3) Wenn auch die Regel besteht, daß die
Straßen zweyter Klasse in den Geschästskreis
der Landräthe gehören: so sind doch vorerst
noch diejenigen Straßen davon auszunehmen,
welche schon jetzt, ohne chaussirt zu seyn,
den Chaussee-Bau-Kommissionen zur Be-
sorgung mit überwiesen sind. In dem Wei-
marischen, Jenaischen und Neustádtischen
Kreise gehört hierher nur die Militair-Straße
von Erfurt nach Eckardtöberge, in dem Ei-
senachischen Kreise wird der getreue Landtag
die Thätigkeit der Chaussee-Bau-Kommission,
wie sie dermalen bestehet, um so weniger be-
schränkt wissen wollen, je mehr er Ursache
gefunden hat, diese Thätigkeit dankbar anzu-
erkennen.
4) In dem F. 14. fällt die Stelle: „Sie
erfolgt — — der Landes-Direction“ nun-
mehr hinweg, dagegen wird die Bestimmung,
daß der Bau — wenn auch nur stückweise —
vollendet seyn, und daß der Weg, die Brücke,
der Damm forthin in gutem Stande erhal-
ten werden müsse, unter den Bedingungen
der zu verwilligenden Abgabe hinzugefügt.
Des Wegegeldes ist in Gemäßheit der an-
geführten Erklärungsschrift vom 7ten d. M.
und, um nicht zu Zweifeln die Veranlassung
zu geben, neben dem Brücken= und Damm-
gelde zu erwähnen.
Hiernächst wollen wir
II. zur endlichen Herstellung des Weges.
von Löbstedt nach Naschhausen von denjeni-
gen 2000 rthlr., welche in diesem Jahre für
die Straßen zweyter Klasse bestimmt wer-
den, noch 1000 rthlr. verwenden lassen und
werden
III. den Antrag des Eisenachischen Ober-
landes, wegen Anlegung einer Straße über
den Stellberg 2c., nach vernommenem Gutach-
ten der Behörden, weiter in Erwägung ziehen.
Wie über den Straßenbau überhaupt, so
soll der getreue Landtag auch von Zeit zu
Zeit über die von der Landes-Direction etwa
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verstatteten Wege= Brücken= und Dammgel-
der Kenntniß erhalkten.
Das Verzeichniß der Straßen zweyter
Klasse, welches der getreue Landtag gewünscht
hat, lassen Wir in einem Berichte der Lan-
des-Direction hier beyfügen. ic.
Carl August.
Beylage BHUD. 5.
Höchstes Decret
vom Joten April 1821.,
die Aufhebung des Spielkarten-
Monopols, ingleichen das Kalen-
pderwesen betreffend.
Carl August
1c. 2c.
Auf erhaltenen Vortrag der ständischen
Erklárungsschriften vom 5ten und kten die-
ses Monats genehmigen Wir hiermit:
1) daß das Spielkarten-Monopol vom
Jahre 1822. an aufgehoben und der Handel
mit Spielkarten frey gegeben werde.
Die in Antrag gebrachte Erhöhung der
Impost-Säte, so wie die Strafandrohung für
die Defraudation und die für das Stempeln
der Karten an den Impost-Einnehmer des
Orts zu entrichtende Vergutung soll in das
Impost-Regulativ aufgenommen werden.
Die Kasse des Laternen-Instituts Unse-
rer Residenz-Stadt Weimar erhält eine jährli-
che Absindungs-Summe von Vierhundert
Thalern aus Unserer Landschafftskasse; den
städtischen Almosenkassen von Weimar, Ei-
senach, Jena#. Ilmenau und Buttstädt wol-
len Wir gestatten, den entstehenden Einnahme-
Ausfall durch besondere Almosen = Beyträge
der mit Spielkarten handelnden Einwohner
oder auf andere Weise wieder beyzubringen.
2) Ferner genehmigen Wir die in Antrag