Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

3) Wenn auch die Regel besteht, daß die 
Straßen zweyter Klasse in den Geschästskreis 
der Landräthe gehören: so sind doch vorerst 
noch diejenigen Straßen davon auszunehmen, 
welche schon jetzt, ohne chaussirt zu seyn, 
den Chaussee-Bau-Kommissionen zur Be- 
sorgung mit überwiesen sind. In dem Wei- 
marischen, Jenaischen und Neustádtischen 
Kreise gehört hierher nur die Militair-Straße 
von Erfurt nach Eckardtöberge, in dem Ei- 
senachischen Kreise wird der getreue Landtag 
die Thätigkeit der Chaussee-Bau-Kommission, 
wie sie dermalen bestehet, um so weniger be- 
schränkt wissen wollen, je mehr er Ursache 
gefunden hat, diese Thätigkeit dankbar anzu- 
erkennen. 
4) In dem F. 14. fällt die Stelle: „Sie 
erfolgt — — der Landes-Direction“ nun- 
mehr hinweg, dagegen wird die Bestimmung, 
daß der Bau — wenn auch nur stückweise — 
vollendet seyn, und daß der Weg, die Brücke, 
der Damm forthin in gutem Stande erhal- 
ten werden müsse, unter den Bedingungen 
der zu verwilligenden Abgabe hinzugefügt. 
Des Wegegeldes ist in Gemäßheit der an- 
geführten Erklärungsschrift vom 7ten d. M. 
und, um nicht zu Zweifeln die Veranlassung 
zu geben, neben dem Brücken= und Damm- 
gelde zu erwähnen. 
Hiernächst wollen wir 
II. zur endlichen Herstellung des Weges. 
von Löbstedt nach Naschhausen von denjeni- 
gen 2000 rthlr., welche in diesem Jahre für 
die Straßen zweyter Klasse bestimmt wer- 
den, noch 1000 rthlr. verwenden lassen und 
werden 
III. den Antrag des Eisenachischen Ober- 
landes, wegen Anlegung einer Straße über 
den Stellberg 2c., nach vernommenem Gutach- 
ten der Behörden, weiter in Erwägung ziehen. 
Wie über den Straßenbau überhaupt, so 
soll der getreue Landtag auch von Zeit zu 
Zeit über die von der Landes-Direction etwa 
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verstatteten Wege= Brücken= und Dammgel- 
der Kenntniß erhalkten. 
Das Verzeichniß der Straßen zweyter 
Klasse, welches der getreue Landtag gewünscht 
hat, lassen Wir in einem Berichte der Lan- 
des-Direction hier beyfügen. ic. 
Carl August. 
Beylage BHUD. 5. 
Höchstes Decret 
vom Joten April 1821., 
die Aufhebung des Spielkarten- 
Monopols, ingleichen das Kalen- 
pderwesen betreffend. 
Carl August 
1c. 2c. 
Auf erhaltenen Vortrag der ständischen 
Erklárungsschriften vom 5ten und kten die- 
ses Monats genehmigen Wir hiermit: 
1) daß das Spielkarten-Monopol vom 
Jahre 1822. an aufgehoben und der Handel 
mit Spielkarten frey gegeben werde. 
Die in Antrag gebrachte Erhöhung der 
Impost-Säte, so wie die Strafandrohung für 
die Defraudation und die für das Stempeln 
der Karten an den Impost-Einnehmer des 
Orts zu entrichtende Vergutung soll in das 
Impost-Regulativ aufgenommen werden. 
Die Kasse des Laternen-Instituts Unse- 
rer Residenz-Stadt Weimar erhält eine jährli- 
che Absindungs-Summe von Vierhundert 
Thalern aus Unserer Landschafftskasse; den 
städtischen Almosenkassen von Weimar, Ei- 
senach, Jena#. Ilmenau und Buttstädt wol- 
len Wir gestatten, den entstehenden Einnahme- 
Ausfall durch besondere Almosen = Beyträge 
der mit Spielkarten handelnden Einwohner 
oder auf andere Weise wieder beyzubringen. 
2) Ferner genehmigen Wir die in Antrag
	        
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