarkeit abge-
nommen worden, und zunächst dem zu Ei-
senach, die Jurisdiction zurück gegeben wer-
den möge, weil solche in der Regel bep den
Stadträthen mit weniger Weitluftigkeiten
und Kosten verwaltet werden könne, weil
deren Handhabung zu mehrerer Autorität
der Stadträthe gereiche und weil es sehr
wünschenswerth sey, daß eine Stelle in je-
dem Stadtrathe durch einen Studierten ver-
waltet werde.
Auf die unter 2. und 3. angebrachten
Beschwerden konnte sich der Landtag, der
Natur der Sache nach, nicht einlassen, weil
solche eine ausführlichere und genaue Unter-
suchung aller Umstände fordert und selbst,
wenn diese erfolgen könnte, die Entscheidung
dennoch vor die richterliche Behörde verwie-
sen werden müßte: es war daher der Stadt-
rath zur rechtlichen Ausführung der angeb-
lich erlittenen Beeinträchtigungen zu verwels-
sen. Wenn hierbey und namentlich bey dem
angeblich verlehten Weinschanks-Privilegium
der Proceß nur auf eigene Kosten des Ratys-
Personals zugelassen worden, so glaubte
man um so mehr, daß dieses auf guten,
weewohl nicht näher bekannten, Gründen be-
ruhen muüsse, alo bey der sehr zweckmäßig
getroffenen Einrichtung ein Nachtheil für die
Kommun selbst nicht zu entnehmen war.
Bey 4) a. und e. konnte man nicht
bestimmt sehen, durch Aufopferungen aus
landschafftlichen Mitteln, auf einem für den
beabsichtigten Zweck so unsicheren und un-
auslangenden Wege etwas bepzutragen; bey
b. mußte sich der Landtag als völlig incom-
petent, auch nur zu irgend einem Vorschla-
ge, erkennen; zu d. wurde ein beyfülliger
Antrag beschlossen, sowohl für die Stadt
Eisenach, als für alle Orte im Lande, in
sofern sie dergleichen Baubedüfnisse aus ih-
rer eigenen Flur gewinnen und in den Ort
selbst bringen; und den unter e. ausgespro-
chenen Wunsch hatte man bereits früher bey
Gelegenheit der Erklärungsschriften über die
Strafanstalten berücksichtiget.
Zu 5) a. hielt sich der Landtag für in-
competent; bey b. c. d. konnte er keinen
hinlänglichen Grund sinden zu einer beson-
dern Intercession; allein zu e. wurde be-
schlossen, auf die deßhalb vom Landtage un-
term Zten Februar 1810. gemachten Antrá-
ge (s. Dornb. Verhandl. S. 10.5.) über de-
ren Erfolg dem Landtage noch keine weitere
Nachricht zugekommen war, die vielmehr in
einzelnen Theilen des Landes und an einzel-
nen Orten ganz verschiedene Maaßregeln ver-
anlaßt zu haben scheinen, eine allgemeine
höchste Anordnung in Antrag zu bringen.
Eine hierauf vorgetragene Vorstellung
der Stadt und des Amtes Allstedt
wegen der dort bestehenden Zollver-
hältnisse, erweckte die lebhafteste Theil-
nahme und veranlaßte eine ausführliche Be-
rathung über die zu Gebote stehenden Mit-
tel einer gerechten Abhülfe, oder einer billi-
gen Entschädigunag. Man eeschloß jene
nochmals auf das Dringendste, zugleich aber
für den Fall, daß solche nicht möglich seyn
sollte, eine ndhere Untersuchung in Antrag
zu bringen, welcher Nachtheil diesem Lan-
destheile dadurch im Ganzen erwachsen machte,
damit, während eine Entschäd gung der Einzel-