Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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allgemeinen Miswachs der unentbehrlichsten 
Nahrungsmittel, auch im hohem Maße über 
die Großherzogl. Lande gekommen war, und 
die nur die sorgsamste Thätigkeit der Regie- 
rung, in dor- ofortigen Aunwendung aller 
ihr zu Gebote stehenden Hülfêmittel, eini- 
germaßen zu lindern vermochte. 
Es ist dieses, wie natürlich, nicht ohne 
Opfer möglich gewesen, und dem getreuen 
Landtag ist bereits, bey seiner in Schloß 
O#enburg gehaltenen Versammlung, die Be- 
rechnung der Verluste vorgelegt worden, 
welche bey dem Ankauf fremden Getraides 
und dessen Wiederablassung im Einzelnen, 
u geringeren Preißen, in dem Wesmar-Je= 
naischen Kreié, im Neustädtischen Kreis, und 
im Ilmchaulschen Amtöbezirk, gemacht wor- 
den sind. Nut der Verlust im Eisenachischen 
Ktels war, wegen des noch nicht vollständig 
berichtigten dortigen Magazin-Rechnungs- 
wesens., damals noch nicht bekannt. 
Demungeachtet fand der getreue Land- 
tag sich bewogen, in seiner unkerthänigsten 
Erklärungsschrift vom Z#sten Januar 1870., 
welche hinsichklich dieses Punktes die höchste 
landebsürstliche Genehmigung erhalten hat, 
die Verwilligung, daß die für den gedachten 
Zweck verwendeten Summen aus der Haupt= 
Landschafftskasse gedeckt würden, auèdrucklich 
mit auf die „noch unbekannten Verlisste im 
Eisenachischen Kreise“ zu erstrecken. 
Die Eisenachische Section der Großbher= 
zogl. Landes-Direction hat indessen die Er- 
gebnisse der Getraide-Operationen in jenem 
Kreise und insbesondere das dabey entstan- 
dene Deficit in den urschriftlich beyliegenden 
drey Berichten angezeigt, und sowohl darin, 
als in der zugleich mit überreichten Darstel- 
lung nebst den Akten und Rechnungen (wel- 
che sämmtliche Originalien, unter erwarteter 
Remission, hier mitgetheilt werden) ihr Ver- 
fahren zu rechtfertigen gesucht. 
Der getreue Landtag wird sich hierüber 
erklären und in solcher Erklárung auf die 
von der Landes= Direction ausgesprochenen 
Wünsche und Anträge die geeignete Rücksicht 
nehmen. Diese Angelegenheit erinnert übri- 
gens an dasjenige, was dem getreuen Land- 
tage bereits in dem Decrete vom 25sten Närz 
1817. (Regierungsblatt von jenem J. S. 
43.) bemerklich gemacht wurde, daß nämlich 
in der Langtagsverwaltung öfters Fälle sich 
ereignen, wo die von Umständen und Vor- 
fallenheiten schnell herbeygeführten Bedurf- 
nisse alle Thätigkeit der Landesbehörden um 
so dringender in Anspruch nehmen, je grö-= 
ßere Nachtheile aus Vernachlässigung zweck- 
dienlicher Mittel entspringen würden, je mehr 
das Vertrauen zu der Regierung in dem 
Volke sich vermindern würde, wenn solchr 
dem wachsenden Nochstande ruhig zusehen 
und die Abhülfe jedem Orte, jeder Gemein- 
de für sich überlässen, oder die Hülfesuchen- 
den und Verlangenden an die Mildthätigkeit 
von Privat-Personen verweisen wollte. 
Es ist hier keineswegb die Rede von Er- 
theilung neuer Gesetze, als wozu nach F. 5. 
No. 6. des Grundgesetzes Lvom Sten May 
816. die Theilnahme des Landtags noth- 
wendig erforderlich ist; sondern blos von 
zweckmaßiger Anwendung bestehender, auf 
Herkommen oder geschriebenem Ge- 
setz beruhender allgrmeinen Regierungs-Nor- 
men und Marimen,, so oft der Fall ihrer An- 
wendbarkeit durch die eingetretenen Ereig- 
nisse und Umstände gegeben ist. 
Er. K. H. haben, in Gemäßbeit der 
dem getreuen Landtag, in dem Derrete vom 
2Zten Februar 1379., vorläufig gemachten 
Eröffnung, eine Zusammenstellung der früher 
von Zeit zu Zeit vorgekommenen Ereignisse 
nebst den jedesmal nach den begleitenden Um- 
ständen consequent ergriffenen Maatzregeln und 
die darauf zu gründenden geseblichen Be- 
stimmungen für die landes-polizeyliche Re-
	        
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