seyn glauben, koͤnnen wir nicht umhin, schließ-
lich noch devotest zu bemerken, daß, wie
auch Hschstdero bandes-Direction mit uns
für billig erkennt, bey Bestimmung eines
Aversional-Quantums des Amtes Ilmenau
für den Impost auf den Grund des Ver-
hältnisses der dortigen Einwohner-Zahl zur
Einwohner = Zahl des gesammten Großher-
dogthums, wie es in vorliegender Berechnung
der Fall ist, der Umstand besondere Rück-
sicht verdienen möchte, daß die Consumtion
mehrerer dem Impost unterworfener Artikel
im Amte Ilmenau, verhältnißmäßig ben
weitem geringer ist, als in den meisten übri-
gen Landestheilen. Die wir tc.
Beilage I.
Höchstes Decret
vom 0. Februar 1819.
Das Amt der Criminal-Gerichts-Schöffen und
die Weidaische Criminal-Gerichts-Ordnung betr.
Nachdem Se. K. H., der Großherzog,
über die — in der unterthänigsten Erklä-
rungsschrift vom r9. Decbr. v. J. ) —
vorgetragenen Bemerkungen des getr. Land-
tags in Betreff des Amtes der Criminalge=
richts-Schöffen und einiger Puncte der
Weidaischen Criminalgerichts = Ordnung,
Hoöôchst Ihre Regierung zu Weimar mit Be-
richt vernommen haben, ist die Entschließung
Sr. K. H. dahin augefallen.
In Ansehung der Schoffen bewendek es
bor der Hand bey der Einrichtung, welche
bey den Criminal = Gerichten zu Weimar
und Eisenach zeither statt fand, indem Sr.
K. H. sich vorbehalten, auf diesen Gegen-
stand beny Gelegenheit der neuen Criminal-
Gesetzgebung zurück zu kommen. Indessen
*) G. Seite 783. der Dornburger Verhandlungen.
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haben Höchstdieselben es der Regierung anheim
gegeben, ob sie nicht einen Aufruf zu frey-
williger Uebernahme des Schöffen = Amtes,
als eines bürgerlichen Ehrenamtes, öffent-
lich erlassen, und dadurch dem Zwecke einer
Veredlung des Criminalprocesses näher zu
kommen suchen wolle.
Der Zusatz wegen der Feld= und Holz-
deuben und Jagdfrevel soll wegfallen, mit
der desfallsigen Bekanntmachung jedoch bis
zur Promulgation der neuen Forst= und
Jagdordnung Anstand genommen werden.
Die zweite Bemerkung des getr. Land-
tags erledigt sich durch die Zustimmung des-
selben in das Gesetz für die Zukunft; übri-
gens haben Se. K. H. die desfallsige Recht-
fertigung der Regierung, enthalten in dem
abschriftlich anliegenden Bericht, für ausrei-
chend anerkannt.
Auf die dritte Bemerkung ist die Groß-
herzogl. Regierung angewiesen worden, das
ihr vorbehaltene Zuweisungsrecht, welches
Se. K. H. nach den Grundsatzen von Er-
theilung der Commissionen geregelt wissen
wollen, nur nach erstattetem Berichte und
eingeholter höchster Genehmigung, auszu-
üben.
Hierdurch erledigt sich auch die Bemer-
kung unter 4. a) und wegen der Bemer-
kung unter b) soll die Regierung dem Cri-
minal= Gericht zu Weida die von dem getr.
Landtag in Antrag gebrachte Instruction zu-
gehen lassen.
Alles dieses hat dem getr. landständi-
schen Vorstand, auf höchsten Befehl, eroff-
net werden sollen, um davon dem Landtag
selbst, bey seiner nächsten Versammlung Vor-
trag zu thun.