werden moͤchten, die sich im Bezug der erstern
zuweilen auf 80 und mehr Thaler belaufen
sollen. Erwaͤgt man nun, daß bey aͤrmern
Gemeinden der Wechsel am häufigsten ein-
tritt, do liegt das Drückende vor Augen und
Ew. K. H. werden gewiß Mittel sinden, die
khunachse Erleichterung bewirken zu lassen.
Der getreue Landtag.
Beylage I. 4.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom oten April 1821.
Den neu redigirten Impost- Ge—
setzes-Entwurf betr.
Der getreue Landtag erkennt mit unter-
tháänigstem Danke, daß Ihro K. H. in dem,
mittelst höchsten Decrets vom 20sten v. Mo-
nats zugesendeten, neu redigirten Impost-
Geseb-Entwurfe die landständischen Erinne-
rungen vom êten Febr. d. J. gnädigst ha-
ben berücksichtigen lassen; er findet ferner
die nathwendig geschienene Aenderung und
neue Fassung der Paragraphen zweckgemäß,
und erlaubt sich auf die, in dem umständli-
chen Berichte des Großherzogl. Landschaffts-
Collegiums aufgestellten Bemerkungen und
sonst seine verfassungsmäßige Erklärung nur
noch dahin ehrerbietigst auszusprechen:
Zu den allgemeinen Vorschriften
u . 4. a. Wenn der Landtags-Beschluß,
nach welchem mit Bezug auf die verschiedenen
Antraͤge der Großherzogl. Ober-Consistorien
fuͤr Geistlichkeit und Schulwesen von Neuem
eine nicht unbedeutende Summe jährlich mehr
aus landschafftlichen Nitteln unter der Bedin-
gung verwilligt worden sind, daß alle theilweis
und temporär noch bestehenden Befrevpungen
der Geistlichen und Schullehrer von indirec=
ten Abgaben mit Eintritt des neuen Impost-
Regulativ's gänzlich aufhören, die hoöchste
Sanction erhält: so dürfte dann der F. 4.
a. ganz wegfallen.
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Zuh. 4. b. Folgerecht würde dann auch die
Weglassung dieses Paragraphen wünschens-
werth seyn: und es könnte die Auszahlung des,
der Unwersttät Jenawegen Wegfall der früheren
Abgabefreyheit von Getränken für ihre Ro-
senkellerey und ihre Speiseanstalt bestimmten,
jéhrlichen Entschädigungs-Quantums aus ders
Landschafftskasse, blos durch besondere Ver-
fügungen an die Universität und das Groß-
herzogl. Landschaffts = Collegium serner zu-
gesichert werden.
Zu. 8. Wegen künftiger Annahme der Kro-
nenthaler zu # rthlr. 12 gr. bey den Landes-
Kassen dürfte, da dem Großherzogl. Land-
schaffts-Collegium kein wesentliches Beden-
ken dagegen beygeht, ein besonderes Publi-
kandum zu erlassen seyn, dessen Verfügung
dem höchsten Ermessen ausgestellt wird.
ZuH. 16. Die, zu dem F. 15. der vorigen Re-
daction gemachte ständische Erinnerung we-
gen des auêdrücklich mit auszusprechen ge-
wünschten Vorbehalts des Recurses an die
Justiz-Behörde, dürfte durch die am Rande
zu dem F. 16. der neuen Redaction vorge-
schlagene Fassung genügend erledigt werden.
Zu Cap. I. der besondern Vorschriften.
Zu . 2. Bey nochmaliger genauen Erwägung
der in dem Berichte des Großherzogl. Land-
schaffts = Collegiums dargelegten Gründe,
daß durch Verminderung einiger Ansäge von
Schlachtvieh ein nicht unbedeutender Ausfall
bey der Impost-Einnahme entstehen werde,
nimmt der Landtag die Berichtigung des
Tarifs dahin an: daß von einem Och-
sen über
2 Jahr ohne Unterschied 2 rthlr. 18 gr.
von einer Kuh 1 -- 10 =
von einem Ochsenstier oder
Kalbin über 1 bis 2 Jahr 1 9 -
von einem Rinde von z bis
zu 1 Jahr — 16 =
und von einem Kalbe — -- 6 -
zu entrichten sind.