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Beilage 6. 5.
Höchstes Decre t
vem Zten April 182 .,
eine Ausgleichung mit Preußen
betreffend.
Durch die in Abschrift anliegende, an den
Großherzoglichen Geschäftöträger zu Berlin
gerichtete Ministerial-Note ist von Königl.
Hreußischer Seite die Aufforderung anher
gelangt, neben der eingeleiteten Ausesnander-
setzung beyder Regierungen, wegen des Neustäd-
tischen Kreises und der Thüring'schen Encla-
ven, die Regulirung der ständischen und
sonstigen Communal-Verhältnisse dieser Di-
stricte eben so stattfinden zu lassen, wie dies
auch in den zwischen Preußen und dem Kö-
nigreiche Sachsen getheilten Kreisen, theils
bereits geschehen, theils eingeleitet sey. Un-
ter Benennung der Königlich Preußischer
Seits zu diesem Geschäft ausersehenen Kom-
missarien, wird der Antrag hinzugefügt, auch
diesseits die Ernennung ständischer Deputir-
ten zu gedachtem Zwecke zu veranlassen und
sie nahmhaft zu machen.
Se. K. H. der Großherzog, wollen in
Betracht, daß die fraglichen neuen Landes-
theile in dem Landtage vertreten sind, und
in dem Wunsche, auch diese Angelegen-
heit in die Hände von Männern zu legen,
welche das Vertrauen desselben besitzen, dem
getreuen Landtag gern den Vorschlag der
zu beauftragenden Personen überlassen und
sehen daher einer desfallsigen Präsentation
baldmöglichst entgegen.
Das Staats-Ministerium.
Bepylage H.. 5.
Unterthänigste Erklärungeschrift
vom ##ten April 1821.
auf das höchste Decret vom zten
April 1821., die Vereinigung aller
landschafftlichen Schulden betr.
Die, mittelst höchsten Decretes vom 3ten
d. M., ertheilte landesfürstliche Sanction zu
dem Landtagebeschlusse über die ganzliche
Vereinigung aller landschafftlichen Schulden,
hat dem getreuen Landkage zu großer Be-
ruhigung gereichen müssen. Er nimmr
die in jenem höchsten Decrete ausgesproche-
nen Sätze, als dem Inhalte der unterthä-
nigsten Erklárungsschrift vom 26sten Närz
d J. vollkommen entsprechend, mit der al-
leinigen Bemerkung an: daß nicht ein ei-
genthümlicher, jährlicher Amortisations=
Fond für jede künftige neue landschaftli-
che Schuld, als feste Regel, angenom-
men werde, sondern die desfallsige Bestim-
mung in jedem einzelnen Falle, den Be-
schlüssen des Landtags und der landesfürst-
lichen Sanction vorbehalten bleibe. Der
getreue Landtag glaubt sich hierdurch nur
im Geiste der nunmehr eintretenden gänzli=
chen Vereinigung aller Schulden auszuspre-
chen, und indem er daher auf die hochste
Zustimmung J. K. H. binsichtlich jener Be-
merkung rechnen darf, schmeichelt er sich
auch mit der Hoffnung, daß die ehrfurchts-
voll in Antrag gebrachte und nun auch
gnädigst genehmigte Vereinigung der land-
schafftlichen Finanz-Behörden in eine einzige,
alsbald werde erfolgen und dem Landtage
vom Jahre 1823. schon die Resultate davon
werden vorgelegt werden können. 2c.
Der getreue Landtag.