weg eine Beglaubigung, daß sie diesen
Weg zu fahren gehabt, mitgegeben werde.
Das beym FK. 30. früher schon in An-
trag gebrachte, wegen der im höchsten De-
crete bemerkten Schwierigkeiten aber noch
nicht eingeführte Chartiren aller einzelnen
Briefe wurde, nach mehreren vorgebrachten
Bepspielen und gegebenen Erläuterungen für
so nöthig gehalten, daß man, da auch der
Grund, daß der Abgang der Posten dadurch
verzöogert werde, kein unüberwindliches Hin-
derniß abgeben dürfte, beschloß:
den Antrag, daß künftig alle Briefe char-
tirt werden möchten, nochmals zu wieder-
holen (s. §. 117. des Grundgesetzes.)
Die Berücksichtigung des ständischen An-
trags zu F. ro. erschien höchst erfreulich.
Dagegen bewirkte die im Gesetzesentwurf
zu F. 140. gemachte Abänderung lange Dis-
eussionen. Daß die Eigenthümer der zur
DHost requirirten Pferde, wenn sie mit diesen
warten und für ihre Unterbringung und
Futter sorgen müßten, durch das volle
Wartegeld entschädigt seypen, war man
einverstanden, daß aber die Eigenthümer
der im Dienste der Post gefallenen Pfer-
de nicht sofort von der Post entsch#ädi-
get werden sollten und daß dieses, mit
Abäánderung des früheren an den Landtag
gelangten Gesetzesentwurfes, bestimmt wor-
den, darin fand man
1) ein mit der Constitution nicht verein-
barliches Verfahren und
2) eine unbillige Bestimmung.
Zu 1., wurde die Frage aufgeworfen,
ob nicht der Vorstand (F. 62. n. Ab des
Grundgesetzes) eine solche Abänderung schon
früher hätte bemerklich machen können und
sollen: und dadurch schon eine Abanderung
zu bewirken gewesen sey?: Nach langen Dis-
cussionen hierüber wurde die Enescheidung
dieser Frage zu einem besondern Vortrage
über „die Rechte und Hflichten des Vorstan-
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„des außer der Zeit der kandtage“ welcher
bey Gelegenheit des Vortrags über die in
der ten Sitzung vorgekommene Motion
Ahnlicher Art, gehalten werden müsse, ver-
wiesen und hier nur beschlossen:
daß die spätere Abänderung eines dem
Landtage vorgelegt gewesenen Gesetzes-
Entwurfes in einem von diesem angenom-
menen und das Eigenthum der Staats-
bürger so nahe angehenden Punkte, als
mit der Verfassung nicht vereinbarlich zu
betrachten und darüber Sr. K. H. Vor-
trag zu thun sey.
Zu 2., die gesetzliche Bestimmung im
vorliegenden Falle selbst betr., glaubte man
sich bey solcher beruhigen zu können, wenn
unter dem Landesherrl. Fiscus, welcher in
subsidium eintreten solle, in Friedenszeiten
die Großh. Cammer, und nur in Kriegszei-
ten die Landschafts-Casse zu verstehen, und
wenn die subsididre Verbindlichkeit schon
dann eintreten solle, sobald die Post den Er-
sat nicht verschaffen könne, so daß es also
dem Beschädigten in keinem Falle obliege,
denjenigen, durch dessen Schuld das Pferd
zu Grunde gegangen, zuerst in Anspruch zu
nehmen: man beschloß,
diese Ansicht Sr. K. H. zur auêdrücklichen
höchsten Genehmigung vorzulegen.
Bey der hierauf erfolgten Durchgehung
aller übrigen seit 1819. erlasse-
nen Gesetze,
wurden folgende Bestimmungen als solche
bemerklich gemacht, bey welchen es wohl der
landständischen Zustimmung bedurft hätte:
1) Eine Bebanntmachung wegen Herab-
setzung des Chausseegeldes, von Wagen
mit breiten Felgen.
Die weitere Berathung hierüber wurde
ausgesetzt bis zu dem Vortrage über ein
neuerliches höchstes Decret, den Straßenbau
betreffend.
2) Eine Bekanntmachung vom 26. Sep-