daß Ew. K. H. Sich darüber gegen den
getreuen Landtag auszusprechen geruhen wol-
len.
Der ich in tiefster Devotion bestehe
Ew. K. H.
Weimar, ꝛc. ꝛc.
den 2ten May 1819. C. W. Frhr. v. Fritsch.
Beylage C4.
Höchstes Deeret
vom zten Maͤrz 1821.
den Entwurf zu einem Regulative
über den Straßenbau betreffend.
Der getreue Landtag hat in seiner unter—
thaͤnigsten Erklaͤrungsschrift vom 16ten v.
M. zu dem ihm fruͤher mitgetheilten Ge—
setzesentwurfe, den Straßenbau betreffend,
mehrere Erinnerungen gemacht. Da diese
Erinnerungen eine Umarbeitung jenes Ent—
wurfs veranlaßt haben, so befehlen Se. K.
H., der Großherzog, daß derselbe dem
getreuen Landtage nochmals vorgelegt werde,
lediglich zur Prüfung und Erklárung dar-
über: ob in solcher Fassung das Gesetg mit
seiner Erklärung vom röten v. M. überein-
stimme. Zur Aufnahme und berichtlichen
Einsendung des von dem getreuen Landtag
gewünschten Verzeichnisses der Straßen zweyKü-
ter Klasse, hat die Landes-Direction Befehl
erhalten. 2c. rm—
# Dus Staats-Ministerium.
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363
Beplage D.
Unterthänigste Erklärungschrife
vom pvten April 1821.
Das Einbringen fremder Kalender
und das Stempeln der Kalender
betreffend.
Durch das höchste Decret vom Sten Ja-
nuar 1821. geruheten J. K. H. dem ge-
treuen Landtage die von Großherzoglicher
Landes-Direction anderw#t. 2. Verschlag ge=
brachten Bestimmungen, wegen Ei
ausländischer Kalender und des Stempelns
der Kalender zur fernern Erkläárung mitthei-
len zu lassen.
Folgende Bestimmungen entsprechen seinen
frühern Anträgen und resp. Wunschen voll-
kommen:
1) das Einbringen fremder Kalender, ohne
Unterschied, ist erlaubt.
2) Es muß jeder Kalender, der in dem
Großherzogthume verkauft wird, mit dem in-
ländischen Stempel versehen seyn.
3) Fur den Stempel sind a) bey auslän-
dischen Kalendern 1 Gr. bis zum Format in
k2mo, 3 Pf. von kleineren — b) bey in-
ländischen Kalendern 3 Pf. bis zum Format
in 12mo, 1. Pf. von kleineren (nach 12mo),
als Abgabe, zu entrichten.
4) Voy dieser Abgabe, wie von der Noth-
wendigkeit des Stempels sind Almanachs, als
solche, nicht aber in so fern ausgenommen,
als sie zugleich einen Kalender enthalten.
5) Der Verkauf eines ungestempelten Ka-
lenders wird an dem Drucker, an dem Vuch-
händler, oder dem sonstigen Verkäufer, neben
der Confiscation mit 5 Rihlr. bestraft.