Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Beilage 6. 5. 
Höchstes Decre t 
vem Zten April 182 ., 
eine Ausgleichung mit Preußen 
betreffend. 
Durch die in Abschrift anliegende, an den 
Großherzoglichen Geschäftöträger zu Berlin 
gerichtete Ministerial-Note ist von Königl. 
Hreußischer Seite die Aufforderung anher 
gelangt, neben der eingeleiteten Ausesnander- 
setzung beyder Regierungen, wegen des Neustäd- 
tischen Kreises und der Thüring'schen Encla- 
ven, die Regulirung der ständischen und 
sonstigen Communal-Verhältnisse dieser Di- 
stricte eben so stattfinden zu lassen, wie dies 
auch in den zwischen Preußen und dem Kö- 
nigreiche Sachsen getheilten Kreisen, theils 
bereits geschehen, theils eingeleitet sey. Un- 
ter Benennung der Königlich Preußischer 
Seits zu diesem Geschäft ausersehenen Kom- 
missarien, wird der Antrag hinzugefügt, auch 
diesseits die Ernennung ständischer Deputir- 
ten zu gedachtem Zwecke zu veranlassen und 
sie nahmhaft zu machen. 
Se. K. H. der Großherzog, wollen in 
Betracht, daß die fraglichen neuen Landes- 
theile in dem Landtage vertreten sind, und 
in dem Wunsche, auch diese Angelegen- 
heit in die Hände von Männern zu legen, 
welche das Vertrauen desselben besitzen, dem 
getreuen Landtag gern den Vorschlag der 
zu beauftragenden Personen überlassen und 
sehen daher einer desfallsigen Präsentation 
baldmöglichst entgegen. 
Das Staats-Ministerium. 
Bepylage H.. 5. 
Unterthänigste Erklärungeschrift 
vom ##ten April 1821. 
auf das höchste Decret vom zten 
April 1821., die Vereinigung aller 
landschafftlichen Schulden betr. 
Die, mittelst höchsten Decretes vom 3ten 
d. M., ertheilte landesfürstliche Sanction zu 
dem Landtagebeschlusse über die ganzliche 
Vereinigung aller landschafftlichen Schulden, 
hat dem getreuen Landkage zu großer Be- 
ruhigung gereichen müssen. Er nimmr 
die in jenem höchsten Decrete ausgesproche- 
nen Sätze, als dem Inhalte der unterthä- 
nigsten Erklárungsschrift vom 26sten Närz 
d J. vollkommen entsprechend, mit der al- 
leinigen Bemerkung an: daß nicht ein ei- 
genthümlicher, jährlicher Amortisations= 
Fond für jede künftige neue landschaftli- 
che Schuld, als feste Regel, angenom- 
men werde, sondern die desfallsige Bestim- 
mung in jedem einzelnen Falle, den Be- 
schlüssen des Landtags und der landesfürst- 
lichen Sanction vorbehalten bleibe. Der 
getreue Landtag glaubt sich hierdurch nur 
im Geiste der nunmehr eintretenden gänzli= 
chen Vereinigung aller Schulden auszuspre- 
chen, und indem er daher auf die hochste 
Zustimmung J. K. H. binsichtlich jener Be- 
merkung rechnen darf, schmeichelt er sich 
auch mit der Hoffnung, daß die ehrfurchts- 
voll in Antrag gebrachte und nun auch 
gnädigst genehmigte Vereinigung der land- 
schafftlichen Finanz-Behörden in eine einzige, 
alsbald werde erfolgen und dem Landtage 
vom Jahre 1823. schon die Resultate davon 
werden vorgelegt werden können. 2c. 
Der getreue Landtag.
	        
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