Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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tember 1820. — No. 14. des Regier. 
Blattes unter 11. — die Erhshung des 
Schulgeldes in den drey oberen Clas- 
sen des hiesigen Gymnasiums betr. 
Nach längerer Discussion uber die Fra- 
ge: ob diese Vorschrift zu denen zu rechnen 
sey, von welchen §. 5. Urt. d. des Grund- 
geseczes spreche: kam man überein, daß der 
Beschluß bis zum Vortrage uber die Kir- 
chen = und Schulenangelegenheiten ausgesetzt 
werde. 
3) Eine Bekanntmachung vom 10. Aug. 
1820. — No. 11. des Regier. Blat- 
tes unter VI. — das Verbot eines 
Compromisses streitender Partepyen auf 
Actenversendung beym Untergerichte, ent- 
haltend. 
Der Landtag wünschte nähere Erldute- 
rung darüber, ob etwa schon ein früheres 
Gesetz ein solches Compromiß verboten habe? 
verkannte übrigens gleich jetzt die wohlwol- 
lende Absicht nicht, daß die Acten-Bersen- 
dung möglichst beschränkt und dem Richter 
die Möglichkeit genommen werde, dergleichen 
Compromisse vielleicht selbst zu erwirken. 
Endlich wurde die heutige Sitzung be- 
schlossen mit dem Vorlesen folgender, so 
eben eingegangener höchster Decrete: 
1) vom 27. Decbr., die Oeffentlichkeit 
der Landtags-Verhandlungen betreffend 
(Beylage M..) 
2) vom 26. dess. M. die Bepybehaltung 
des Landtags-Syndicus betreffend (Ben- 
lage NS.) 
zehnte Stitzung. 
Den Jo. Decbr. 1870. 
Gegenwärtig ag. Abgeordnete. 
Zunächst wurden zu dem gestrigen rdil 
age: 
die seit 1819. erlassenen Gesebe, 
insbesondere das Verbot, bei 
Untergerichten, auf Acten-Ver— 
sendung zu compromitiren betr. 
die bisherigen Vorschriften nachgewiesen, nach 
welchen den Unterrichtern obliege, selbst zu 
erkennen und die Behauptung aufgestellt, 
daß durch solche das Compromitiren auf 
Acten-Versendung nicht verboten gewesen, 
mithin ein solches Verbot, wenn es auch 
für zweckmäßig gehalten werde, eine neue 
gesetzliche Bestimmung enthalte, zu welcher 
die Zustimmung des Landtags erforderlich 
sey. 
Dagegen wurde erwiedert, daß in jenen 
früheren Bestimmungen dieses Verdot schon 
enthalten sey, und da man sich hierüber 
nicht vereinigen konnte, wurde die vom Di- 
rectorium gestellte Frage: 
sollen streitende Parteien in erster Instanz 
an den gesetzten Richter gebunden sepn 
oder nicht? 
zwar einstimmig verneint; jedoch die ferner 
" vorgelegte Frage: 
soll eine Abweichung davon — Antrag 
auf Acten = Versendung — von der Ge- 
nehmigung der Regierung abhángen? 
durch 17. Stimmen gegen 11. bejaht und 
demnach beschlossen: 
daß es beim erlassenen Verbote, weil sol- 
ches die Gestattung einer Ausnahme durch 
die Regierung vorbehalte, bewende und 
deshalb kein weiterer Antrag zu stellen 
sey. 
Nach hierauf erfolgter Vorlesung der Er- 
klärungeschrift, die 
Steuerverháältnisse des Amtes Il- 
menau betr. (Beilage 
bei welcher der Zusat, daß die Ausführung 
der gemachten Anträge bis nach Beendigung 
des gegenwärtigen kandtags verschoben wer- 
den moge, erst heute noch besprochen und 
beschlossen wurde, geschah Vortrag: 
von dem mittelst höchsten Decrets vom
	        
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