Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

4336s Beylage J. zu No. 10. des Regierungs-Blatts. 
  
Beyplage T. 5. 
Höchstes Decret 
vom 14ten April 1821. 
Einige kleine Verwilligungen be- 
treffen d. 
Folgende Anträge auf kleine Verwilll- 
gungen aus landschafftlichen Mitteln werden 
dem getreuen Landtage noch mitgetheilt, um 
bey Entwerfung des Etats für die nachsten 
Verwilligungsjahre einige billige Rucksicht 
zu nehmen. 
1) Der erneuerte Antrag der Großher= 
zoglichen Landes-Direction, wegen Verwil= 
ligung einer Fourage-Ration an die Thier- 
arzte, Professor Renner in Jena und Brauell 
in Weimar. « 
Bey dieser Gelegenheit werden zugleich 
die von der Großherzoglichen Oberaufsicht 
uͤber die unmittelbaren Anstalten fuͤr Kunst 
und Wissenschaft, in dem bepliegenden Be- 
richte vorgetragenen Wünsche für die in Jeya 
errichtete Veterindr= Anstalt zu einer künf- 
tigen Berücksichtigung empfohlen, da diese 
Anstalt in mehr als einer Hinsicht Unter- 
stützung verdienen dürfte. 
2) Die in Antrag gebrachte Erhöhung 
der Besoldung des Impost-Controleurs 
Bittmann zu Neustadt a/O. und endlich 
3) das doppelte Dienst-Verhältniß des 
Canzley-Dieners Rommel bey dem Groß- 
herzoglichen Landschaffts= Collegium und bey 
der unter der Landes-Direction stehenden 
Kriegskasse, läßt die erst gedachte Behörde 
wünschen, denselben von den Functionen bey 
der letztern entbunden zu sehen, was nur als- 
dann ausführbar wird, wenn der Gehalt, 
den Rommel in dieser Eigenschaft bezieht, 
und welcher nach den beyliegenden Akten, 
265 thlr. jährlich beträgt, aus der Haupt- 
  
landschaffts-Kasse verwilligt wird, wohin 
eben der gegenwärtige Antrag gerichtek ist. 
Die Original-Bepylagen und Akten be- 
liebe der getreue Landtag, nach davon ge- 
machtem Gebrauch, zurück zu geben. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Bevlage U. 5. 
Höchstes Deeret 
vom toten April 1821. 
Die Kettenzieher bey VBermessun- 
gen betreffend. 
Nach der Revisions Instruction Cgp.6 
XI. 5. 1. und C.p. XV. F. 60. soll bey 
Landes-Vermessungen jedem Geometer Ein 
Kettenzieher auf Kosten der öffentlichen Kas- 
sen gehalten werden. Dagegen verordnet ein 
zu jenem Gesetz gehörendes Reglement vom 
Jahre 1730. (Schmidtsche Sammlung 25. 
VI. S. 352.) daß die Kettenzieher von de#n 
Gemeinden zu stellen sepen. Dieses Regle- 
ment ist als Norm angenommen worden in 
dem alt-Weimarischen Kreise, weil es hier 
als Gesetz promulgirt ist, in den neuen Lan- 
den, einsonderheit im Neustädtischen Kreise, 
weil es höchst billig ist, daß diejenigen, zu 
deren unmittelbarem Vortheil die Vermes- 
sung mit vorgenommen wird — die Grund- 
stücks-Besitzer der Flur — durch einige Bey- 
träge und Hülfe die Kosten der Steuerkasse 
mindern und weil die Veranlassung und der 
Zweck der neuesten Vermessungen eine gleiche 
Behandlung aller Landestheile zu fordern 
schien. Auch hat dieses Verfahren in den 
neuen Landen keine Beschwerde, keine Wei- 
gerung zur Folge gehabt. — Nur in dem 
Eisenach'schen Kreise erhebt man Zweifel, ge- 
stützt auf die Revisions = Instruction Cap.
	        
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