Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

408 
z. B. zum Zweck der Kriegskosten-Beyträáge 
im Jahre 1814., so wie bey der Vorberei- 
tung des neuen Steuer-Gesetzes im Jahre 
1820. ist dasselbe Verhältniß angenommen 
worden. 
C. Wer Renten bezieht und kein Ge- 
schäft treibt B. der bloße Kapitalist, 
verstcuert a) seine Renten und b) ein ben 
jedem erwerbsfähigen Menschen gesetlich an- 
genommenes Einkommen durch eigene Thäá- 
tigbeit (So thlr.). Bey dem ersten Anblick 
paßt dieses auch auf Pensionaire, da, was 
die Gegenwart anlangt, die Pension nicht 
als wahres Dienst-Einkommen, son- 
dern nur als Rente zu betrachten ist. Weil 
indessen die Pensionen in den meisten Fällen 
doch durch schon geleistete Dienste verdient 
worden sind: so glaubte man, im F. 7. die 
Pensionen dem Einkommen der noch im 
Dienste Stehenden (Besoldeten) völlig gleich 
behandeln zu müssen. 
10. Sollten Auszüge (reservata rustica) 
behandelt werden als Renten von Kapita- 
lien, welche auf dem Guthe stehen geblie- 
ben: so würde die Berechnung derselben auch 
hier Schwierigkeiten unterliegen, indem nicht 
ihr ganzer Betrag Zins ist, sondern in ih- 
rrem Betrage — fast wie nach dem Ceibren- 
ten-Contracte — ein Theil des Fapitals 
mit abgewährt wird. — Behandelt man 
hingegen diese Auszüge als Pensionen (was 
wohl an sich auch vertheidigt werden kann); 
so hebt sich die gedachte Schwierigkeit auf 
eine recht natürliche und billige Weise. An- 
genommen der A., 55. Jahre alt, mit- 
bin noch steuerbar als Werbender, lebte bey 
seinen Sohnen und genöß einen Auszug von 
30 thlr. Dieser würde nun mit 50 thlr. 
angesetzt, weil die 50 thlr. (der niedrigste 
Ansaß des Erwerbsfahlgen) eine jede gerin- 
gere Besoloung (Pension) in sich aufnehmen. 
Hitte dagegen der B. in gleichem Alter und 
gleichem Verhaltniß einen Auszug von 75. 
St 
rl 
  
thlr., so würde er mit diesem anzusetzen 
seyn, weil ein Dienst-Einkommen (eine Pen- 
sion) uber d0 thlr. den als erste Regel für 
alle Erwerbefähigen angenommenen Satz von 
50 thlr. nicht neben sich zuläßt. 
Der getreue Landtag wird bey seinen 
endlichen Berathungen in dieser Sache, in 
deren Gemäßheit Se. K. H. einer weiteren 
Erklärung entgegen sehen, auch dasjenige 
nicht unberücksichtigt lassen, was das Land- 
schaffts = Collegium in seinem Berichte er- 
innert hat. ꝛc. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage I. 5. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 1öten April 18ar. 
auf die höchsten Decrete vom Zusten 
März und usten April d. J., die neue 
Steuerverfassung betr. 
Mit dem ehrfurchtsvollsten Danke er- 
kennt der getreue Landtag die ihm durch die 
höchsten Decrete vom Zisten März und usten 
April dieses Jahres geschehenen Mittheilun- 
gen in Hinsicht auf die neue Steuerver- 
fassung. 
Bey genauer, der hohen Wichtigkeit des 
Gegenstandes angemessenen Prüfung dersel- 
ben fand er sie mit seinen Ansichten, auch 
mit den frühern Antrégen, so übereinstim- 
mend, daß sich ihm nur folgende Bemerkun- 
gen darbieten konnten. 
1) Zu §. 17. des Entwurfes eines Re- 
gulativ's, die Gegenstände der allgemeinen di- 
rekten Steuer betreffend, dürften kleine 
Pachtungen auf solche zu beziehen seyn, 
welche 50 rthlr. und weniger betragen. 
2) Zu B. des ersterwähnten Decretes wie- 
derholt der getreue Landtag den frühern An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.