Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

trag, in der unterthänigsten Erklärungs= 
schrift vom 27sten Febr. 1821. zu 5. a. 
enthalten, daß derjenige nicht mehr für er- 
werbsfähig zu achten sey, welcher das boste 
Lebensjahr vollendet hat. 
Die Scala für das Gewerbs-Einkom- 
men genehmigt der getreue Landtag in Hin- 
sicht auf die darin enthaltenen vier Haupt- 
abtheilungen, so wie auf die sieben Unter- 
abtheilungen, die Klassification der Gewerbe 
aber, so wie die weitere Ausführung im 
Einzelnen, glaubt er für dieses Mal ledig- 
lich dem Großherz. Landschaffts -Collegium 
uberlassen zu mussen, in der sichern Ueber- 
zeugung, daß dasselbe im Sinne und Geiste 
des neuen Steuergesehes überall handeln und 
dadurch die gestatteten Reklamationen mög- 
lichst zu entfernen sich beeifern, auch die 
Hauptgrundlage des Gesetzes nie aus dem 
Blick lassen werde, daß jeder Staatebürger 
zur allgemeinen direkten Steuer gleichmäßig, 
nach seiner Leistungsfayigkeit, beytragen soll. 
Weil eo nun woahrend der dermaligen 
Versammlung nicht möglich ist, 
Procent-Veryältnissen Kenntniß zu erhalten, 
so bittet der getreue Landtag ehrfurchtsvoll, 
daß ihm solche einige Monate vorher, ehe 
sie, was ihm nothwendig dünkt, zur Oeffent- 
lichkeit gelangen, mitgetheilt werden mögen, 
um noch vor Eintritt der neuen Steuer- 
Verfassung die beruhigende Ueberzeugung 
schöpfen zu können, daß den Gewerbetrei- 
benden die Erfüllung der ihnen dadurch auf- 
zuerlegenden Staatspflicht möglich sey. 2c. 
Der getreue Landtag. 
Bevplage M. 5. 
Höchstes Decret 
vom 2 sten November 1820. 
Auf dem Grund einer ständischen Er- 
klárungsschrift vom Zten März 1817. istim 
von den- 
liegende 
409 
Jahre 1818. über die Bedeutung des Kam- 
mervermögens in dem GEroßherzogthume, 
über dessen Bestandtheile, Bestimmung und 
Erhaltung mit dem getreuen Landtage eine 
Verabschiedung zu Stande gekommen, welche 
mit Recht den wichtigsten Stücken der Land- 
tags= Akten beygezählt wird. Da aber diese 
Verabschiedung in mehreren Ministerial-Vor- 
trägen, Decreten und Erklérungsschriften zer- 
streut liegt und in jedem einzelnen Falle erst 
wieder zusammengestellt werden muß, welches 
dann zu manchen Ungewißheiten und Zwei- 
feln die Veranlassung geben dürfte, so hat 
es räthlich geschienen, dieselbe in ein Gesetz 
zusammen zu fassen und dieses Gesetz, als 
einen Theil des Landesstaatsrechtes des 
Großherzogthums, zur förmlichen Promulga- 
tion zu bringen. Der so veranlaßte Ge- 
setzesentwurf soll auf Befehl des Großher= 
zogs, K. H., wie andurch in der Beylage 
geschieht, dem Landtags = Vorstande und 
durch diesen dem getreuen Lanotage selbst 
zur Prufung mitgetheilt werden. 
Wie übrigens 1) die in Abschrift bey- 
ancue Instruction für den Chef 
des Finanz-Departements in dem Staats- 
Ministerium; 2) das an die Kammer, 
wegen jährlich zu fertigender Ertracte über 
Einnahme, Ausgabe und Gewährschaft al- 
ler und jeder der Großherzoglichen Kam- 
mer untergeordneten Kassen, erlassene Re- 
script und die dazu gehörigen Unterbeylagen; 
3) das wegen Verwaltung des Kammerver- 
mögens unter'm 17ten September 1820. 
erlassene Regulativ, dessen Abdruck in Nr. 
13. des Regierungöblattes vom Jahre 1820. 
sich sindet, den getreuen Landtag von dem 
unablässigen Streben der Behörde nach der 
größten Ordnung und Pünktlichkeit in die- 
sem Theile des Staatshaushaltes auf's Neue 
überzeugen werden: so wird derselbe auch 
sich folgende Gegenstände, nach dem Wun- 
sche Sr. K. H., des Großherzogs, zur
	        
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