Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

weg eine Beglaubigung, daß sie diesen 
Weg zu fahren gehabt, mitgegeben werde. 
Das beym FK. 30. früher schon in An- 
trag gebrachte, wegen der im höchsten De- 
crete bemerkten Schwierigkeiten aber noch 
nicht eingeführte Chartiren aller einzelnen 
Briefe wurde, nach mehreren vorgebrachten 
Bepspielen und gegebenen Erläuterungen für 
so nöthig gehalten, daß man, da auch der 
Grund, daß der Abgang der Posten dadurch 
verzöogert werde, kein unüberwindliches Hin- 
derniß abgeben dürfte, beschloß: 
den Antrag, daß künftig alle Briefe char- 
tirt werden möchten, nochmals zu wieder- 
holen (s. §. 117. des Grundgesetzes.) 
Die Berücksichtigung des ständischen An- 
trags zu F. ro. erschien höchst erfreulich. 
Dagegen bewirkte die im Gesetzesentwurf 
zu F. 140. gemachte Abänderung lange Dis- 
eussionen. Daß die Eigenthümer der zur 
DHost requirirten Pferde, wenn sie mit diesen 
warten und für ihre Unterbringung und 
Futter sorgen müßten, durch das volle 
Wartegeld entschädigt seypen, war man 
einverstanden, daß aber die Eigenthümer 
der im Dienste der Post gefallenen Pfer- 
de nicht sofort von der Post entsch#ädi- 
get werden sollten und daß dieses, mit 
Abäánderung des früheren an den Landtag 
gelangten Gesetzesentwurfes, bestimmt wor- 
den, darin fand man 
1) ein mit der Constitution nicht verein- 
barliches Verfahren und 
2) eine unbillige Bestimmung. 
Zu 1., wurde die Frage aufgeworfen, 
ob nicht der Vorstand (F. 62. n. Ab des 
Grundgesetzes) eine solche Abänderung schon 
früher hätte bemerklich machen können und 
sollen: und dadurch schon eine Abanderung 
zu bewirken gewesen sey?: Nach langen Dis- 
cussionen hierüber wurde die Enescheidung 
dieser Frage zu einem besondern Vortrage 
über „die Rechte und Hflichten des Vorstan- 
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„des außer der Zeit der kandtage“ welcher 
bey Gelegenheit des Vortrags über die in 
der ten Sitzung vorgekommene Motion 
Ahnlicher Art, gehalten werden müsse, ver- 
wiesen und hier nur beschlossen: 
daß die spätere Abänderung eines dem 
Landtage vorgelegt gewesenen Gesetzes- 
Entwurfes in einem von diesem angenom- 
menen und das Eigenthum der Staats- 
bürger so nahe angehenden Punkte, als 
mit der Verfassung nicht vereinbarlich zu 
betrachten und darüber Sr. K. H. Vor- 
trag zu thun sey. 
Zu 2., die gesetzliche Bestimmung im 
vorliegenden Falle selbst betr., glaubte man 
sich bey solcher beruhigen zu können, wenn 
unter dem Landesherrl. Fiscus, welcher in 
subsidium eintreten solle, in Friedenszeiten 
die Großh. Cammer, und nur in Kriegszei- 
ten die Landschafts-Casse zu verstehen, und 
wenn die subsididre Verbindlichkeit schon 
dann eintreten solle, sobald die Post den Er- 
sat nicht verschaffen könne, so daß es also 
dem Beschädigten in keinem Falle obliege, 
denjenigen, durch dessen Schuld das Pferd 
zu Grunde gegangen, zuerst in Anspruch zu 
nehmen: man beschloß, 
diese Ansicht Sr. K. H. zur auêdrücklichen 
höchsten Genehmigung vorzulegen. 
Bey der hierauf erfolgten Durchgehung 
aller übrigen seit 1819. erlasse- 
nen Gesetze, 
wurden folgende Bestimmungen als solche 
bemerklich gemacht, bey welchen es wohl der 
landständischen Zustimmung bedurft hätte: 
1) Eine Bebanntmachung wegen Herab- 
setzung des Chausseegeldes, von Wagen 
mit breiten Felgen. 
Die weitere Berathung hierüber wurde 
ausgesetzt bis zu dem Vortrage über ein 
neuerliches höchstes Decret, den Straßenbau 
betreffend. 
2) Eine Bekanntmachung vom 26. Sep-
	        
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