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tember 1820. — No. 14. des Regier.
Blattes unter 11. — die Erhshung des
Schulgeldes in den drey oberen Clas-
sen des hiesigen Gymnasiums betr.
Nach längerer Discussion uber die Fra-
ge: ob diese Vorschrift zu denen zu rechnen
sey, von welchen §. 5. Urt. d. des Grund-
geseczes spreche: kam man überein, daß der
Beschluß bis zum Vortrage uber die Kir-
chen = und Schulenangelegenheiten ausgesetzt
werde.
3) Eine Bekanntmachung vom 10. Aug.
1820. — No. 11. des Regier. Blat-
tes unter VI. — das Verbot eines
Compromisses streitender Partepyen auf
Actenversendung beym Untergerichte, ent-
haltend.
Der Landtag wünschte nähere Erldute-
rung darüber, ob etwa schon ein früheres
Gesetz ein solches Compromiß verboten habe?
verkannte übrigens gleich jetzt die wohlwol-
lende Absicht nicht, daß die Acten-Bersen-
dung möglichst beschränkt und dem Richter
die Möglichkeit genommen werde, dergleichen
Compromisse vielleicht selbst zu erwirken.
Endlich wurde die heutige Sitzung be-
schlossen mit dem Vorlesen folgender, so
eben eingegangener höchster Decrete:
1) vom 27. Decbr., die Oeffentlichkeit
der Landtags-Verhandlungen betreffend
(Beylage M..)
2) vom 26. dess. M. die Bepybehaltung
des Landtags-Syndicus betreffend (Ben-
lage NS.)
zehnte Stitzung.
Den Jo. Decbr. 1870.
Gegenwärtig ag. Abgeordnete.
Zunächst wurden zu dem gestrigen rdil
age:
die seit 1819. erlassenen Gesebe,
insbesondere das Verbot, bei
Untergerichten, auf Acten-Ver—
sendung zu compromitiren betr.
die bisherigen Vorschriften nachgewiesen, nach
welchen den Unterrichtern obliege, selbst zu
erkennen und die Behauptung aufgestellt,
daß durch solche das Compromitiren auf
Acten-Versendung nicht verboten gewesen,
mithin ein solches Verbot, wenn es auch
für zweckmäßig gehalten werde, eine neue
gesetzliche Bestimmung enthalte, zu welcher
die Zustimmung des Landtags erforderlich
sey.
Dagegen wurde erwiedert, daß in jenen
früheren Bestimmungen dieses Verdot schon
enthalten sey, und da man sich hierüber
nicht vereinigen konnte, wurde die vom Di-
rectorium gestellte Frage:
sollen streitende Parteien in erster Instanz
an den gesetzten Richter gebunden sepn
oder nicht?
zwar einstimmig verneint; jedoch die ferner
" vorgelegte Frage:
soll eine Abweichung davon — Antrag
auf Acten = Versendung — von der Ge-
nehmigung der Regierung abhángen?
durch 17. Stimmen gegen 11. bejaht und
demnach beschlossen:
daß es beim erlassenen Verbote, weil sol-
ches die Gestattung einer Ausnahme durch
die Regierung vorbehalte, bewende und
deshalb kein weiterer Antrag zu stellen
sey.
Nach hierauf erfolgter Vorlesung der Er-
klärungeschrift, die
Steuerverháältnisse des Amtes Il-
menau betr. (Beilage
bei welcher der Zusat, daß die Ausführung
der gemachten Anträge bis nach Beendigung
des gegenwärtigen kandtags verschoben wer-
den moge, erst heute noch besprochen und
beschlossen wurde, geschah Vortrag:
von dem mittelst höchsten Decrets vom