trag, in der unterthänigsten Erklärungs=
schrift vom 27sten Febr. 1821. zu 5. a.
enthalten, daß derjenige nicht mehr für er-
werbsfähig zu achten sey, welcher das boste
Lebensjahr vollendet hat.
Die Scala für das Gewerbs-Einkom-
men genehmigt der getreue Landtag in Hin-
sicht auf die darin enthaltenen vier Haupt-
abtheilungen, so wie auf die sieben Unter-
abtheilungen, die Klassification der Gewerbe
aber, so wie die weitere Ausführung im
Einzelnen, glaubt er für dieses Mal ledig-
lich dem Großherz. Landschaffts -Collegium
uberlassen zu mussen, in der sichern Ueber-
zeugung, daß dasselbe im Sinne und Geiste
des neuen Steuergesehes überall handeln und
dadurch die gestatteten Reklamationen mög-
lichst zu entfernen sich beeifern, auch die
Hauptgrundlage des Gesetzes nie aus dem
Blick lassen werde, daß jeder Staatebürger
zur allgemeinen direkten Steuer gleichmäßig,
nach seiner Leistungsfayigkeit, beytragen soll.
Weil eo nun woahrend der dermaligen
Versammlung nicht möglich ist,
Procent-Veryältnissen Kenntniß zu erhalten,
so bittet der getreue Landtag ehrfurchtsvoll,
daß ihm solche einige Monate vorher, ehe
sie, was ihm nothwendig dünkt, zur Oeffent-
lichkeit gelangen, mitgetheilt werden mögen,
um noch vor Eintritt der neuen Steuer-
Verfassung die beruhigende Ueberzeugung
schöpfen zu können, daß den Gewerbetrei-
benden die Erfüllung der ihnen dadurch auf-
zuerlegenden Staatspflicht möglich sey. 2c.
Der getreue Landtag.
Bevplage M. 5.
Höchstes Decret
vom 2 sten November 1820.
Auf dem Grund einer ständischen Er-
klárungsschrift vom Zten März 1817. istim
von den-
liegende
409
Jahre 1818. über die Bedeutung des Kam-
mervermögens in dem GEroßherzogthume,
über dessen Bestandtheile, Bestimmung und
Erhaltung mit dem getreuen Landtage eine
Verabschiedung zu Stande gekommen, welche
mit Recht den wichtigsten Stücken der Land-
tags= Akten beygezählt wird. Da aber diese
Verabschiedung in mehreren Ministerial-Vor-
trägen, Decreten und Erklérungsschriften zer-
streut liegt und in jedem einzelnen Falle erst
wieder zusammengestellt werden muß, welches
dann zu manchen Ungewißheiten und Zwei-
feln die Veranlassung geben dürfte, so hat
es räthlich geschienen, dieselbe in ein Gesetz
zusammen zu fassen und dieses Gesetz, als
einen Theil des Landesstaatsrechtes des
Großherzogthums, zur förmlichen Promulga-
tion zu bringen. Der so veranlaßte Ge-
setzesentwurf soll auf Befehl des Großher=
zogs, K. H., wie andurch in der Beylage
geschieht, dem Landtags = Vorstande und
durch diesen dem getreuen Lanotage selbst
zur Prufung mitgetheilt werden.
Wie übrigens 1) die in Abschrift bey-
ancue Instruction für den Chef
des Finanz-Departements in dem Staats-
Ministerium; 2) das an die Kammer,
wegen jährlich zu fertigender Ertracte über
Einnahme, Ausgabe und Gewährschaft al-
ler und jeder der Großherzoglichen Kam-
mer untergeordneten Kassen, erlassene Re-
script und die dazu gehörigen Unterbeylagen;
3) das wegen Verwaltung des Kammerver-
mögens unter'm 17ten September 1820.
erlassene Regulativ, dessen Abdruck in Nr.
13. des Regierungöblattes vom Jahre 1820.
sich sindet, den getreuen Landtag von dem
unablässigen Streben der Behörde nach der
größten Ordnung und Pünktlichkeit in die-
sem Theile des Staatshaushaltes auf's Neue
überzeugen werden: so wird derselbe auch
sich folgende Gegenstände, nach dem Wun-
sche Sr. K. H., des Großherzogs, zur