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z. B. zum Zweck der Kriegskosten-Beyträáge
im Jahre 1814., so wie bey der Vorberei-
tung des neuen Steuer-Gesetzes im Jahre
1820. ist dasselbe Verhältniß angenommen
worden.
C. Wer Renten bezieht und kein Ge-
schäft treibt B. der bloße Kapitalist,
verstcuert a) seine Renten und b) ein ben
jedem erwerbsfähigen Menschen gesetlich an-
genommenes Einkommen durch eigene Thäá-
tigbeit (So thlr.). Bey dem ersten Anblick
paßt dieses auch auf Pensionaire, da, was
die Gegenwart anlangt, die Pension nicht
als wahres Dienst-Einkommen, son-
dern nur als Rente zu betrachten ist. Weil
indessen die Pensionen in den meisten Fällen
doch durch schon geleistete Dienste verdient
worden sind: so glaubte man, im F. 7. die
Pensionen dem Einkommen der noch im
Dienste Stehenden (Besoldeten) völlig gleich
behandeln zu müssen.
10. Sollten Auszüge (reservata rustica)
behandelt werden als Renten von Kapita-
lien, welche auf dem Guthe stehen geblie-
ben: so würde die Berechnung derselben auch
hier Schwierigkeiten unterliegen, indem nicht
ihr ganzer Betrag Zins ist, sondern in ih-
rrem Betrage — fast wie nach dem Ceibren-
ten-Contracte — ein Theil des Fapitals
mit abgewährt wird. — Behandelt man
hingegen diese Auszüge als Pensionen (was
wohl an sich auch vertheidigt werden kann);
so hebt sich die gedachte Schwierigkeit auf
eine recht natürliche und billige Weise. An-
genommen der A., 55. Jahre alt, mit-
bin noch steuerbar als Werbender, lebte bey
seinen Sohnen und genöß einen Auszug von
30 thlr. Dieser würde nun mit 50 thlr.
angesetzt, weil die 50 thlr. (der niedrigste
Ansaß des Erwerbsfahlgen) eine jede gerin-
gere Besoloung (Pension) in sich aufnehmen.
Hitte dagegen der B. in gleichem Alter und
gleichem Verhaltniß einen Auszug von 75.
St
rl
thlr., so würde er mit diesem anzusetzen
seyn, weil ein Dienst-Einkommen (eine Pen-
sion) uber d0 thlr. den als erste Regel für
alle Erwerbefähigen angenommenen Satz von
50 thlr. nicht neben sich zuläßt.
Der getreue Landtag wird bey seinen
endlichen Berathungen in dieser Sache, in
deren Gemäßheit Se. K. H. einer weiteren
Erklärung entgegen sehen, auch dasjenige
nicht unberücksichtigt lassen, was das Land-
schaffts = Collegium in seinem Berichte er-
innert hat. ꝛc.
Das Staats-Ministerium.
Beylage I. 5.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom 1öten April 18ar.
auf die höchsten Decrete vom Zusten
März und usten April d. J., die neue
Steuerverfassung betr.
Mit dem ehrfurchtsvollsten Danke er-
kennt der getreue Landtag die ihm durch die
höchsten Decrete vom Zisten März und usten
April dieses Jahres geschehenen Mittheilun-
gen in Hinsicht auf die neue Steuerver-
fassung.
Bey genauer, der hohen Wichtigkeit des
Gegenstandes angemessenen Prüfung dersel-
ben fand er sie mit seinen Ansichten, auch
mit den frühern Antrégen, so übereinstim-
mend, daß sich ihm nur folgende Bemerkun-
gen darbieten konnten.
1) Zu §. 17. des Entwurfes eines Re-
gulativ's, die Gegenstände der allgemeinen di-
rekten Steuer betreffend, dürften kleine
Pachtungen auf solche zu beziehen seyn,
welche 50 rthlr. und weniger betragen.
2) Zu B. des ersterwähnten Decretes wie-
derholt der getreue Landtag den frühern An-